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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Wohnungseigentum

6481 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

IBRRS 2026, 1309
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verstoß gegen die Stimmrechtsausübung: Beschluss nur anfechtbar

AG Hamburg, Urteil vom 18.03.2026 - 9 C 376/25

1. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung eingezahlt, ist die Anfechtungsklage gegen einen WEG-Beschluss als verfristet anzusehen. Eine Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt dann nicht mehr "demnächst" iSv §167 ZPO.

2. Die fehlerhafte Auszählung der Stimmen nach Einheiten statt nach Miteigentumsanteilen gemäß Teilungserklärung führt nicht zur Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses, wenn das Beschlussergebnis dadurch nicht beeinflusst wird.

3. Ein Verstoß gegen die Stimmrechtsausübung in der Eigentümerversammlung begründet nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Beschlusses, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.

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IBRRS 2026, 1308
WohnungseigentumWohnungseigentum
Berücksichtigung von Grundbesitzabgaben in der Jahresabrechnung

LG Köln, Urteil vom 30.03.2026 - 15 S 6/25

1. Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Unterschreitung der Ladungsfrist setzt voraus, dass der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist konkret darlegt, welche weiteren Vorbereitungsmaßnahmen bei ordnungsgemäßer Ladung möglich gewesen wären und wie sich der Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben könnte.

2. Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf Grundbesitzabgaben nur berücksichtigen, soweit diese im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlt wurden; eine bloße Buchung oder Rücklastschrift genügt nicht.

3. Die dauerhafte Übertragung der Entscheidung über Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage auf den Verwalter ist auch ohne ausdrückliche inhaltliche Vorgaben zulässig, sofern der Verwalter bei der Ausübung der Kompetenz die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung beachtet.

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IBRRS 2026, 1109
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anerkenntnis von Hausgeldschulden

LG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2026 - 2 S 2/25

1. Ein Anerkenntnis des Schuldners kann auch in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung liegen.

2. Dadurch, dass der Schuldner erklärt, dem Gläubiger den nicht von der Aufrechnung betroffenen Teil zu schulden, bringt er zum Ausdruck, dass er die Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt.

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 1277
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Anspruch auf Übersendung digitaler Verwaltungsunterlagen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2026 - 2-13 S 60/25

Ein Anspruch auf Übersendung von Dateien besteht aus § 18 Abs. 4 WEG nicht; eine "digitale Einsicht" erfordert die Zurverfügungstellung von Dateien nicht.*)

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Online seit 10. Juni

IBRRS 2026, 1280
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf nicht bewohnbares Dachgeschoss im Flächenschlüssel berücksichtigt werden?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 70/25

Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn bei einer Änderung der Kostenverteilerschlüssel von Miteigentumsanteilen auf einen Flächenschlüssel in die Berechnung beheizbare, aber öffentlich-rechtlich nicht zum Wohnen geeignete, Dachgeschossräume einbezogen werden.*)

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Online seit 9. Juni

IBRRS 2026, 1311
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Vorschuss auf mieterseitige Erhaltungsmaßnahmen

LG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2026 - 334 S 4/26

Zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorschuss gem. § 555a Abs. 3 Satz 2 BGB im einstweiligen Rechtsschutz.*)

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IBRRS 2026, 1279
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer kann von Gemeinschaft Beseitigung eines unzulässigen Bauwerks verlangen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 89/24

Eigentümer haben gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Beseitigung einer durch einen Eigentümer auf einer Gemeinschaftsfläche errichteten unzulässigen baulichen Veränderung, wenn von dem Bauwerk eine Beeinträchtigung ausgeht und Beseitigungsansprüche gegen den Eigentümer wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können.*)

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Online seit 8. Juni

IBRRS 2026, 1267
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
In Jahresabrechnung sind alle Einnahmen einzustellen - auch unberechtigte!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 118/24

In die Jahresabrechnung sind auch Einnahmen einzustellen, die zu Unrecht - hier aufgrund von Fehlüberweisungen - erfolgt sind und im Abrechnungszeitraum nicht zurückgeführt wurden.*)

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Online seit 5. Juni

IBRRS 2026, 1133
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann die Gemeinschaft Stellplatzmietverträge kündigen?

AG München, Urteil vom 03.04.2025 - 1293 C 20468/24 WEG

1. Ein Beschluss zur ordentlichen Kündigung von Stellplatzmietverträgen zur Einrichtung von Handwerkerstellplätzen ist wirksam, wenn die Beschlusskompetenz gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 WEG gegeben ist und der Beschluss hinreichend bestimmt sowie ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend ist.

2. Das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Entscheidung über die Kündigung von Stellplatzmietverträgen zur Einrichtung von Handwerkerstellplätzen kann den Streitwert nach § 49 Satz 1 GKG bestimmen, wobei das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer maßgeblich ist, das durch Addition der gegenläufigen Interessen ermittelt wird und sich aus dem sog. Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 RVG sowie den klägerischen Interessen an Mieterhaltung und Werterhalt der Wohnung zusammensetzt.

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Online seit 3. Juni

IBRRS 2026, 1266
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anforderungen an Bildung einer Liquiditätsrücklage

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2026 - 2-13 S 115/25

1. Zur Sicherung der Liquidität ist die Bildung einer Liquiditätsrücklage im Grundsatz ordnungsgemäß, da sie vermeidet, dass der Verwalter bei Liquiditätsengpässen unzulässigerweise auf die Erhaltungsrücklage zugreift.*)

2. Mit der Bildung der Liquiditätsrücklage muss auch beschlossen werden, dass diese zum Ende des Abrechnungszeitraums zurückgeführt wird, da nur so sichergestellt ist, dass die Ausgaben in der Abrechnung nach den maßgeblichen Verteilerschlüsseln auf die Eigentümer umgelegt werden.*)

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IBRRS 2026, 1251
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zur Schadensbeseitigung bei Wasseraustritt darf das Sondereigentum betreten werden

LG Berlin II, Urteil vom 22.05.2026 - 56 S 1/26 WEG

1. Wendet sich der Berufungskläger gegen die Verurteilung, den Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren und in diesem Bereich Arbeiten zu dulden, so bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Berufungsklägers, den Zutritt zu verhindern, und nach den Beeinträchtigungen, die aus seiner Sicht mit der Vornahme dieser Arbeiten für ihn verbunden sein können.

2. Notmaßnahmen, die den Zutritt zum Sondereigentum und weitere Handlungen zur Vermeidung von Schäden oder zum Schutz vor einem Schadenseintritt erfordern, hat der Sondereigentümer zu dulden.

3. Bestimmungswidrige Wasseraustritte stellen regelmäßig einen hinreichenden Grund dar, der es rechtfertigt, einen Wohnungseigentümer zum Zutritt zu seiner Sondereigentumseinheit und zur Duldung von Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchtigkeitsaustritts zu verpflichten.

4. Im Fall der Vermietung von Sondereigentum kann die Gemeinschaft auch vom Sondereigentümer verlangen, dass dieser auf seinen Mieter entsprechend einwirkt und diesen auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch nimmt.

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IBRRS 2026, 1245
WerkvertragWerkvertrag
Kein Werkvertrag, kein Vorschussanspruch!

OLG München, Beschluss vom 26.07.2023 - 28 U 1690/23 Bau

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aus dem zwischen einem Voreigentümer und einem Dritten geschlossenen Vertrag über den Erwerb von Sondereigentumseinheiten mit Ausbaurecht keinen Anspruch gegen den Dritten auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die bei Durchführung der Ausbauarbeiten entstanden sind, herleiten.

2. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was er hierauf im einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht.

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IBRRS 2025, 1506
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Kein Werkvertrag, kein Vorschussanspruch!

OLG München, Beschluss vom 17.10.2023 - 28 U 1690/23 Bau

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aus dem zwischen einem Voreigentümer und einem Dritten geschlossenen Vertrag über den Erwerb von Sondereigentumseinheiten mit Ausbaurecht keinen Anspruch gegen den Dritten auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die bei Durchführung der Ausbauarbeiten entstanden sind, herleiten.

2. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was er hierauf im einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht.

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Online seit 2. Juni

IBRRS 2026, 0654
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abberufung der Hausverwaltung und Anfechtung der Jahresabrechnung

AG Siegburg, Urteil vom 10.11.2025 - 152 C 1/23

1. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters besteht nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.

2. Den Eigentümern steht lediglich ein Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen einschließlich der Protokolle der Eigentümerversammlungen zu. Eine Pflicht des Verwalters, das Protokoll innerhalb der Anfechtungsfrist an die Eigentümer zu übersenden, besteht hingegen nicht.

3. Die Vertragung einer Versammlung insbesondere zum Zwecke der sachgemäßen Durchführung der Versammlung, insbesondere nach einer bereits längeren Dauer, ist nicht zu beanstanden.

4. Soweit die Ungültigerklärung eines Beschlusses, mit dem Vorschüsse oder Nachschüsse festgesetzt werden, verfolgt wird, genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich pauschal die Anwendung eines unrichtigen Kostenverteilungsschlüssels rügt oder die Höhe einer Kostenposition angreift. Vielmehr muss er innerhalb der Begründungsfrist auch vortragen, dass und in welchem Maße sich der gerügte Fehler auf seine Zahlungspflicht auswirkt.

5. Soweit der Kläger den Ansatz bestimmter Kostenpositionen beanstandet, ist von ihm zu verlangen, sich zunächst durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Belege die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, um konkrete Einwendungen erheben zu können. Pauschale Einwendungen können insoweit keine Berücksichtigung finden.

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Online seit 1. Juni

IBRRS 2026, 1172
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wiederbestellung des Verwalters ohne Vergleichsangebote?

AG München, Urteil vom 24.10.2025 - 1292 C 26250/24 WEG

1. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist nur bei einer Neubestellung, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt seit der Erstbestellung verändert hat, etwa wenn der Verwalter seine Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird wie bisher, wenn sich das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter aus anderen Gründen verschlechtert hat, oder wenn die vom bisherigen Verwalter angebotenen Leistungen von anderen Verwaltern spürbar günstiger angeboten werden.

3. Bei der Prüfung der Veränderung des Beurteilungssachverhalt ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Entgelt, das dem Verwalter für die einzelnen Leistungen zu zahlen ist, nicht das einzige ist, und auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über die Bestellung des Verwalters zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verwalter seiner Aufgabe gerecht wird, und ob die Wohnungseigentümer mit ihm auch gut zurechtkommen. Ist dies der Fall, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung an dem amtierenden Verwalter festzuhalten, auch bei einer höheren Vergütung im Vergleich zu anderen Verwaltern.

4. Dies ist ausnahmsweise nur dann nicht mehr der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden.

5. Holen einzelne Wohnungseigentümer im Vorfeld der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters jedoch von sich aus Vergleichsangebote ein, müssen diese grundsätzlich in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.

6. Die Verwaltergebühr ist grundsätzlich frei vereinbar und die Wohnungseigentümer haben im Hinblick auf die Höhe der Vergütung einen Ermessensspielraum.

7. Eine Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung ist ferner gerechtfertigt, wenn diese auf Sachgründe beruht.

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Online seit 29. Mai

IBRRS 2026, 1216
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Wärmpumpen-Außeneinheit: Was ist zu beachten?

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.05.2026 - 303b C 12/25

1. Liegt keine sog. privilegierte Maßnahme des § 20 Abs. 2 WEG vor, kann der Wohnungseigentümer die Gestattung der baulichen Veränderung verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

2. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung müssen die wesentlichen Tatsachengrundlagen und Informationen vor der Entscheidung ordnungsgemäß aufbereitet und den Wohnungseigentümern vorbereitend zur Kenntnis gebracht worden sein.

3. Wann es erforderlich ist, den Wohnungseigentümern bereits vor der Eigentümerversammlung Unterlagen oder Informationen in welchem Umfang zur Verfügung zu stellen, hängt von dem Beschlussgegenstand und den auszuwertenden Unterlagen bzw. Informationen ab.

4. Für den Bereich von Baubeschlüssen ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Umfang und die Folgen der beabsichtigten Maßnahmen zu untersuchen und die Eigentümer über diese umfassend zu informieren sind (Zschieschack, ZWE 2024, 110, 111), wobei auch hier der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen je nach Maßnahme unterschiedlich ist.

5. Die Beschaffung der Informationen ist Sache des Eigentümers.

6. Es ist nicht ausreichend, die konkreten Maße einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.

7. Es ist ebenfalls nicht ausreichend, die Daten zur Geräuschimmission einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.




Online seit 28. Mai

IBRRS 2026, 1128
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Entfernung eines Steckersolargeräts?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2025 - 22 C 5001/25 WEG

Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung eines ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss auf dem Dach der Gemeinschaft errichteten Steckersolargeräts steht eine entscheidungsreife Widerklage auf Gestattung nicht entgegen, wenn der ohne Beschluss bauende Sondereigentümer keinen Anspruch auf die Gestattung der Installation auf dem Dach der Gemeinschaft hat, sondern nur einen Anspruch auf Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses zur allgemeinen Gestattung eines Steckersolargeräts und über den Aufstellort noch durch die Wohnungseigentümer entschieden werden muss.*)

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Online seit 27. Mai

IBRRS 2026, 1127
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer dürfen Zugang zur Heizung regeln

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2025 - 2-09 S 28/25

1. Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur wirksam, wenn die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist an einen nicht vom Vertretungsverbot betroffenen Eigentümer zugestellt wird; eine Zustellung an einen Bruchteilseigentümer, der zugleich Kläger ist, ist unwirksam.

2. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst die Gewährung des Zugangs zu gemeinschaftlichen Einrichtungen wie dem Heizungsraum. Die konkrete Ausgestaltung des Zugangs ist durch Beschluss zu regeln.

3. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf die Überprüfung und Eichung der Wasseruhren sowie auf die Installation von Messgeräten zur Verbrauchsermittlung. Die konkrete Beauftragung bleibt einer späteren Beschlussfassung vorbehalten.

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Online seit 26. Mai

IBRRS 2026, 1147
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
DG-Eigentümer für Dach zuständig: Umfang der Schadensbehebungspflicht?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.08.2025 - 29 C 69/24 WEG

Trifft die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach die Erhaltungsverpflichtung für die gesamte Dachanlage einschließlich des gemeinschaftlichen Eigentums in den Zuständigkeitsbereich der DG-Eigentümer, nicht hingegen in denjenigen der Eigentümergemeinschaft fällt, erfasst der Zuständigkeitsbereich der DG-Eigentümer die gesamte Schadensbehebung, beginnend vom Sanierungskonzept über die Erstellung des Leistungsverzeichnisses, die Ausschreibung und die Einholung von Angeboten bis hin zur Umsetzung auf deren Kosten.

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IBRRS 2026, 1135
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rückbauansprüche nach baulichen Veränderungen in einer Gemeinschaft

AG Hamburg, Urteil vom 04.02.2026 - 9 C 254/24

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2026, 1126
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anforderungen an einen sog. Absenkungsbeschluss

AG München, Beschluss vom 23.09.2024 - 1293 C 16497/23 WEG

1. Dem sog. Absenkungsbeschluss, der eine Mehrheitsentscheidung im nachfolgenden Umlaufverfahren eröffnet, muss hinreichend deutlich entnommen werden können, dass für das zeitlich auf die Versammlung folgende Umlaufverfahren - abweichend vom Allstimmigkeitserfordernis gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG - die einfache Stimmenmehrheit genügt. Dies ist im Einzelfall durch Auslegung des jeweiligen Beschlusses zu ermitteln.

2. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nach den für eine Grundbucheintragung geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Geltung von Beschlüssen für Sondernachfolger können bei der Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind und sich insbes. aus der Versammlungsniederschrift ergeben.

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Online seit 19. Mai

IBRRS 2026, 1157
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
WEG verlangt Vorschuss wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum: Rechte des Erwerbers?

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2026 - 10 U 39/25

1. Eine Ratenzahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist nichtig, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 MaBV genügt.

2. Erweist sich die Ratenzahlungsvereinbarung hiernach als nichtig, setzt die Fälligkeit der Bauträgervergütung neben einer prüfbaren Abrechnung grundsätzlich die Abnahme der Leistungen des Bauträgers voraus, und zwar sowohl des Sonder- wie auch des Gemeinschaftseigentums (hier verneint).

3. Wenn und solange ein Bauträger Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigen kann, weil eine WEG ihn nach Vergemeinschaftung der Herstellungs- und Mängelrechte ihrer Mitglieder auf Kostenvorschusszahlung zur Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt und Nachbesserungsarbeiten durch ihn nicht mehr zulässt, wäre es treuwidrig, wenn der einzelne Erwerber sich gegenüber dem Bauträger darauf berufen könnte, die Vergütung sei nicht fällig, solange der Bauträger diese Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigt hat.

4. Der einzelne Erwerber kann den von der WEG geltend gemachten Vorschussanspruch gegenüber dem Zahlungsverlangen des Bauträgers im Wege der Zurückbehaltung geltend machen mit der Folge, dass die von ihm geschuldete Vergütung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kostenvorschusses für die Beseitigung der gerügten Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den Bauträger an die WEG zu zahlen ist.

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IBRRS 2026, 1115
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung des Jahresabrechnung muss auf tauglichen Berechnungsgrundlagen beruhen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.08.2025 - 980b C 32/24 WEG

1. Ein Klageantrag auf Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, wenn die zu genehmigenden Beträge in der Gesamt- und Einzelabrechnung sowie die maßgeblichen Verteilungsschlüssel nicht konkret benannt werden.

2. Die Anfechtung von Beschlüssen über Jahresabrechnungen ist unbegründet, wenn die Abrechnungen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und die Einwendungen der anfechtenden Eigentümers auf nicht tauglichen Berechnungsgrundlagen beruhen.

3. Ein Anspruch auf Vorlage eines weiteren Vermögensberichts besteht nicht, wenn die Gemeinschaft den Anspruch aus § 28 Abs. 4 WEG bereits erfüllt hat und der vorgelegte Bericht nicht fehlerhaft ist. Ein Anspruch auf Rechnungslegung nach § 259 Abs. 2 BGB besteht in diesem Fall ebenfalls nicht.

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IBRRS 2026, 1113
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Verwalter handelt pflichtwidrig: Klage richtet sich gegen die WEG

AG Passau, Urteil vom 15.01.2026 - 25 C 526/25 WEG

1. Nach Inkrafttreten des WEMoG bestehen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters ausschließlich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrags zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen.

2. Ein unmittelbarer Leistungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter besteht nicht, eine Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

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Online seit 18. Mai

IBRRS 2026, 1155
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verband bleibt immer für Balkonsanierungen zuständig!

BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 102/24

1. Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an solchen Gebäudeteilen.*)

2. Wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig, verbleibt es bei der zugleich vereinbarten Kostenlast der einzelnen Wohnungseigentümer.*)

3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen.*)

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IBRRS 2026, 1114
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadenkunstwerk: Beschlusskompetenz und Bestimmtheitsanforderungen

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2025 - 25 S 2/25

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 20 Abs. 1 WEG beschlusskompetent, über die Anbringung eines Kunstwerks auf einer Gebäudefassade als bauliche Veränderung zu entscheiden. § 20 Abs. 4 WEG beschränkt lediglich das Ermessen, nicht die Beschlusskompetenz.

2. Ein Beschluss über die Anbringung eines Fassadenkunstwerks ist hinreichend bestimmt, wenn Stil und Art der Ausführung durch Bezugnahme auf den Künstler und dessen Werke sowie durch weitere Vorgaben (z.B. Ausschluss diskriminierender Inhalte, Lage und Größe) ausreichend konkretisiert sind.

3. Die Anbringung eines künstlerisch gestalteten Fassadenbildes auf einer Gebäudeseite stellt regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG dar und begründet keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

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IBRRS 2026, 1111
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gesamtanfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Streitwert?

LG München I, Beschluss vom 23.07.2025 - 36 T 3453/25

1. Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert nicht nur nach dem Betrag der angegriffenen Position(en), sondern grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.*)

2. Im Hinblick auf den gerügten falschen Verteilerschlüssel scheidet eine bloße Teilanfechtung in der Regel aus.*)

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Online seit 15. Mai

IBRRS 2026, 0602
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was auf die Tagesordnung soll, muss genau dargelegt werden

LG Dortmund, Beschluss vom 20.08.2025 - 17 T 28/25

1. Ein auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Unkenntnis der Kläger über den Bestand der Unterlagen entbindet nicht von der Konkretisierungspflicht.

2. Wohnungseigentümer müssen substanziiert darlegen, dass die begehrten Beschlussgegenstände ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, um einen Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung zu begründen.

3. Ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendung des § 93 ZPO auch dann, wenn zuvor eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde. Ein bloßes Schweigen auf vorgerichtliche Aufforderungen begründet keinen Klageanlass, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Verwaltung vorliegen.

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Online seit 13. Mai

IBRRS 2026, 1120
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann widerspricht Änderung des Verteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung?

BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 50/25

1. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss widerspricht im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt.*)

2. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlich großen Einheiten vereinbart, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme (hier: Heizungserneuerung) durch Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen.*)




Online seit 11. Mai

IBRRS 2026, 0799
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert

LG Berlin II, Urteil vom 25.07.2025 - 56 S 40/24 WEG

1. Bei der Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung einer tragenden Wand und dem Einbau einer bodentiefen Duschtasse kann es sich um privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG handeln; die Vorschrift strebt keine vollständige Barrierefreiheit i.S.v. § 4 BGG an.

2. Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es nicht auf die Untergemeinschaft, sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft an.

3. Die fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung steht einem Anspruch auf Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich nicht entgegen, solange ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht bereits bei der Entscheidung über das "Ob" der Maßnahme feststeht.

4. Bei der Beurteilung, ob eine Klimaanlage einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen.

5. Die Kostenentscheidung muss in Bezug auf § 44 WEG klar sein und darf nur im Ausnahmefall die Kosten der Nebenintervenienten enthalten.

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Online seit 5. Mai

IBRRS 2026, 0747
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Man muss schon genau sagen, was man anfechtet und warum

AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 29.01.2025 - 44 C 127/23

1. Eine Erklärung über die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Beiratsvorsitzenden oder dem Eigentümer abzugeben, der von der Eigentümerversammlung zur Vertretung gegenüber dem Verwalter ermächtigt wurde.

2. Wenn ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellungszeit zu einer Eigentümerversammlung einlädt, wird der darin liegende Mangel dadurch geheilt, dass sämtliche Eigentümer anwesend sind und sich an den Beschlussfassungen beteiligen. Der Teilnahme an der Versammlung steht es dabei gleich, wenn ein Eigentümer wirksam durch einen Vertreter vertreten wird.

3. Grundsätzlich können Zweifel an der Eignung eines Verwalters bestehen, der zuvor trotz seiner Wahl die Verwaltung faktisch nicht geführt hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verwalter rechtswidrig abgewählt wird und er bis zur rechtskräftigen Feststellung deshalb die Verwaltung nicht ausübt.

4. Ob der den beschlossenen Vorauszahlungen zu Grunde liegende Wirtschaftsplan von der Verwaltung oder jemand anderem vorgelegt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung selbst irrelevant. Selbst wenn ein Wirtschaftsplan fehlt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses über die Vorauszahlungen.

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Online seit 28. April

IBRRS 2026, 0977
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachträgliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für den Austausch von Dachfenstern?

LG München I, Beschluss vom 18.03.2026 - 1 S 11382/25 WEG

1. Ein Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für den Austausch von Dachflächenfenstern im Zuge einer Dachsanierung verstößt gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er die bestehende objektbezogene Kostenverteilungsabrede der Teilungserklärung unterläuft und einzelne Wohnungseigentümer ohne sachlichen Grund übermäßig belastet.

2. Die Kostenlast für den Austausch von Dachflächenfenstern im Rahmen einer Dachsanierung ist den einzelnen Sondereigentümern nur dann exklusiv zuzuweisen, wenn die Maßnahme dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit der Fenster dient und nicht allein durch die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums veranlasst ist.

3. Eine abweichende Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bedarf eines sachlichen Grundes und darf das schützenswerte Vertrauen in die bestehende Kostenverteilungsabrede nicht verletzen.

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Online seit 21. April

IBRRS 2026, 0860
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Ziergarten gehört allen?!

LG Saarbrücken, Beschluss vom 27.08.2025 - 5 S 4/24

1. Wird eine im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstücksfläche in der Teilungserklärung als Ziergarten bezeichnet, ergibt sich nicht bereits aus dieser Bestimmung, dass diese Grundstücksfläche von sämtlichen Wohnungseigentümern betreten werden darf. Denn der Zweck des Ziergartens - die gemeinschaftlich zu verwirklichende Verschönerung des Anwesens - kann unabhängig davon erreicht werden, ob sämtliche Miteigentümer zu jeder Zeit uneingeschränkten Zutritt zu dem Ziergarten haben oder nicht.*)

2. Das Mitgebrauchsrecht des Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum nach § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG lässt sich nicht unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten beurteilen. Dieses kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn aus objektiven Umständen zu erkennen ist, dass der betreffende Grundstücksteil nach Art und Lage nicht zum ständigen Gebrauch der Miteigentümer bestimmt ist.*)

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IBRRS 2026, 0716
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Wertsicherungsklausel zusammen mit Staffelmiete wirksam?

OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2025 - 12 U 748/25

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann gem. § 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG die in Form von Mietforderungen bestehenden Rechte der Wohnungseigentümer selbst verfolgen, wenn die einheitliche Rechtsverfolgung erforderlich ist. Dies ist anzunehmen, wenn das Interesse an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das Interesse des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümers, seine Rechte selbst oder eigenverantwortlich auszuüben, deutlich überwiegt, worüber im Rahmen einer typisierenden Betrachtung zu entscheiden ist.*)

2. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKG liegt eine zu ihrer Unwirksamkeit führende, unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Wertsicherungsklausel zwar zu einer Anpassung der Miete nach oben, nicht aber zu einer Mietanpassung nach unten, also zu einer Mietabsenkung, führen kann. Dieser Effekt tritt aber nicht generell ein, wenn eine Wertsicherungsklausel mit einer Staffelmietvereinbarung kombiniert wird. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung der Kombination. Beinhaltet die Staffelmietvereinbarung einen erheblichen Abstand der Mietzinsstaffeln, dann ist ein "Floaten", also die Anpassung nach oben und nach unten, möglich und die Kombination damit wirksam. Von einem solchen erheblichen Abstand der Mietzinsstaffeln kann ausgegangen werden, wenn dieser mindestens fünf Jahre beträgt (Anschluss OLG Brandenburg, IMR 2010, 96; IMR 2023, 456).*)

3. Es bleibt mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob eine Wertsicherungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag, die gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt, ungeachtet der Regelung in § 8 PrKG ex tunc unwirksam ist.*)

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Online seit 20. April

IBRRS 2026, 0906
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WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG muss Schadensersatzansprüche gegen früheren Verwalter prüfen!

LG München I, Urteil vom 30.07.2025 - 1 S 14732/24 WEG

1. Ein Wohnungseigentümer kann die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses zur Überprüfung und außergerichtlichen Verfolgung möglicher Pflichtverletzungen eines früheren Verwalters verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für durchsetzbare Ansprüche bestehen und die Gemeinschaft eine sachliche Befassung unterlassen hat.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet, bei substanziierter Darlegung möglicher Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Verwalter zumindest eine rechtliche Überprüfung durch einen Rechtsanwalt zu veranlassen.

3. Das Ermessen der Gemeinschaft für eine Überprüfung von Pflichtverletzungen ist auf null reduziert, wenn objektive Anhaltspunkte für bestehende und durchsetzbare Ansprüche vorliegen und eine sachliche Abwägung nicht erfolgt ist.

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Online seit 17. April

IBRRS 2026, 0904
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruchsverfolgung ≠ Mandatierung!

AG München, Urteil vom 26.09.2024 - 1294 C 14288/24 WEG

Eine ausreichende Vorbefassung liegt nicht vor, wenn beantragt war, einen bestimmten Rechtsanwalt mit der Anspruchsverfolgung zu beauftragen, der Klageantrag aber dahin geht, "einen Rechtsanwalt" zu mandatieren. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

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IBRRS 2026, 0902
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vertrag bleibt gültig - trotz Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Beschlusses!

LG München I, Beschluss vom 30.01.2025 - 36 S 15380/23 WEG

1. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss eine vorsorgliche Genehmigung eines bereits ausgeführten Sanierungsvertrags beschließen, um Gewährleistungsansprüche vor Verjährung zu bewahren, auch wenn der ursprüngliche Sanierungsbeschluss für ungültig erklärt wurde.

2. Die Ungültigerklärung eines Beschlusses betrifft nur die interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft und hat keine Auswirkungen auf das Außenverhältnis, insbesondere auf bestehende Verträge mit Dritten.

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Online seit 16. April

IBRRS 2026, 0903
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer vertritt die verwalterlose Gemeinschaft?

LG München I, Urteil vom 27.02.2025 - 36 S 5343/24 WEG

Bei einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft wird im Rahmen einer gegen einzelne Eigentümer gerichteten Klage der Verband durch die übrigen Eigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein.

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Online seit 15. April

IBRRS 2026, 0919
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ProzessualesProzessuales
Klage auf Vorlage eines Vermögensberichts: Streitwert ist zu erhöhen!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2026 - 2-13 T 13/26

Im Hinblick auf die Erhöhung der Berufungssumme zum 01.01.2026 sind Streitwerte, die wirtschaftlich nicht exakt bezifferbare Interessen abbilden, anzupassen, um durch die Wertfestsetzung den Zugang zur Berufungsinstanz nicht zu versperren. Der Streitwert einer Klage auf Vorlage eines Vermögensberichts wird nun im Regelfall mit 1.250 Euro bemessen.*)

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IBRRS 2026, 0900
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BauträgerBauträger
Keine konkludente Abnahme bei vorheriger Mängelrüge!

OLG Koblenz, Urteil vom 20.03.2025 - 2 U 112/24

1. Das Verlangen eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung kann ausnahmsweise ein Abrechnungsverhältnis begründen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt.

2. Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums sind ausschließlich die einzelnen Erwerber des Wohnungseigentums berechtigt und verpflichtet. Der Bauträger bleibt dem Anspruch auf mangelfreie Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgesetzt, solange auch nur ein Erwerber einen (Erfüllungs- oder Gewährleistungs-)Anspruch hat.

3. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme des Wohnungseigentums scheidet regelmäßig aus, wenn der Besteller während einer angemessenen Prüffrist ausdrücklich wesentliche Mängel rügt. Dies gilt auch, wenn der Besteller vor Einzug zu Recht aufgrund wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert hat und zum Zeitpunkt des Einzugs die Mängel nicht beseitigt sind.

4. Der Verlust von Mängelrechten wegen unterlassenen Mängelvorbehalts bei Abnahme kommt nur in Betracht, wenn der Besteller vom Vorhandensein des konkreten Mangels, also jedenfalls des Mangelsymptoms, weiß und dessen Bedeutung für die Auswirkungen auf Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Werkes beurteilen kann; bloßes (auch grob fahrlässig unterlassenes) Kennenmüssen genügt nicht.




Online seit 14. April

IBRRS 2026, 0893
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten!

BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 7/25

1. Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.*)

2. Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen.*)

3. Selbst bei größeren Erhaltungsmaßnahmen kann etwa die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen; auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war ("bekannt und bewährt"), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen.*)

4. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss.*)

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Online seit 8. April

IBRRS 2026, 0849
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Sonderumlage unwirksam: Direkter Rückzahlungsanspruch!

AG Krefeld, Urteil vom 29.08.2025 - 13 C 15/25

1. Zahlt der Eigentümer zunächst eine Sonderumlage und ficht dann den zu Grunde liegenden Beschluss erfolgreich an, so hat er einen direkten Rückzahlungsanspruch bezüglich dieser Sonderumlage. Dem steht ein Vorrang des Innenausgleichs innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen.

2. Dies gilt erst recht, wenn der Eigentümer zwischenzeitlich sein Wohnungseigentum veräußert hat. Mangels Mitgliedschaft kann den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer eine Rückzahlungssperre nicht treffen.

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Online seit 7. April

IBRRS 2026, 0836
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Mangelhaftes Gemeinschaftseigentum: Wann bekommt ein Eigentümer Schadensersatz?

BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 18/25

1. Verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden an seinem Sondereigentum, kann er von der Gemeinschaft Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen.*)

2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nicht im Sinne einer Erfolgs- oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums sofort einzustehen; ihre Haftung kommt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre.*)

3. Der Ersatz von Miet- und Pachtausfallschäden wegen fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums setzt voraus, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen hätte.*)




Online seit 1. April

IBRRS 2026, 0812
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Gemeinschaft ein Abrechnungsverhältnis zum Bauträger herbeiführen?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.2026 - 2-13 S 80/25

Es besteht eine Beschlusskompetenz dafür, nach der Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche einen Übergang ins Abrechnungsverhältnis herbeizuführen.*)

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Online seit 31. März

IBRRS 2026, 0814
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie kann man den Verwalter zur Beschlussumsetzung zwingen?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2026 - 2-13 S 107/24

1. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum hat, kann ein Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Bedarf es für die angestrebte Maßnahme einer Beschlussfassung der Eigentümer, ist jedoch die Beschlussersetzungsklage vorrangig.*)

2. Setzt der Verwalter einen gefassten Beschluss nicht um, kann jeder Eigentümer Leistungsklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beschlussumsetzung erheben.*)

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Online seit 30. März

IBRRS 2026, 0702
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verletzung des Einsichtsrechts nur bei Kausalität für Beschlussfassung!

LG Köln, Urteil vom 19.02.2026 - 15 S 88/25

1. Allein die Verletzung des Einsichtsrechts begründet den Erfolg der Anfechtungsklage nicht, wenn der anfechtende Eigentümer nicht nachvollziehbar darlegt, dass sich dieser Mangel auch kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder dass die Nichtursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

2. Für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann zuvor keine Zahlung an den Verwalter verlangt werden, denn ein etwaiges Sonderhonorar kann nur im Verwaltervertrag vereinbart, also von der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter geschuldet sein.

3. Auch die Beanstandung der Nichteinhaltung der Ladungsfrist von drei Wochen muss darlegen, wie sich das auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.

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Online seit 26. März

IBRRS 2026, 0749
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was gehört in die Jahresabrechnung?

AG Eckernförde, Urteil vom 26.09.2025 - 6 C 7/23 WEG

1. Sinn und Zweck der Jahresabrechnung ist es, den Wohnungseigentümern eine lückenlose Darstellung und schlüssige Kontrolle über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zu ermöglichen. Sie ist eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung, die die tatsächlichen und nicht die geschuldeten Beträge einander gegenüberzustellen hat.

2. In die Jahresabrechnung sind daher auch Geldflüsse einzustellen, die der Verwalter getätigt hat, obwohl er hierzu nicht berechtigt war.

3. Ob Zahlungen an den Verwaltungsbeirat gerechtfertigt waren, kann für die Frage, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, dahinstehen.

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IBRRS 2026, 0610
WohnungseigentumWohnungseigentum
Der Verwalter kann im schriftlichen Verfahren bestellt werden

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 - 19 W 77/25 (Wx)

1. Der Beschluss über die Bestellung eines WEG-Verwalters kann im schriftlichen Verfahren gefasst werden.*)

2. Das Verbot der Insichvertretung nach § 181 BGB greift nicht ein, wenn der für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter die Veräußerung von Wohneigentum durch ihn nach § 12 WEG genehmigt.*)

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Online seit 25. März

IBRRS 2026, 0760
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie können Probleme mit der Gemeinschaftsordnung gelöst werden?

BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 98/25

1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer das Bestehen konkreter Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (hier: Kostentragung), gerichtlich feststellen lassen. Für eine solche Feststellungsklage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passivlegitimiert.*)

2. Das auf die Feststellungsklage ergehende Urteil wirkt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.*)

3. Besteht in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Uneinigkeit über die zutreffende Auslegung oder die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, kann eine gerichtliche Entscheidung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht nur mit der Feststellungsklage, sondern auch mit der Beschlussersetzungsklage herbeigeführt werden (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21, Rz. 15, IMR 2022, 500 = NJW 2023, 63).*)

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IBRRS 2026, 0717
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist eine juristische Person ein zertifizierter Verwalter?

AG Wiesbaden, Urteil vom 08.12.2025 - 922 C 3010/24

Seit dem 01.12.2023 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG) entspricht nur die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gem. § 26a WEG ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Gemäß § 8 ZertVerwV dürfen sich juristische Personen als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Dabei sind auch solche Mitarbeiter unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut, die die Vor- und Nachschüsse durch Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vorbereiten, in Kontakt mit den Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten stehen und dabei Entscheidungen treffen oder die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Seiten der Verwaltung repräsentieren.

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