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Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7240 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 2006
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Neubeschluss verfahrensfehlerhafter Satzung?

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 14.97

Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets kann auch dann noch erneut beschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt werden (§ 215 Abs. 3 BauGB 1986 = § 20215 20a Abs. 2 BauGB 1998), wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist.*)

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IBRRS 2003, 2005
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Funksendestelle als Teil unterirdischer Anlage?

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 2 C 27.97

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung vorgesehenen Leitsatz.*)

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IBRRS 2003, 2004
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gültigkeit eines Durchführungsplans

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 4.97

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2003, 2003
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Bebauungsplan als Gegenstand einer Normenkontrolle?

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97

Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO kann auch die Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage eines Außerkrafttretens wegen Funktionslosigkeit sein.*)

Ohne einen substantiierten Vortrag des Antragstellers, der die strengen Anforderungen für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans (BVerwGE 54, 5 <9>) im Einzelfall konkretisiert, besteht für das Normenkontrollgericht im allgemeinen kein Anlaß, von sich aus in eine Prüfung etwaiger Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans einzutreten.*)

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IBRRS 2003, 2000
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kommunale Planungshoheit bei Bahnübergangsauflassung

BVerwG, Urteil vom 16.12.1998 - 11 A 14.98

Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bei Erteilung einer Plangenehmigung für die Auflassung eines Bahnübergangs, der bereits straßenrechtlich entwidmet ist.*)

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IBRRS 2003, 1998
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vom Bau freizuhaltende landwirtschaftliche Flächen

BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97

§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB allein ermächtigt nicht zum Ausschluß baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen.*)

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann auch für Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) festgesetzt werden, daß sie von Bebauung freizuhalten sind; eine solche Festsetzung schließt auch bauliche Anlagen aus, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.*)

§ 209 BauGB oder sonstiges Bundesrecht fordert nicht, daß im Bebauungsplan die jeweilige Nummer in § 9 Abs. 1 BauGB bezeichnet wird, auf die die einzelne Festsetzung gestützt wird.*)

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IBRRS 2003, 1997
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auslegung übergeleiteter Vorschriften und Bebauungspläne

BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16.97

1. Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BBauG/BauGB müssen als solche ausdrücklich bestimmt und vom planerischen Willen umfaßt sein. Bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/ BauGB bezeichneten Art (§ 173 Abs. 3 BBauG 1960, übergeleitete Bebauungspläne) können nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sie mit ungeschriebenen Ausnahmen, etwa mit den in der Baunutzungsverordnung für das entsprechende Baugebiet vorgesehenen Ausnahmen, übergeleitet worden sein.*)

2. Der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.*)

3. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.*)

4. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.*)

5. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1952) dahin, daß in dem festgesetzten Wohngebiet die Nutzung von Gebäuden zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern allgemein zulässig ist, steht bundesrechtlich nichts entgegen.*)

6. Ob eine Abweichung von den Festsetzungen eines (hier: übergeleiteten) Bebauungsplans im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, ist anhand der konkreten Gegebenheiten danach zu beurteilen, ob die Abweichung unter Beachtung des § 1 BauGB auch Inhalt des Bebauungsplans sein könnte, von dessen Festsetzungen im einzelnen abgewichen werden soll.*)

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IBRRS 2003, 1996
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Überleitung bestehender baurechtlicher Vorschriften

BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 9.98

1. Der Überleitung bestehender baurechtlicher Vorschriften und festgestellter städtebaulicher Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/BauGB bezeichneten Art gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.*)

2. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.*)

3. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.*)

4. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1953) dahin, daß in dem festgesetzten (nicht besonders geschützten) Wohngebiet auch eine Betriebskrankenkasse als kleinere, nicht zentrale Anlage der Verwaltung, ein Laden wie auch eine Arztpraxis zulässig sind, steht bundesrechtlich nichts entgegen.*)

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IBRRS 2003, 1992
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Einstweilige Anordung wenn Abwarten d. Entscheidung unzumutbar

BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 11 VR 8.98

Die Antragsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG ist auf einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden.*)

Einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre.*)

Gegenüber einem sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sonst ergebenden Anspruch eines Nachbarn auf eine Schutzauflage kann sich der Träger eines Schienenwegebauvorhabens nicht auf Mehrkosten berufen, die ihm dadurch entstehen, daß er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens des Nachbarn unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk gesetzt hat und der Klage erst danach stattgegeben wird.*)

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IBRRS 2003, 1991
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan muss vor Bekanntmachung ausgefertigt sein

BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98

1. Ein Bebauungsplan muß vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 Nr. 21). Bundesrecht schließt nicht aus, daß ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum könne ein Indiz dafür sein, daß die Reihenfolge nicht gewahrt ist.*)

2. Verfolgt die Gemeinde mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft (Streuobstwiese) maßgeblich auch landschaftspflegerische und klimatologische Zwecke (Kaltluftschneise), so liegt allein darin noch keine sog. Negativplanung, die - weil lediglich "vorgeschoben" - nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig wäre.*)

3. Soll die bisherige landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche unter Ausschluß jeglicher Bebauung, auch solcher, die landwirtschaftlichen Zwecken dient, gesichert werden, so bedarf es außer einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB auch der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 NB 4.97 -).*)

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IBRRS 2003, 1986
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an Rechtsverletzung gem. § 47 VwGO

BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98

1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.*)

2. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.*)

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IBRRS 2003, 1958
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Privatgrundstücke als öffentlicher Grüngürtel

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

1. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.

2. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss.

3. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.

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IBRRS 2003, 1953
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Städtebaulicher Entwicklungsbereich

BVerwG, Beschluss vom 19.04.1999 - 4 BN 10.99

Ein durch Rechtsverordnung der Landesregierung unter Geltung des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) förmlich festgelegter städtebaulicher Entwicklungsbereich konnte, solange die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen war, gemäß § 245 Abs. 9 BauGB 1986 (jetzt: § 235 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1998) nach Maßgabe der §§ 53 und 1 StBauFG durch Änderungsverordnung erweitert werden.*)

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IBRRS 2003, 1951
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Rechtsschutzbedürfnis?

BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann bestehen, wenn ein Teil der im Plangebiet zulässigen Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden ist.*)

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IBRRS 2003, 1950
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Nachträglicher Nutzungsausschluss

BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99

1. Schließt die Gemeinde in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten nachträglich aus, um das produzierende Gewerbe zu stärken, so fordert § 1 Abs. 3 BauGB nicht den Nachweis, daß diese Nutzungsarten ohne die Beschränkung an anderen Standorten gefährdet sind.*)

2. Die in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB getroffene Unbeachtlichkeitsregelung erfaßt nur Abwägungsmängel, nicht auch sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts.*)

Ändert die Gemeinde einen Bebauungsplan, so ist für die ursprüngliche und die geänderte Fassung jeweils gesondert zu prüfen, welche Abwägungsmängel ggf. wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sind.*)

3. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist auch dann anwendbar, wenn die Anlage in dem betreffenden Baugebiet unzulässig ist, weil sie einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die dort einem Nutzungsausschluß nach § 1 Abs. 5 BauNVO unterliegt.*)

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IBRRS 2003, 1949
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anliegergebrauch von Art. 14 GG geschützt?

BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99

Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt.*)

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IBRRS 2003, 1948
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Finanzierbarkeitsmangel eines Straßenbauvorhabens

BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - 4 A 12.98

Die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG und ist nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses.*)

Einer Planung, die nicht realisierbar ist, fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung; sie ist rechtswidrig (stRspr, vgl. Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <128>). Dazu gehört auch der Mangel der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens.*)

Ein Vorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, muß nicht deshalb unrealisierbar sein, weil die hier - bisher - vorgesehene Privatfinanzierung scheitern könnte. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Privatfinanzierung von Straßenbauvorhaben kann deshalb offenbleiben.*)

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IBRRS 2003, 1945
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Behördliche Stellungnahme als Betroffeneneinwendung?

BVerwG, Urteil vom 09.06.1999 - 11 A 8.98

Eine nach den Umständen des Falles eindeutig nur als behördliche Stellungnahme nach § 73 Abs. 2 VwVfG abgegebene Äußerung des Planungsamts einer Gebietskörperschaft kann auch dann nicht als Betroffeneneinwendung der Gebietskörperschaft im Sinne des § 73 Abs. 4 VwVfG angesehen werden, wenn diese Äußerung noch innerhalb der Einwendungsfrist abgegeben worden ist.*)

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IBRRS 2003, 1942
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Weite Auslegung des Begriffs "Lagerstätte"

BVerwG, Beschluss vom 29.06.1999 - 4 B 44.99

Der Begriff der Lagerstätte in § 29 Satz 3 BauGB 1986 (§ 29 Abs. 1 BauGB 1998) ist weit auszulegen. Er umfaßt Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände im weitesten Sinne gelagert, d.h. abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt und unabhängig davon, ob und innerhalb welcher Zeiträume die gelagerten Gegenstände (hier: zum Verkauf ausgestellte Landmaschinen) jeweils ausgewechselt werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 BVerwG 4 C 45.77 DVBl 1980, 232 <233>).*)

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IBRRS 2003, 1941
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erneuerung einer alten Gemeindestraße: Wer muss zahlen?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.07.2003 - 6 A 10758/03

Bei der Ermessensentscheidung der Gemeinde über den Ausbau einer Straße ist ein sogenannter aufgestauter Reparaturbedarf nur dann zu berücksichtigen, wenn die Straße infolge fehlender oder mangelhafter Unterhaltung vor Ablauf ihrer normalen Lebensdauer erneuert werden muss (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 7. Dezember 1979 – 6 B 63/79 -). Ist eine Straße verschlissen und die übliche Nutzungszeit deutlich überschritten, kann ihre vollständige Sanierung regelmäßig nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, auch wenn die an sich erforderlich gewesenen Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.*)

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IBRRS 2003, 1926
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an die Änderung eines Bebauungsplans

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2003 - 1 MN 120/03

1. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung eines Bebauungsplanes regelmäßig hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden.

2. Ob ein Plan städtebaulich, d.h. im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, richtet sich in erster Linie nach der Konzeption, welche die planende Gemeinde verfolgt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, welche bereits im Gange sind, in geordnete Bahn zu lenken, sowie dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, um einer bestehenden Bedarfslage gerecht zu werden, die sie für gegeben halten darf.

3. Die Gemeinde darf die planende Hand zur Verwirklichung bestimmter Projekte reichen, die ein Privater verwirklichen will. Daran ist solange nichts Verwerfliches, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen dieses Vorhabenträgers nicht vollständig unterordnet und nach außen lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint.

4. Das Gebot gerechter Abwägung verlangt, dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet. In diese muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht.

5. Innerhalb des so gezogenen Rahmens verletzt die Gemeinde das Abwägungsgebot nicht, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

6. Die Gemeinde besitzt bei der Änderung eines Bebauungsplanes je nach Lage der Dinge nicht die gleiche planerische Freiheit wie bei seiner Aufstellung. Bei der Ausübung ihres Planungsermessens hat sie insbesondere zu prüfen und zu bewältigen, ob das Vertrauen eines Betroffenen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen so schutzwürdig und so stark zu gewichten ist, dass sich eine Änderung der Festsetzungen verbietet oder nicht so weitgehend, wie ursprünglich beabsichtigt, vonstatten gehen kann.

7. Im Falle einer Planänderung ist jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung abwägungsrelevant, selbst wenn dieser den Antragsteller bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat.

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IBRRS 2003, 1920
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Telekommunikationslinie entlang einer Straße

BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 A 27.98

1. §§ 55 und 56 TKG regeln Anpassungs- und Folgepflichten sowie Folgekosten nur im Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Telekommunikationslinie als Nutzungsberechtigtem und Betreibern "sonstiger Anlagen" als sonstigen Nutzungsberechtigten an dem Verkehrsweg. Die Folgepflichten und -kosten im Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Betreiber einer Telekommunikationslinie (Nutzungsberechtigter) bestimmen sich hingegen allein nach § 53 TKG.*)

2. Eine "Änderung des Verkehrsweges" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöst, liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen wird. Darauf, ob der Verkehrsweg auf Dauer verlegt oder sonst einen anderen Zustand erhält, kommt es nicht an.*)

3. Die Änderung des Verkehrsweges (hier: einer Gemeindestraße) ist von dem Wegeunterhaltungspflichtigen auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn sie aufgrund einer Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg (hier: eine Bundesautobahn) als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt und von dem Vorhabenträger dieses Verkehrsweges durchzuführen ist.*)

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IBRRS 2003, 1912
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ganzjähriger Betrieb einer Almgaststätte

BVerwG, Beschluss vom 06.09.1999 - 4 B 74.99

Die Umstellung des - bisher auf die Winterzeit beschränkten - Betriebs einer Alm-Gaststätte für Skiläufer und Wanderer in einem Ski- und Wandergebiet auf einen - ganzjährigen - Betrieb, der zusätzliche Gäste (Auto- und Bustouristen) anziehen wird, stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar.*)

Die Funktion einer Gaststätte als "Versorgungsstützpunkt" für Skiläufer und Wanderer kann es - nach den Umständen des Einzelfalls - mit sich bringen, daß der Betrieb auch in jahreszeitlicher Hinsicht in der Baugenehmigung beschränkt wird, um ein Überschreiten dieser Funktion und damit zugleich des Rahmens der privilegierten Zulässigkeit der Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (besondere Zweckbestimmung) zu vermeiden.*)

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IBRRS 2003, 1910
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeinde Träger der Straßenbaulast bei Ortsumgehung?

BVerwG, Beschluss vom 08.10.1999 - 4 B 53.99

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht einer landesstraßenrechtlichen Regelung (hier: Art. 3 Abs. 1 BayStrWG) nicht entgegen, nach der Gemeinden für Straßen, die der Verknüpfung des überörtlichen Verkehrsnetzes dienen, auch dann nicht Träger der Straßenbaulast sind, wenn das Verkehrsaufkommen auf der der Netzverknüpfung dienenden, allein auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen (Teil-)Strecke (hier: einer Ortsumgehungsstraße) überwiegend örtlicher Herkunft ist.*)

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IBRRS 2003, 1909
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Ausfertigungsmangel des Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98

Wird ein an einem Ausfertigungsmangel leidender Bebauungsplan während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens nach Behebung des Mangels nachträglich in Kraft gesetzt, so bleibt Verfahrensgegenstand nach wie vor der - inhaltlich unveränderte - Bebauungsplan, auch wenn er nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist.*)

Auch der Mieter einer Wohnung kann durch einen Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erleiden oder zu erwarten haben und deshalb im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. antragsbefugt sein. Er kann namentlich geltend machen, sein Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden.*)

Zu der - die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließenden - Geringfügigkeit*)

(a) des Interesses eines Bewohners, vor der durch Erweiterung seines Wohngebiets bedingten Zunahme des Anliegerverkehrs verschont zu bleiben,*)

(b) des Interesses des Inhabers eines Gewerbebetriebs im Wohngebiet, nicht Rücksicht auf hinzukommende Wohnbebauung infolge der Erweiterung des Wohngebiets nehmen zu müssen.*)

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IBRRS 2003, 1906
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunksender als fernmeldetechnische Nebenanlage?

BVerwG, Beschluss vom 01.11.1999 - 4 B 3.99

Eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung dient, ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.*)

§ 14 Abs. 2 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 ist nicht auf fernmeldetechnische Nebenanlagen anwendbar.*)

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IBRRS 2003, 1905
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Behebung eines Satzungsmangels

BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98

Auch ein Mangel der Satzung, der auf der Verletzung von Vorschriften des Landesrechts beruht und nach Landesrecht (noch) beachtlich ist, aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, führt nach § 215 a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der Satzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels.*)

§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind zwingendes Recht. Ein Ermessen des Normenkontrollgerichts, die Vorschriften anzuwenden, ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel der Satzung auf der Verletzung von Landesrecht beruht.*)

Bundesrecht verlangt nicht, daß das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluß festgestellt wird.*)

Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen ist Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Die abschließende Entscheidung darüber ist dem Satzungsbeschluß vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).*)

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IBRRS 2003, 1904
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Landesrechtliches Verunstaltungsverbot

BVerwG, Beschluss vom 06.12.1999 - 4 B 75.99

Das landesrechtliche Gebot, "bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden", ist als eigenständige Anforderung neben der weiteren, ebenfalls landesrechtlichen Anforderung, bauliche Anlagen "so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken" (Verunstaltungsverbot), bundesrechtlich nicht zu beanstanden (Bestätigung von BayVGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 2 B 98.1405 - zu Art. 11 Abs. 1 BayBO).*)

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IBRRS 2003, 1903
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Rückwirkung eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 04.11.1997 - 4 NB 48.96

Ein Bebauungsplan kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 3 BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.*)

Ein wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang für nichtig erklärter Bebauungsplan kann grundsätzlich auch durch eine neue fehlerfreie Abwägung und Wiederholung des dem Satzungsbeschluß nachfolgenden Verfahrens in Kraft gesetzt werden. Das vorangegangene Verfahren muß dann wiederholt werden, wenn es seinerseits bereits durch den Fehler "infiziert" ist.*)

Auch bei der Parallelbeteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB genügt die bloße Benachrichtigung über die Auslegung des Planentwurfs grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 BauGB.*)

Beruht die Abwägungsentscheidung der Gemeinde auf rechtlich fehlerhaften Überlegungen, so ist ein darin liegender Fehler im Abwägungsvorgang nicht deshalb gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB mangels Offensichtlichkeit unbeachtlich, weil die rechtliche Beurteilung der Vorfrage Schwierigkeiten bereitet.*)

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IBRRS 2003, 1902
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausgleichsregelung für landwirtschaftliche Betriebe

BVerwG, Urteil vom 05.11.1997 - 11 A 54.96

Entscheidet die Planfeststellungsbehörde mit dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, daß die bei der Realisierung des Projekts eintretende Bedrohung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes unvermeidlich und wegen vorrangiger anderer Interessen hinzunehmen ist, so kann die Regelung eines Ausgleichs für diesen Eingriff - insbesondere auch in bezug auf die Frage, ob eine Entschädigung in Land oder Geld zu erfolgen hat - einem sich anschließenden Enteignungsverfahren überlassen bleiben.*)

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IBRRS 2003, 1901
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung von Grenzabstandsvorschriften

BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97

1. Bestimmt eine landesrechtliche Norm Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so verbietet sich der Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung von Bestandsschutz.*)

2. An der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzordnung ändert sich nicht dadurch etwas, daß im Rahmen einer landesrechtlichen Inhaltsbestimmung des Eigentums die grundrechtliche Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten ist.*)

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IBRRS 2003, 1900
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarrecht: Anspruch auf baubehördliches Einschreiten?

BVerwG, Beschluss vom 10.12.1997 - 4 B 204.97

Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift - hier des Abstandsflächenrechts - ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht (im Anschluß an Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80 = NVwZ 1988, 824 = BRS 48 Nr. 161).*)

Die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem "Störer" zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein (im Anschluß an Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 7.68 - DVBl 1969, 586).*)

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IBRRS 2003, 1899
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Verwaltungsgebäude als Gemeinbedarf?

BVerwG, Beschluss vom 23.12.1997 - 4 BN 23.97

Das Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung ist als Anlage des Gemeinbedarfs auf einer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zulässig.*)

Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch Baugebietsfestsetzungen nach der BauNVO auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (hier: Nr. 5, Gemeinbedarf) bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang.*)

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IBRRS 2003, 1897
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sanierungserschwerung durch Gebäudeveräußerung über Wert

BVerwG, Beschluss vom 08.01.1998 - 4 B 221.97

§ 153 Abs. 2 BauGB, wonach die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks zu einem Preis, der den - sanierungsunbeeinflußten - Verkehrswert übersteigt, die Sanierung wesentlich erschwert und deshalb gemäß § 145 Abs. 2 BBauG sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist, ist eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.*)

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IBRRS 2003, 1893
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausnahmen vom Grundsatz der Erschließungswirkung?

BVerwG, Beschluss vom 22.01.1998 - 8 B 5.98

Weder der Umstand, daß die Festsetzung der Baugrenzen und des sich daraus ergebenden Baufensters im Bebauungsplan auf eine zwar festgesetzte, aber tatsächlich nicht vorhandene Zweiterschließung zugeschnitten sind, noch die Tatsache, daß die Frontlänge des Grundstücks an der abzurechnenden Erschließungsanlage im Vergleich zur Grundstücksgröße gering ist, rechtfertigt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß in beplanten Gebieten die Erschließungswirkung einer Anbaustraße die gesamte Fläche des Grundstücks erfaßt.*)

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IBRRS 2003, 1891
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung des Koppelungsverbots durch die Gemeinde

BVerwG, Urteil vom 16.05.2000 - 4 C 4.99

1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig.*)

2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.*)

3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages.*)

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IBRRS 2003, 1890
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gehweg Beeinträchtigung der Grundstücknutzung?

BVerwG, Urteil vom 27.10.1999 - 11 A 31.98

1. Ein neuer öffentlicher Weg (hier: Geh- und Radweg) ist als solcher in der Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der zukünftigen Anliegergrundstücke. Dadurch bedingte Veränderungen ihres "Wohnmilieus" haben die betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich als Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen.*)

2. Grundsätzlich haben die Grundeigentümer, die Anlieger eines neuen öffentlichen Weges geworden sind, keinen Anspruch auf eine Sichtschutz bietende Einzäunung.*)

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IBRRS 2003, 1883
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwägungsgebot beim Erstellen eines Bebauungsplans

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2003 - 1 C 11713/02

1. Die Unwirksamkeit einer Entwicklungssatzung hindert nicht den Vollzug des Bebauungsplanes, sondern nimmt der Gemeinde nur das besondere, dem städtebaulichen Entwicklungsrecht eigene Durchführungsinstrumentarium im Sinne einer Gesamtmaßnahme aus der Hand.

2. Sowohl das Raumordnungsrecht des Bundes wie das des Landes eröffnen ausdrücklich die Möglichkeit zu einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung, sofern die jeweils festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

3. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist grundsätzlich von allen Staatsorganen, also auch den Gerichten, zu beachten und in ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen.

4. Eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Gemeinden durch die von der Bauleitplanung zugelassene Einzelhandelsnutzung liegt erst dann vor, wenn die Kaufkraftverschiebung - nach dem jeweiligen Sortimentsbereich - größer als 10 % ist.

5. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ist dann verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen und privaten Belange verkannt bzw. wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

6. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Kommune im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

7. Ein Abwägungsausfall oder eine unzulässige Vorwegbindung liegt nur dann vor, wenn vorgeschaltete tatsächliche oder rechtliche Bindungen die Interessenabwägung des Gemeinderates bei dem abschließenden Satzungsbeschluss erkennbar verkürzen, der Gemeinderat mithin nicht mehr abwägungsbereit ist.

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IBRRS 2003, 1848
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeindliche Satzungsbestimmung

BVerwG, Beschluss vom 13.07.2001 - 9 B 23.01

Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine gemeindliche Satzungsbestimmung, die für die endgültige Herstellung einer Erschließungsstraße deren Herrichtung mit Unterbau und einer Decke aus Pflaster, Asphalt oder Teer als Mischfläche erfordert, dahin ausgelegt wird, ihr sei nicht zu entnehmen, dass nur eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung den Anforderungen genügen soll.*)

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IBRRS 2003, 1846
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Qualität einer zweiten Erschließungsanlage

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2001 - 9 B 38.01

Ob eine zweite Erschließungsanlage einem bereits anderweitig erschlossenen Grundstück eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt, hängt stets von der Situation des Einzelfalles ab. Dies gilt auch, soweit es nur um die Erhebung von Vorausleistungen geht.*)

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IBRRS 2003, 1837
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Pflicht zur Bewilligung einer Baulast

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2003 - 9 U 204/02

1. Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen.

2. Zu den Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung.

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IBRRS 2003, 1834
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung: Dreipersonenverhältnis

BVerwG, Beschluss vom 05.03.1998 - 4 B 153.97

Durch Ablehnung einer - von einem Dritten beantragten - Baugenehmigung und durch die Abweisung einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage des Dritten werden Rechte des beigeladenen Grundstückseigentümers grundsätzlich nicht verletzt.*)

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IBRRS 2003, 1832
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Enteignungsrechtliche Vorwirkung?

BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98

Auch ein Bebauungsplan, der sich auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) beschränkt, hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, daß mit ihm - wie mit der bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG - über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre.*)

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IBRRS 2003, 1828
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Straße durch Bergwerkgewinnungsgebiet

BVerwG, Urteil vom 26.03.1998 - 4 A 2.97

Verläuft die planfestgestellte Trasse einer öffentlichen Straße durch das Gewinnungsfeld eines Bergwerkseigentümers mit der Folge, daß in einem Teil des Feldes (hier: ca. 11 % der Gesamtfläche) die Bodenschätze faktisch nicht abgebaut werden können, hat der Bergwerkseigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich in Geld oder durch Übernahme des Bergwerkseigentums (zu § 124 BBergG).*)

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IBRRS 2003, 1827
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Reichweite des Bedarfsplan nach dem FStrAbG

BVerwG, Urteil vom 26.03.1998 - 4 A 7.97

Die Bindungswirkung der gesetzlichen Feststellung eines Verkehrsbedarfs durch den Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz (§ 1 Abs. 2 FStrAbG) erstreckt sich auch auf die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung der Straße (im Anschluß an BVerwGE 100, 370 <385>). Sie schließt nicht aus, daß das Vorhaben als ganzes oder in der vorgesehenen Dimensionierung an Belangen scheitert, die nach den Anforderungen des Abwägungsgebots größeres Gewicht haben als die Erfüllung des festgestellten Bedarfs (im Anschluß an BVerwGE 98, 339 <353>; 100, 238 <254>).*)

Bei der Beurteilung einer "Null-Variante" sind in der Abwägung auch die Folgen in Betracht zu ziehen, die sich in einer großräumigen Perspektive über den planfestgestellten Abschnitt der Straße hinaus für die Gesamtplanung ergeben würden.*)

Trassenvarianten brauchen nur so weit untersucht zu werden, bis erkennbar wird, daß sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind (im Anschluß an BVerwGE 100, 238 <249 f.>).*)

Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG umfaßt die Befreiung von den in einem Landschaftsschutzgebiet geltenden Veränderungsverboten. Sie entbindet nicht von der Bachtung der materiellrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; S. 207 f.).*)

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IBRRS 2003, 1825
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Verfahrensrecht - Erledigung der Hauptsache im Untätigkeitsstreit

BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96

Hat sich bei einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist die in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keine Spruchreife bestand. In einem derartigen Falle hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Spruchreife herzustellen, um die begehrte Feststellung treffen zu können.*)

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IBRRS 2003, 1824
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Verfahrensrecht - Vorläufiger Rechtsschutz bei ergänzendem Verfahren

BVerwG, Beschluss vom 01.04.1998 - 11 VR 13.97

Ist eine Klage gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluß nicht auf dessen Aufhebung gerichtet, sondern auf ein ergänzendes Verfahren (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG), so ist vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.*)

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IBRRS 2003, 1822
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Rückzahlung des Erschließungsbeitrags

BVerwG, Beschluss vom 08.04.1998 - 8 B 38.98

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn die Gemeinde innerhalb des in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmten sechsjährigen Zeitraums untätig bleibt, die "Benutzbarkeit" der Anlage aber bereits vor Erhebung der Vorausleistung gewährleistet war.*)

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IBRRS 2003, 1821
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pächter kann keinen Nachbarschutz geltend machen

BVerwG, Beschluss vom 20.04.1998 - 4 B 22.98

Der nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte (hier: Pächter) kann keinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts geltend machen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)

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IBRRS 2003, 1820
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauvorbescheid vor Entwidmung?

BVerwG, Beschluss vom 27.04.1998 - 4 B 33.98

Ein Bauvorbescheid für eine bahnfremde Nutzung auf planfestgestelltem Bahngelände (§ 38 BauGB) kann vor dem Verlust der Zweckbestimmung der Fläche als Bahnanlage (Entwidmung) nicht erteilt werden, wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Planungshoheit in bezug auf das zur Beurteilung gestellte Vorhaben wahrzunehmen (im Anschluß an BVerwGE 81, 111). Dies schließt insbesondere die Erteilung eines Vorbescheids unter dem Vorbehalt aus, daß das Vorhaben bebauungsrechtlich zulässig sei, wenn das Grundstück als Bahngelände entwidmet ist.*)

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