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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7240 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 2073
SteuerrechtSteuerrecht
Bauherr muss sich mit Denkmalschutzbehörde umfassend abstimmen!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2023 - 8 A 10053/23

1. Mit einer bau- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung sind nicht alle Ausführungsdetails eines Bauwerks festgelegt.

2. Will ein Bauherr erhöhte Absetzungen für Baudenkmale steuerlich geltend machen, müssen sämtliche Baumaßnahmen vom Bauherrn einvernehmlich mit der zuständigen Denkmalbehörde festgesetzt und durchgeführt werden - in einem vor Beginn der Bauarbeiten eingeleiteten und grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahme fortgeführten Abstimmungsprozess.

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IBRRS 2023, 2071
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gehört eine am Ortsrand liegende Freifläche zum Siedlungsbereich?

BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 5.21

1. Ob eine diesseits der äußeren Grenzen der Ortslage belegene Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten.*)

2. § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen.*)

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IBRRS 2023, 2070
NachbarrechtNachbarrecht
Wie laut darf eine öffentliche Musikveranstaltung sein?

VG Darmstadt, Beschluss vom 03.07.2023 - 6 L 1480/23

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG können technische Regelwerte wie die Freitzeitlärm-Richtlinie der LAI als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)

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IBRRS 2023, 2055
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Doppelhaus muss Doppelhaus bleiben!

VGH Bayern, Beschluss vom 27.06.2023 - 1 CS 23.583

1. Der Nachbarschutz bei Doppelhäusern im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach dem Rücksichtnahmegebot. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden.

2. Ein Doppelhaus ist anzunehmen, wenn zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden und beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.

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IBRRS 2023, 2041
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Abwehranspruch gegen MFH in von EFH geprägtem Baugebiet!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2023 - 10 S 17/23

1. Die Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Vielmehr sind nur solche Beeinträchtigungen des Nachbarn zu prüfen, die drittschützende Normen verletzen.

2. Der Gebietserhaltungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser mit Gärten geprägten Wohngebiet.

3. Auch Gründe des Nachbarschutzes rechtfertigen es nicht, den Gebietserhaltungsanspruch der Sache nach systemwidrig auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu erweitern.

4. Das Nachbarrechtsgesetz regelt nur die privatrechtlichen Beziehungen der Grundstücksnachbarn untereinander. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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IBRRS 2023, 2030
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse nur im Ausnahmefall!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2023 - 10 N 22/23

1. Bauaufsichtliche Befugnisse können regelmäßig nicht verwirken.*)

2. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt es der Bauaufsichtsbehörde lediglich, systemlos (bzw. planlos) oder willkürlich vorzugehen. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Sie ist insbesondere nicht gehalten, eine Beseitigungsanordnung nur dann zu erlassen, wenn sie zuvor ermittelt hat, ob in dem Gebiet andere vergleichbare Baurechtsverstöße vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, ein Einschreiten generell von derartigen Ermittlungen abhängig zu machen. Ebenso wenig bedarf es der vorherigen Festlegung einer Prioritätenfolge, wenn die Behörde gegen andere Fälle alsbald nach Bekanntwerden einschreitet.*)

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IBRRS 2023, 2029
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bordelle sind keine Vergnügungsstätten, sondern Gewerbebetriebe!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.2023 - 1 LA 112/22

1. Zur Auslegung einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, die durch Regelbeispiele konkretisiert wird.*)

2. Bordelle und bordellartige Betriebe sind bauplanungsrechtlich keine Vergnügungsstätten, sondern als Gewerbebetriebe zu behandeln (Anschluss u. a. an BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14, IBRRS 2014, 2906).

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IBRRS 2023, 2002
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kaufvertrag ist keine Duldung einer baurechtswidrigen Nutzung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2023 - 7 A 1049/22

Mit dem Abschluss des Kaufvertrags als privatem Rechtsgeschäft gibt die Baubehörde nicht zu erkennen, dass sie sich auf Dauer mit der Existenz einer formell illegalen Nutzung abfinden wird.

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IBRRS 2023, 1999
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Behördenschlaf begründet kein Baurecht!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2023 - 2 M 36/23

1. § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO-SA stellt nach seinem Wortlaut lediglich die mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung des Gebäudes verfahrensfrei, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Nutzungsänderung oder die baugenehmigungspflichtige Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung des sie tragenden Gebäudes.*)

2. Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten liegen unabhängig von ihrem Arbeitsaufwand und ihrer Qualität nicht vor, wenn die Baumaßnahmen insgesamt auf eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung zielen oder wenn für die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes selbst die erforderliche Baugenehmigung fehlt.*)

3. Wird eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt hat, endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz. Es bedarf dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung; es ist also weder eine erneute Nutzungsaufnahme, noch die Genehmigung einer bloßen Nutzungsänderung oder baulichen Änderung möglich.*)

4. Die Frage, welche (Sicherungs-)Maßnahmen von einer Baueinstellungsverfügung nicht erfasst werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern die Auslegung der Verfügung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügung vorlegen. Ohne Verstoß gegen eine Baueinstellung sind nur unbedingt notwendige, die vorhandene Baumasse sichernde und erhaltende provisorische Maßnahmen zulässig. Nicht darunter fallen Maßnahmen, die zu einer Verfestigung der (formell) unrechtmäßigen Zustände führen. In diesem Sinne ist eine Baueinstellungsverfügung regelmäßig auszulegen, auch wenn darin Sicherungsmaßnahmen nicht ausdrücklich erlaubt werden.*)

5. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO-SA genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Die Übereinstimmung der Bebauung bzw. Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts muss sich derart aufdrängen, dass jegliche nähere Prüfung von vorneherein entbehrlich erscheint. Das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des gesetzlich angeordneten Genehmigungsverfahrens muss in einer Weise auf der Hand liegen, dass dieses sich als bloße Formsache darstellt.*)

6. Liegt für die Nichtbearbeitung eines Bauantrags kein zureichender Grund vor, liegt es am Bauantragsteller, durch geeignete Instrumente wie insbesondere Erhebung einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht zur Bauausführung ohne Genehmigung ergibt sich hieraus nicht.*)

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IBRRS 2023, 1960
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausbau der Solarenergie überwiegt Belange des Denkmalschutzes

VG Koblenz, Urteil vom 05.06.2023 - 1 K 922/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1857
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zurückstellung eines Vorbescheidsantrages für Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2023 - 7 D 367/21.AK

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 1874
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Begrenzte Verschattung ist nicht rücksichtslos!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2023 - 2 A 395/22

Ein Bauvorhaben ist nicht deshalb rücksichtslos, weil es in den Wintermonaten aufgrund eines tiefen Sonnenstands vorübergehend eine "gewisse Verschattung" des Nachbargrundstücks herbeiführt. Eine relativ begrenzte Verschattungswirkung muss der Nachbar hinnehmen.

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IBRRS 2023, 1959
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit wird mit Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - 1 KN 194/21

1. Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung des Hauptausschusses (§ 78 Abs. 2 Satz 1 NKomVG), in der über eine kommunale Satzung beraten wird, wird gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich, wenn keine rechtzeitige Rüge erfolgt.*)

2. Es bleibt offen, ob aus § 87 Abs. 4 NKomVG folgt, dass Beschäftigte der Kommune ohne Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit generell und nicht nur themenbezogen an Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen können.*)

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IBRRS 2023, 1900
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ordnungsverfügung zur Beseitigung des Geländers auf dem Pultdach eines Wohnhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2022 - 10 B 1212/21

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 1943
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Tierärztliche Pferdebetreuung ist keine Pensionspferdehaltung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.06.2023 - 1 LA 37/22

1. Betreibt ein hauptberuflicher Tierarzt im Nebenerwerb eine Pferdehaltung, die den Zweck verfolgt, Pferde im Rahmen der tierärztlichen Behandlung für einige Tage unterzustellen sowie deren intensive Betreuung und Versorgung zu gewährleisten, wird der Anwendungsbereich des § 201 BauGB verlassen, da nicht der eine Pensionspferdehaltung prägende landwirtschaftliche, sondern der tiermedizinische Zweck im Vordergrund steht.*)

2. Einkünfte, die keine Bodenertragsnutzung darstellen, vermögen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht zu begründen; sie können allenfalls als sogenannte mitgezogene Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein.*)

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IBRRS 2023, 1855
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sondergebiet für Lebensmittelmarkt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2023 - 7 D 291/21

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 1660
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baustellenlärm ist nicht abwägungserheblich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2023 - 7 B 1370/22

1. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

2. Planbedingt sind nur solche Nachteile, die die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen. Baustellenbedingte Beeinträchtigungen sind deshalb unbeachtlich.

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IBRRS 2023, 1919
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauung über den Ortsrand hinaus beeinträchtigt öffentliche Belange!

VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2023 - 1 ZB 23.35

1. Ein Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.

3. Für die Begrenzung des Bebauungszusammenhangs kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an. Auch muss die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht gradlinig verlaufen, sondern darf grundsätzlich auch vor- und zurückspringen.

4. Die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange.

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IBRRS 2023, 1826
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan obsolet/funktionslos: Keine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - 1 KN 55/20

1. Plansatz Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wonach für ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb einer städtebaulich integrierten Lage ausnahmsweise die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente mehr als 800 m² bzw. mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche betragen kann, wenn sich die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept ergibt, genügt den Anforderungen an eine Ausnahme von einem Ziel der Raumordnung (hier dem Integrationsgebot) gemäß § 6 Abs. 1 ROG.*)

2. Ein neues Einzelhandelsgroßprojekt mit einem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment, aber einer Verkaufsfläche von über 800 m² und/oder von über 10 % der Gesamtverkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente ist (nur) dann raumverträglich im Sinne des Plansatzes Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wenn durch seine Ansiedlung die Funktionsfähigkeit der Innenstadt sowie gegebenenfalls vorhandener Nebenzentren als zentralen Versorgungsbereichen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.*)

3. Mit dem Begriff eines regionalen Einzelhandelskonzepts in Plansatz Nr. 2.3 (06) LROP 2017 ist lediglich eine Zuweisung der Zuständigkeit an die untere Landesplanungsbehörde, nicht aber eine Aussage über den zu betrachtenden Planungsraum im Sinne des Einwirkungsbereichs des zu betrachtenden Vorhabens verbunden. Letzteres ist Gegenstand der Abwägung im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BauGB ohnehin die Interessen der Nachbargemeinden in den Blick nehmen muss. Die untere Landesplanungsbehörde kann sich bei der Erstellung des regionalen Einzelhandelskonzepts auf ihren eigenen Planungsraum beschränken und eine räumlich darüber hinausgehende Beteiligung den nachfolgenden Bauleitplanverfahren vorbehalten.*)

4. Ist ein Bebauungsplan obsolet bzw. funktionslos geworden, kommt eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr in Betracht.*)

5. Zumindest dann, wenn für Eingriffe in Natur und Landschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden, das seinerzeit geplante Vorhaben aber nicht realisiert wurde, kann es einer gerechten Abwägung entsprechen, von einer erneuten Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für ein Bauvorhaben an gleicher Stelle abzusehen.*)

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IBRRS 2023, 1831
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Enteignung riskant: Nachbarn müssen erhöhten Verkehrslärm hinnehmen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.2023 - 1 MN 27/23

Das Ziel der planenden Gemeinde, die Enteignung einer bereits festgesetzten und grundsätzlich vorteilhaften, aber vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Straßenverkehrsfläche und die mit einer Enteignung verbundenen rechtlichen Risiken zu vermeiden, kann es rechtfertigen, eine alternative Erschließung zu wählen, die mit stärkeren Belastungen der Nachbarschaft verbunden ist.*)

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IBRRS 2023, 1830
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ungenehmigter Teilabriss lässt Bestandsschutz entfallen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2023 - 1 ME 11/23

1. Bei einem Gebäude, von dem lediglich die Bodenplatte sowie etwas über 50% der Außenmauern im Erdgeschoss noch bestehen, ist nicht mehr von einer Identität des genehmigten und des nach Abschluss der (Aufbau-)Maßnahmen vorhandenen Gebäudes auszugehen, so dass der Bestandsschutz entfällt und der Wiederaufbau des Gebäudes formell illegal ist.*)

2. Ein anderes außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor, wenn der altersbedingte Verfall der alten Bausubstanz die eigentliche Ursache der Zerstörung bildet. In diesem Fall kann selbst ein von außen hinzutretendes Ereignis hiervon nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 - 4 C 59.78, BRS 39, Nr. 89).*)

3. Die Genehmigung für eine Erweiterung i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, bei der es sich um eine von einem vorhandenen Bestandsgebäude abhängige bauliche Anlage handelt, ist nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise, nämlich durch Wegfall des Regelungsobjekts erledigt, wenn das Bestandsgebäude wegfällt.*)

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IBRRS 2023, 1871
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage

VG Berlin, Urteil vom 25.05.2023 - 19 K 61/21

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1856
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Urbanes Gebiet: Nicht störendes Gewerbe ist neben Wohnnutzung zulässig!

VGH Hessen, Urteil vom 17.01.2023 - 3 C 1855/20.N

1. Durch einen Angebotsbebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliegen*)

2. Wird in einem Urbanen Gebiet neben einer überwiegend gewollten Wohnnutzung auch nicht wesentlich störendes Gewerbe vorgesehen, widerspricht dies nicht dem Nutzungskatalog des § 6a BauNVO. Die Mischung der Hauptnutzungsarten muss nicht gleichgewichtig sein.*)

3. Wird durch einen Bebauungsplan ein städtebaulicher Missstand in Abgrenzung zu einem benachbarten Plangebiet geschaffen, scheitert der Plan an der städtebaulichen Erforderlichkeit*)

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IBRRS 2023, 1829
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Garagen dienen nicht nur dem Parken!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 LB 12/21

1. § 8 Abs. 3 GaStplVO erfasst Einbauten aller Art unabhängig davon, ob sie dem Betrieb der Garage oder garagenfremden Zwecken dienen. Die Vorschrift verlangt bei Einbauten eine insgesamt nichtbrennbare Bauausführung mit dem Ziel, die Brandlast möglichst gering zu halten.*)

2. Aufbewahren i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO meint (nur) das Lagern oder Abstellen von Sachen aller Art für eine gewisse Dauer.*)

3. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 46 Satz 1 NBauO ist möglich, soweit Risiken betroffen sind, die in der Garagen- und Stellplatzverordnung keine abschließende Regelung erfahren haben.*)

4. Ein generelles Verbot, in einer Garage garagenfremde Nutzungen vorzunehmen, kennt das niedersächsische Landesrecht nicht.*)

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IBRRS 2023, 1838
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht vollzugsfähiger Bebauungsplan ist nicht erforderlich!

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 4 BN 34.22

1. Ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung.

2. Die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können.

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IBRRS 2023, 1825
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen bei Festsetzung entfernt gelegener Ausgleichsflächen?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 KN 27/21

1. Bezieht sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans samt Ausgleichsflächen auf mehrere, nicht miteinander verbundene, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckende Gebiete, muss die Auslegungs- bzw. Schlussbekanntmachung alle Teile des Geltungsbereichs erfassen, um ihre Anstoß- bzw. Bekanntmachungsfunktion zu erfüllen.*)

2. Diese Anforderungen gelten nur dann, wenn der Plangeber den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert, indem er an anderer Stelle Festsetzungen, etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, trifft, da nur diese als dingliche Zustandsregelungen den rechtlichen Zustand der mit den entsprechenden Festsetzungen belegten Flächen verändern.*)

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IBRRS 2023, 1823
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Duldung bei Nichterbringung bestehender baulicher Beseitigungspflichten

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.05.2023 - 8 B 7/23

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 1807
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Eingeschränktes Gewerbegebiet neben Landschaftsschutzgebiet?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - 1 KN 26/18

1. Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG) gilt bis zur Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung grundsätzlich auch dann fort, wenn neuere Daten zeigen, dass das tatsächliche Überschwemmungsgebiet hinter der Festsetzung zurückbleibt und dieses bereits Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung ist.*)

2. Die an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzende Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes mit der Zweckbestimmung Lagerplatz kann abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Plan keine wirksamen Vorkehrungen trifft, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ein Hineinwirken in das Landschaftsschutzgebiet zu verringern (hier fehlende Eingrünung).*)

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IBRRS 2023, 1779
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kongruenzgebot ist nicht drittschützend!

VG Gießen, Urteil vom 22.03.2023 - 1 K 592/21

1. Die Klage einer Nachbargemeinde gegen eine raumordnungsrechtliche Zielabweichung für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens ist nur zulässig, wenn die Zielvorgabe, von der abgewichen wird, neben dem öffentlichen Planungsinteresse auch dem Schutz der Nachbargemeinde dient. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Begründung des Ziels und seiner systematischen Stellung ermittelt werden.*)

2. Dem Kongruenzgebot lässt sich keine solche drittschützende Wirkung, sondern nur ein für die Klagebefugnis nicht ausreichender Rechtsreflex entnehmen.*)

3. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf das Bauplanungsrecht beschränkt; sie greift nicht auf das Raumordnungsrecht durch.*)

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IBRRS 2023, 1816
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauherr ist für den Brandschutz verantwortlich!

OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2023 - 2 B 37/23

1. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.*)

2. Die Bauherrin kann als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn die Baugenehmigung als Auflage den Betrieb einer Brandmeldeanlage vorsieht und unter Verstoß gegen diese brandschutzrechtliche Auflage keine funktionsfähige Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist.*)

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IBRRS 2023, 1741
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ungenehmigte Photovoltaikanlage auf Baudenkmal muss zurückgebaut werden!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23

1. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG regelt das "Ob" der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien dergestalt, dass das öffentliche Interesse bei Vorliegen der Voraussetzungen (reversibler Eingriff in das äußere Erscheinungsbild und nur geringfügiger Eingriff in die denkmalwerte Substanz) in der Regel überwiegt. In einem Großteil der Fälle ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien mithin grundsätzlich zu genehmigen.*)

2. Begründet der besondere denkmalrechtliche Wert und/oder das Ausmaß der Beeinträchtigung des Denkmals selbst oder von Denkmälern in der näheren Umgebung einen vom Regelfall abweichenden atypischen Fall, bedarf es bei der Frage des "Ob" der Genehmigung einer - im Ausgangspunkt ergebnisoffenen - Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an der Errichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.*)

3. Für die Frage des "Wie" der Genehmigung bleibt es bei den Regelungen des § 10 Abs. 3 NDSchG und der Pflicht der zuständigen Behörde, auf eine möglichst denkmalverträgliche Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken. Dabei darf die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nicht konterkariert werden, sodass eine für den Anlagenbetreiber - insbesondere wirtschaftlich - unzumutbare Ausgestaltung nicht verlangt werden kann. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen können daher ebenso wie eine Installation in ertragsschwacher Lage in aller Regel nicht verlangt werden.*)

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IBRRS 2023, 1641
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Werbeanlage im Außenbereich!

VG München, Urteil vom 23.05.2023 - 1 K 19.3981

Eine Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche von über 1 m² beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.

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IBRRS 2023, 1778
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wettvermittlungsstellen müssen 350m Mindestabstand von Schulen halten!

VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3202/21

1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV-NW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)

2. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV-NW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.*)

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IBRRS 2023, 1745
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Anforderungen bestehen an die Aufstellung einer Vorkaufssatzung?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2023 - 8 C 10471/22

1. Zur (fehlerbehafteten) Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bei Abweichungen betreffend den Geltungsbereich.*)

2. Zur Voraussetzung des In-Betracht-Ziehens städtebaulicher Maßnahmen gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (hier verneint bei einem angedachten städtebaulichen Entwicklungsgebiet und städtebaulichen Maßnahmen zur ortskulturellen Entwicklung).*)

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IBRRS 2023, 1758
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärm durch Stellplatznutzung von Wohnvorhaben muss der Nachbar hinnehmen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2023 - 7 A 130/22

Die Grenzwerte der TA Lärm gelten für die Stellplatznutzung genehmigter Wohnnutzung grundsätzlich nicht (Anschluss u. a. an VGH Baden-Württemberg, IBR 2017, 282).

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IBRRS 2023, 1756
Mit Beitrag
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Holzkohlegrill im Restaurant ist Feuerstätte!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.06.2023 - 1 ME 61/23

Ein im Innenbereich eines Restaurants fest installierter Holzkohlegrill ist eine Feuerstätte gem. § 2 Abs. 11 NBauO, deren Inbetriebnahme gem. § 40 Abs. 6 NBauO erst nach Abnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zulässig ist.*)

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IBRRS 2023, 1748
Mit Beitrag
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Mobilheim als Zwischenunterkunft ist kein Teil der Baustelleneinrichtung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2023 - 1 ME 36/23

1. Der Begriff der nach Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO verfahrensfreien Baustelleneinrichtung setzt nicht nur einen zeitlichen und räumlichen, sondern auch einen funktionellen Zusammenhang mit der Baustelle, d. h. der Bautätigkeit voraus; die Einrichtung muss gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern. Das ist bei der Zwischenunterbringung der Gebäudenutzer und ihres Hausrats nicht der Fall.*)

2. Unterkünfte können nur dann Teil der Baustelleneinrichtung sein, wenn die Anwesenheit der Untergebrachten auf der Baustelle durch die baulichen Betriebsabläufe motiviert, wenn nicht gar für sie erforderlich ist.*)

3. Die Aufstellung von Mobilheimen für mehrere Monate erfüllt das im Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB enthaltene zeitliche Element.*)

4. Eine Zwischenunterbringung des Bauherrn in einem Mobilheim auf dem Baugrundstück bis zur Errichtung eines Ersatzbaus ist nicht von der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst.*)

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IBRRS 2023, 1744
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Normenkontrollantrag gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

OVG Saarland, Urteil vom 01.06.2023 - 2 C 121/22

1. Die (Schluss-)Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Bekanntmachung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Bei der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans wird eine Anstoßfunktion wie bei § 3 Abs. 2 BauGB nicht bezweckt.*)

2. Die planende Gemeinde ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann vielmehr je nach ihrer planerischen Zielvorstellung mehr oder weniger konkret individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen.*)

3. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.*)

4. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände.*)

5. Bei der alternativen Prüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.*)

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IBRRS 2023, 1742
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rsetzung des gemeindlichen Einvernehmens

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2023 - 2 CS 23.787

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1734
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Vorhaben ohne Vorbild löst bodenrechtliche Spannungen aus!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.05.2023 - 1 LA 80/22

1. Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, das in der näheren Umgebung kein Vorbild hat, löst bereits für sich genommen seine Zulässigkeit ausschließende bodenrechtliche Spannungen aus, wenn es für seine Nachbargrundstücke Nachteile mit sich bringt, die, würde seine Zulässigkeit im Wege der Bauleitplanung begründet, die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschritten.*)

2. Bodenrechtliche Spannungen infolge einer Vorbildwirkung bewirkt ein Vorhaben dann, wenn es vergleichbare Bauwünsche auf weiteren in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken zu fördern geeignet ist und die Auswirkungen dieser Vorhaben in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Planungsrelevanz überschreiten würden. Daran fehlt es (nur) dann, wenn sich die Rahmenüberschreitung durch eine Besonderheit rechtfertigen lässt, durch die sich das Baugrundstück von seinen Nachbargrundstücken unterscheidet.*)

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IBRRS 2023, 1657
Mit Beitrag
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Einschreitensanspruch des Sondereigentümers gegen eigene WEG?

OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2023 - 1 EO 348/22

1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt grundsätzlich öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes aus.*)

2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Miteigentümer von der Behörde nicht allein den Schutz seiner Rechte begehrt, sondern er ein behördliches Einschreiten wegen bestehender Gefahren verlangt, die von einer bestimmten Art der Nutzung des Sondereigentums oder der Gemeinschaftsanlagen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1988 - 4 C 1.86, NVwZ 1989, 250).*)

3. Ergibt sich dadurch eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1960 - 1 C 42.59, NJW 1961, 793), kann die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürBO nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten, zu einer Verpflichtung werden, weil ein Einschreiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ermessensgerecht abzulehnen wäre.*)

4. Bei einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Antrag bemisst sich der Streitwert entsprechend der für Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung entwickelten Rechtsprechung sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens ergeben.*)

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IBRRS 2023, 1652
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Zum Einfügensgebot nach dem Maß der baulichen Nutzung

OVG Thüringen, Urteil vom 30.11.2022 - 1 KO 28/21

Zum Einfügensgebot nach dem Maß der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 1 BauGB und zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung.*)

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IBRRS 2023, 1678
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wettvermittlungsstellen können ausgeschlossen werden!

OVG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2023 - 4 Bs 144/22

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Regelung, die die Zulassung von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Baugebieten ausschließt, mit höherrangigem Recht.*)

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IBRRS 2023, 1662
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Wann ist planbedingter Neuverkehr abwägungserheblich?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 KN 105/21

1. Das Interesse, von Zu- und Abfahrtsverkehr aus einem in räumlicher Nähe liegenden Plangebiet verschont zu bleiben, kann einen abwägungserheblichen Belang darstellen und die Normenkontrollantragsbefugnis begründen, wenn sich der Verkehr quantitativ oder qualitativ vom vorhandenen Verkehr unterscheidet, d.h. erkennbar als Quell- oder Zielverkehr in Erscheinung tritt.*)

2. Ein planbedingter Neuverkehr ist quantitativ unterscheidbar, wenn optisch oder akustisch wahrnehmbar mehr Verkehr entsteht.*)

3. Planbedingter Neuverkehr ist - unabhängig von einer messbaren Erhöhung der Lärmbelastung - insbesondere dann qualitativ unterscheidbar, wenn erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr in bislang ruhigen Tages- und Nachtstunden auftritt, erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr eines bestimmten Fahrzeugtyps (etwa Lkw-Verkehr in einem Gebiet, das bislang allein durch Pkw-Verkehr geprägt war) entsteht oder erstmals Verkehr, der spezifisch mit einer besonderen Verkehrssituation verbundenen Verkehrslärm erzeugt (z.B. Abbiegeverkehr), hervorgerufen wird.*)

4. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.*)

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IBRRS 2023, 1661
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aussetzung eines Nachbarklageverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2023 - 10 E 45/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1659
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Klage der Bundeswehr gegen Vorbescheid für Windenergieanlagen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - 12 KS 133/21

1. Die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit einer im Anlagenschutzbereich einer militärischen Flugsicherungsanlage gelegenen WEA (mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m) darf von der Immissionsschutzbehörde nicht ohne die nach §§ 18a, 30 Abs. 2 Satz 4 ff. LuftVG erforderliche (positive) Entscheidung der Bundeswehr bejaht werden.*)

2. Eine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 LuftVG kann in entsprechender Anwendung des § 48 VwVfG aufgehoben werden.*)

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IBRRS 2023, 1658
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigung von Windkraftanlagen - UVP-Vorprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - 7 D 316/21

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1656
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ersatzbau nach Flutkatastrophe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2023 - 7 B 64/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1653
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vereinsheim = Vergnügungsstätte?

OVG Thüringen, Urteil vom 18.10.2022 - 1 KO 775/18

Zu der Frage, ab wann es sich bei einer gastronomischen Einrichtung eines Kickfußballvereins um eine Vergnügungsstätte handelt, wann eine solche kerngebietstypisch ist und unter welchen Voraussetzungen sie als sonstige Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet ausnahmsweise zulässig sein kann.*)

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IBRRS 2023, 1655
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage gegen grenzständige Bebauung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2023 - 10 A 2094/20

(Ohne amtliche Leitsätze)

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