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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Insolvenz und Zwangsvollstreckung

934 Entscheidungen insgesamt

Online seit 21. August

IBRRS 2025, 2201
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann ist ein Schuldner zahlungsunfähig?

BGH, Urteil vom 31.07.2025 - IX ZR 160/24

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, IBR 2006, 1016 = BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rz. 30, IBRRS 2007, 3999 = IMRRS 2007, 1834 = BGHZ 173, 286; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, Rz. 7, IBRRS 2013, 2145 = IMRRS 2013, 1215 = NZI 2013, 592).*)

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Online seit 11. August

IBRRS 2025, 1689
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Nutzungsänderung geplant: Verwirkung der Räumung kaum möglich

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2025 - 7 U 10/25

1. Bei dem auf § 242 BGB gestützten Einwand der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung, die grundsätzlich geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit nicht der Präklusion unterliegt.

2. Wird ein Räumungsvergleich geschlossen, weil der Vermieter/Verpächter die Änderung der bisherigen Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, und ist dies dem Mieter/Pächter bekannt, kommt eine Verwirkung auch dann nicht in Betracht, wenn zwischenzeitlich sieben Jahre vergangen sind und der Mieter/Pächter in dieser Zeit weitere Objekte auf dem Grundstück nutzen und gar eine Solaranlage errichten durfte.

3. Von einem Verlust des titulierten Räumungsanspruchs und damit einer Unzulässigkeit der Vollstreckung kann nur ausgegangen werden, wenn zwischen den Parteien ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis - gegebenenfalls auch konkludent - zu Stande gekommen ist.

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Online seit 8. August

IBRRS 2025, 2015
ProzessualesProzessuales
Unentgeltliche Grundstücksübertragung trotz Pflegeverpflichtung der Empfängerin

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2025 - 1 K 1359/22

1. Unentgeltlichkeit einer Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn keine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt.

2. Eine im Rahmen der Übertragung einer Immobilie zwischen Ehegatten vereinbarte Pflegeverpflichtung, die dem Grunde nach und nach Art und Umfang im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig ungewiss ist, stellt keine Gegenleistung dar.

3. Die Erfüllung einer aufschiebend bedingten Verpflichtung ist stets unentgeltlich, wenn nicht die Bedingung zwischenzeitlich eingetreten ist.

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IBRRS 2025, 2014
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Pfändung bei Bruchteileigentum an Grundstücken

FG Hessen, Urteil vom 13.02.2025 - 10 K 676/23

1. Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück unterliegt wie das Grundstück selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn es sich um Miteigentum nach Bruchteilen handelt. Hingegen stellt die Pfändung der Eigentümer eines Grundstücks untereinander nach dem Recht der Forderungspfändung.

2. Eine Pfändung "aller dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte" ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Pfändungsverfügung zugleich im Betreff des Bescheids auf ein exakt bezeichnetes Grundstück Bezug nimmt und zudem ausdrücklich ("insbesondere") bestimmte Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach Bruchteilen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner pfändet.

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IBRRS 2025, 2013
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Festsetzung ZwVollstreckungskosten - notwendige Kosten der ZwVollstrekung

AG Heidelberg, Beschluss vom 20.06.2024 - 30 C 185/23

ohne amtlichen Leitsatz

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Online seit 30. Juli

IBRRS 2025, 1941
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Verfassungsrechtlich gebotener Räumungsschutz im Fall einer Schwangerschaft

BVerfG, Beschluss vom 18.05.2025 - 2 BvQ 32/25

1.Vollstreckungsgerichte müssen bei der Prüfung des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO die Grundrechte des Schuldners und eines ungeborenen Kindes aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berücksichtigen und sicherstellen, dass keine menschenunwürdigen Bedingungen entstehen.

2.Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, wenn die Zwangsräumung eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin und ihres ungeborenen Kindes darstellt und die Zumutbarkeit der geplanten Unterbringung nicht verantwortbar eingeschätzt werden kann.

3.Die Annahme, eine staatliche Schutzpflicht zugunsten einer von Räumung bedrohten Mieterin sei nicht gegeben, weil eine erneute Schwangerschaft "geradezu fahrlässig" erscheine, ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

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Online seit 25. Juli

IBRRS 2025, 1856
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Verlängerung der Räumungsfrist?

LG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2025 - 6 S 8/25

1. Für die Frage, ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es neben anderen Momenten im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.

2. Die Räumung kann auch dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist verlängert werden, wenn den Wohnungsnutzer die Räumung unverhältnismäßig trifft.

3. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang.

4. Eine sittenwidrige Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet.

5. Das Fehlen einer Ersatzwohnung stellt regelmäßig keine Härte dar, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte.

6. Die mit einer Räumung verbundene Folge der Unterbringung in einem Obdachlosenheim stellt sich für die Betroffenen regelmäßig nicht als besondere Härte dar.

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Online seit 24. Juli

IBRRS 2025, 1916
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Mangelhafte Bauleistung ist insolvenzrechtlich teilbar!

BGH, Urteil vom 17.07.2025 - IX ZR 70/24

1. Der Insolvenzverwalter kann einen Anspruch auf Vergütung für die vom Schuldner vorinsolvenzlich erbrachten Leistungen auf einen zur Zeit der Verfahrenseröffnung beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag unabhängig von einer Erfüllungswahl zur Masse ziehen, wenn die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar sind.*)

2. Sind die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar, bewirkt bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und nicht erst die spätere Erfüllungswahl oder -ablehnung eine Aufspaltung des einheitlichen Vertragsverhältnisses in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil.*)

3. Eine mangelhafte Leistung ist nur teilweise - im Umfang der Mängelfreiheit - erbracht. Sie ist teilbar, wenn sich ein mangelfreier Leistungsteil abgrenzen lässt. Es kommt darauf an, ob sich der Wert der mangelfrei erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen.*)

4. Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus.*)

5. Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert.*)




Online seit 9. Juli

IBRRS 2025, 1752
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Zahlung unter Vollstreckungsdruck ist inkongruent!

BGH, Urteil vom 22.05.2025 - IX ZR 80/24

Eine Zahlung des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt nach seiner objektivierten Sicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und ist damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt und für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat, auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem "freundlichen" Tonfall abgefasst ist.*)

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Online seit 2. Juli

IBRRS 2025, 1686
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ärztliches Attest muss konkrete Diagnose enthalten!

BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - I ZB 59/24

1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.*)

2. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner den- noch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.*)

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Online seit Mai

IBRRS 2025, 1308
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - V ZB 32/24

Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. (Rn. 11)*)

Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer vor dem 1. Januar 2024 aufgelösten GbR ist fortzusetzen, wenn der Antrag vor diesem Datum gestellt wurde. (Rn. 11, 15)

Die neuen Vorschriften zur Liquidation der GbR sind auf bereits laufende Teilungsversteigerungsverfahren nicht anzuwenden, wenn der Auflösungsgrund vor dem Inkrafttreten des MoPeG eingetreten ist. (Rn. 10, 14)

Die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens stößt nicht auf grundbuchrechtliche Schwierigkeiten, wenn die Eintragungen der GbR vor dem 1. Januar 2024 erfolgt sind. (Rn. 17)

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IBRRS 2025, 1272
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Unzulässigerklärung der Anordnung der Zwangsvollstreckung

AG Frankenthal, Beschluss vom 24.03.2025 - 5 K 13/24

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2025, 1259
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenzanfechtung der Bestellung einer Grundschuld und eines Wohnrechts

OLG Jena, Urteil vom 13.11.2024 - 2 U 660/23

1. Die Beweislast bezüglich der Unentgeltlichkeit der Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO trifft den Insolvenzverwalter.

2. Stellte die Bestellung einer Grundschuld und eines Wohnrechts am Grundstück des Schuldners nach den Angaben des Gläubigers nicht die Gegenleistung für ein gewährtes Darlehen dar und musste der Gläubiger auch sonst keine Gegenleistung erbringen, liegt eine unentgeltliche Leistung vor.

3. Die Beweislast bezüglich der Unentgeltlichkeit der Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO trifft den Insolvenzverwalter.

4. Stellte die Bestellung einer Grundschuld und eines Wohnrechts am Grundstück des Schuldners nach den Angaben des Gläubigers nicht die Gegenleistung für ein gewährtes Darlehen dar und musste der Gläubiger auch sonst keine Gegenleistung erbringen, liegt eine unentgeltliche Leistung vor.




IBRRS 2025, 1257
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Formelle Trennung der Vermögensmassen von Nachlass und Eigenvermögen des Erben

OLG München, Urteil vom 09.12.2024 - 19 U 1039/24e

1. Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB hat keine – der Vereinigung gem. § 1179a I 1 BGB entgegenstehende – förmliche Trennung der Vermögensmassen von Nachlass und Eigenvermögen des Erben zur Folge.

2. Die Dürftigkeitseinrede ist auch im Falle der staatlichen Zwangserbschaft nicht geeignet, eine Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum iSv § 1179a I 1 BGB zu verhindern.

3. Nach Eintritt der Fiskalerbschaft ist der Steueranspruch des Landes nach § 47 AO aufgrund Konfusion erloschen.

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Online seit April

IBRRS 2025, 1132
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - V ZB 63/23

1. Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht). (Rn. 10)*)

2. Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060). (Rn. 11)*)

Die Übertragung eines Erbteils nach dessen Pfändung steht der Fortführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens nicht entgegen, da der Erwerber kraft Gesetzes in die Verfahrensstellung des ursprünglichen Antragstellers eintritt. (Rn. 3, 18, 20)

Ein Miterbe kann trotz Pfändung seines Erbteils die Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks selbstständig betreiben, da dies keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigende Verfügung darstellt. (Rn. 11, 12, 13)

Materiell-rechtliche Einwände gegen die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung sind im Teilungsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen und können nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden. (Rn. 3, 21)

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IBRRS 2025, 1124
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - V ZB 58/23

Darin, dass das Vollstreckungsgericht in einem auf Antrag eines Miterben angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren nach der Veräußerung des Erbteils den Erbteilserwerber als Antragsteller führt, liegt keine gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 180 Abs. 1, § 95 ZVG selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, juris Rn. 9).*)

Die Übertragung eines Erbteils führt kraft Gesetzes zur Stellung des Erwerbers als Antragsteller im Teilungsversteigerungsverfahren. (Rn. 3, 10)

Die sofortige Beschwerde gegen die Führung des Erbteilserwerbers als Antragsteller im Teilungsversteigerungsverfahren ist unstatthaft, da keine selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung vorliegt. (Rn. 8, 10)

Eine Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft war, auch wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. (Rn. 5)

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IBRRS 2025, 0604
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
§ 940a Abs. 2 ZPO: Wann liegt Kenntnis vom Dritten vor?

AG Bottrop, Urteil vom 20.01.2025 - 8 C 367/24

1. Mit einem Versäumnisurteil besteht ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 940a Abs. 2 ZPO. Eines rechtskräftigen Titels bedarf es nicht.

2. Da mit § 940a Abs. 2 ZPO dem Vermieter ein Räumungstitel ermöglicht werden soll, wenn er mangels Kenntnis die Räumungsklage gegen den Mieter nicht auf den Dritten erstrecken konnte, ist für die Kenntnis vom Besitzerwerb i.S.v. § 940a Abs. 2 ZPO auch die Kenntnis des Namens des Dritten erforderlich.

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Online seit März

IBRRS 2025, 0774
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Räumungsfrist in der Berufungsinstanz?

LG München I, Beschluss vom 10.10.2024 - 14 S 7535/24

1. Wird eine Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder Urteil verworfen, weil das Rechtsmittel unstatthaft oder verspätet eingelegt worden ist, so ist richtigerweise keine Räumungsfristentscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO möglich, weil der Eintritt der formellen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittel nicht gehemmt worden ist.

2. In Fällen, in denen die Berufung des Mieters gegen ein erstinstanzliches Räumungsurteil nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen wird, sowie in Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung einer unbegründeten Berufung) und selbst in Beschlüssen nach § 516 ZPO (Entscheidung nach Zurücknahme einer Berufung) ist eine zweitinstanzliche Räumungsfristentscheidungen zu treffen.

3. Für die Gewährung einer Räumungsfrist in der 2. Instanz ist es richtigerweise nicht erforderlich, dass erstmals in der Berufungsinstanz auf Räumung erkannt wird.

4. Eine Addition der erst- und zweitinstanzlich gewährten Räumungsfristen findet bei der Berechnung der maximal zulässigen Frist nach § 721 Abs. 1, Abs. 5 ZPO nicht statt.

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IBRRS 2025, 0828
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 13.03.2025 - V ZR 188/24

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. (Rn. 3)

Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann, sind nicht unersetzlich; ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO muss in der Berufungsinstanz gestellt werden, es sei denn, besondere Gründe machen dies unmöglich oder unzumutbar. (Rn. 5-7)

Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und dass die Klägerin nach Erbringung der Sicherheitsleistung ihrerseits Sicherheit leistet und die Zwangsvollstreckung einleitet. (Rn. 9)

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IBRRS 2025, 0770
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Fehlerhafte Zwangsversteigerung: Grundstücksräumung, aber kein Hausabriss

BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 153/23

1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.*)

2. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung i.S.v. § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26.02.1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.).*)

3. Für die Nützlichkeit einer Verwendung i.S.v. § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.*)

4. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.*)




IBRRS 2025, 0719
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ersatzvornahme soll vollstreckt werden: Zustimmung "betroffener" Dritter erforderlich!

BGH, Beschluss vom 06.03.2025 - I ZB 38/24

Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - I ZB 51/11, IBRRS 2013, 4283). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht.*)




IBRRS 2025, 0357
Mit Beitrag
NotareNotare
Nachlassverzeichnis ist Tatsachenbescheinigung!

OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 - 33 W 1034/24

1. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars übe seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse.*)

2. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen.*)

3. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.*)

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IBRRS 2025, 0340
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Erfordernis der evidenten Erkennbarkeit des Besitzrechts im Klauselerteilungsverfahren

BGH, Beschluss vom 07.01.2025 - VII ZB 30/23

Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gem. § 93Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist.*)

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IBRRS 2024, 2558
Mit Beitrag
NotareNotare
Reichweite der Belehrungspflicht gem. § 17 Abs. 1 BeurkG ist Rechtsfrage!

BGH, Urteil vom 08.08.2024 - III ZR 287/23

Worüber gem. § 17 Abs. 1 BeurkG i.R.d. Bestellung einer Grundschuld oder - über § 24 Abs. 1 BNotO - wie bei einer Beurkundung zu belehren ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Tatrichter ohne weiteren Sachvortrag des Klägers zum Inhalt der Belehrung zu beantworten ist.

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IBRRS 2025, 0380
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Der Versuch des Ausgleichs einer Ungerechtigkeit in der Zwangsversteigerung

LG Memmingen, Urteil vom 16.07.2024 - 36 O 1607/23

1. § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG erfasst den Fall eines Wegfalls des Rechts nach Wirksamwerden des Zuschlags.

2. Die Zuzahlungspflicht des Erstehers besteht auch bei vorheriger Befriedigung des Eigentümers des versteigerten Grundstücks.

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IBRRS 2024, 3268
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine persönliche Haftung des Verwalters bei Vollstreckung von Hausgeld

LG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2023 - 19 S 34/22

1. Die Pflicht des Verwalters, Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer geltend zu machen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.), entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten anderer Eigentümer. Die Pflicht des Verwalters dient dem Ziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der notwendigen Liquidität auszustatten.

2. Der Verwalter ist gegenüber einem Erwerber, der gemeinsam mit dem Veräußerer für Beiträge haftet, nicht verpflichtet, diese zunächst beim Veräußerer geltend zu machen. Aus der insoweit maßgeblichen Perspektive der Eigentümergemeinschaft besteht kein Haftungsvorrang des Veräußerers.

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Online seit Februar

IBRRS 2025, 0552
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherung neben Sicherungshypothek nach § 650e BGB?

KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 7 U 41/23

1. § 650f Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, deren Gestaltung sich maßgeblich nach den §§ 232 ff. BGB richtet. Nach § 232 Abs. 1 BGB kann, wer Sicherheit zu leisten hat, dies bewirken u.a. durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, so dass durch die Eintragung einer Sicherungshypothek der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB erlöschen kann.*)

2. Hat der Bauunternehmer eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB erlangt, entfällt damit noch nicht der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB. In diesem Fall kann aber nur eine Verurteilung des Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit gem. § 650f Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung in Bezug auf diese Vormerkung erfolgen.*)

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IBRRS 2025, 0383
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Festsetzung von Zwangsgeldern - Verwaltungsvollstreckungsrecht

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2024 - 2 L 38/24

1. Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, ist für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall auch keine (erneute) Ermessensausübung geboten.*)

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist. Gründe einer höchstrichterlichen Entscheidung vermögen eine Änderung der Rechtslage nicht zu bewirken.*)

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an; dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden.*)

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IBRRS 2025, 0462
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann besteht ein Auskunftsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter?

BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 181/23

1. Können nach den einem Anspruchsteller bekannten Umständen Aussonderungsansprüche oder Ersatzaussonderungsansprüche hinsichtlich bestimmter Forderungen bestehen, kann dieser vom Insolvenzverwalter Auskunft verlangen, wenn die weitere Frage, ob Ansprüche wirklich bestehen und gegebenenfalls in welchem Umfang, von Umständen abhängt, über die nur der Insolvenzverwalter Kenntnis hat und zu denen er die Auskunft unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag, während der Anspruchsteller über diese Umstände in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und er sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann.

2. Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwürdiges Interesse des Auskunftsberechtigten müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunftspflicht muss der Verwalter jedoch im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Tatsachen darlegen, deren Mitteilung der Auskunftsberechtigte verlangt.

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IBRRS 2024, 1587
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Kein neues Gutachten bei Antrag auf Versagung des Zuschlags gem. § 74a ZVG

AG Heilbronn, Urteil vom 18.03.2024 - 3 K 55/22

Das Vollstreckungsgericht ist unter sachverständiger Unterstützung zur Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a ZVG berufen. Dabei kann das Vollstreckungsgericht von der Einholung eines (weiteren) Gutachtens absehen, wenn aus eigener Erkenntnis eine (Neu)Einschätzung über den Wert des Grundstücks vorgenommen werden kann.

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IBRRS 2025, 0382
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Nach Zwangsversteigerung nur Wertersatz für Vormerkung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2024 - 3 U 20/22

Im Falle der Zwangsversteigerung tritt mit dem Zuschlag an die Stelle einer Auflassungsvormerkung, die nachrangig zu dem Recht des beitreibenden Gläubigers ist, ein Anspruch auf Ersatz ihres Wertes (Surrogationsprinzip); dies gilt auch dann, wenn der Vormerkungsberechtigte selbst den Zuschlag erhält; der vom Berechtigten gegebenenfalls noch geschuldete Kaufpreis ist nicht abzuziehen.*)

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IBRRS 2025, 0379
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Gutgläubiger Eigentumserwerb an landwirtschaftlicher Nutzfläche

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2024 - 4 U 140/23

Ein Gutglaubenserwerb ist nicht gem. § 935 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitzverlust im Wege hoheitlicher Eingriffe (hier: Zwangsvollstreckung auf Rückgabe einer landwirtschaftlichen Nutzfläche) erfolgt, weil dies kein Fall des Abhandenkommens nach § 935 BGB ist.

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IBRRS 2025, 0416
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ablehnung der Vertagung der Zwangsversteigerung: Keine sofortige Beschwerde möglich

BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - V ZB 77/23

1. Die Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)

2. § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins - auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.*)




IBRRS 2025, 0356
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Zuschlag verschafft Eigentumsposition i.S.d. Art. 14 GG

BVerfG, Beschluss vom 09.10.2024 - 2 BvR 536/24

1. Bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgt die Pflicht, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein.

2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Rechtsposition, die im Zwangsversteigerungsverfahren bereits mit der Erteilung des Zuschlags und damit unabhängig von der Rechtshängigkeit der Zuschlagsbeschwerde und dem Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagserteilung erlangt wird.

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IBRRS 2025, 0358
ProzessualesProzessuales
Keine Zuständigkeit der Kartellsenate für Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2024 - 26 Sch 7/24

§ 91 Satz 2 GWB ist weder unmittelbar noch analog auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar.*)

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IBRRS 2025, 0301
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wann entsteht Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens?

BGH, Beschluss vom 12.12.2024 - IX ZB 4/24

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.*)

2. Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche.*)

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IBRRS 2025, 0406
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ohne

LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2024 - 5 T 117/24

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2025, 0405
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Verfristete Zuschlagsbeschwerde

AG Heilbronn, Beschluss vom 05.10.2024 - 3 K 55/22

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2025, 0404
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Tod des Antragstellers im Versteigerungsverfahren

AG Vaihingen, Beschluss vom 02.12.2024 - K 30/23

Verstirbt der Antragsteller im Verfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, kann das Verfahren für die Erben nur dann fortgesetzt werden, wenn die Erbfolge nachgewiesen ist. Mangels Parteifähigkeit kann der Verstorbene nicht weiter als Antragsteller auftreten.

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IBRRS 2025, 0403
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zuschlag ohne Hindernisse?

LG Heilbronn, Beschluss vom 12.11.2024 - 1 T 233/24

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2025, 0381
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Anordnung der Teilungsversteigerung einer GbR?

AG Wernigerode, Beschluss vom 27.09.2024 - 12 K 11/24

1. Die Anordnung der Teilungsversteigerung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mangels eines gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs ausgeschlossen.*)

2. Die Auseinandersetzung der Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft findet im Rahmen des § 73 GenG und nicht in der Teilungsversteigerung statt.*)

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IBRRS 2025, 0332
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Forderung zu Unrecht festgesetzt = Insolvenzmasse ausreichend?

BGH, Urteil vom 19.12.2024 - IX ZR 120/23

Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse reiche deshalb im eröffneten Verfahren aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei.*)

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Online seit Januar

IBRRS 2025, 0279
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Vorläufig vollstreckbare Titel sind bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen!

BGH, Urteil vom 23.01.2025 - IX ZR 229/22

Ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat.*)

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IBRRS 2025, 0247
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig?

BGH, Urteil vom 09.01.2025 - IX ZR 41/23

Erbringt der Schuldner eine inkongruente Deckung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die in inkongruenter Weise befriedigte Forderung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig war.*)

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IBRRS 2025, 0155
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
ohne Titel

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.12.2022 - 7 U 183/21

ohne Leitsätze

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IBRRS 2024, 3292
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Im Vollstreckungsverfahren sind materielle Einwände unbeachtlich!

LG Berlin II, Beschluss vom 29.10.2024 - 67 T 89/24

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO sind mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes sämtliche sonstigen materiellen Einwendungen des zur Mangelbeseitigung verurteilten Vermieters - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung durch den Mieter oder des Überschreitens der "Opfergrenze" - unbeachtlich. Sie können vom Vermieter nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern allein in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2025, 0156
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
ohne Titel

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.11.2022 - 7 U 183/21

ohne Leitsätze

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IBRRS 2025, 0141
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Keine Klauselerteilung nur bei evidentem Besitzrecht Dritter

BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - VII ZB 30/23

Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 269/03,WM 2004, 754).*)

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IBRRS 2025, 0033
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Wohnnutzungsgebot wegen Leerstandes

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2024 - 4 Bs 140/23

1. Unsicherheiten über die zukünftige Verfügungsberechtigung bezüglich des durch Leerstand zweckentfremdeten Wohnraums - hier: Laufendes amtsgerichtliches Verfahren zur Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG - hindert den Erlass eines Wohnnutzungsgebots grundsätzlich nicht.*)

2. Die emotionale Bindung des Verfügungsberechtigten zu einer leerstehenden Wohnung ist für die behördliche Entscheidung über den Erlass eines Wohnnutzungsgebots ohne rechtliche Relevanz.*)

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IBRRS 2024, 1039
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Dokumentenpauschale bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23

Die Dokumentenpauschale des Gerichtsvollziehers für die Fertigung von Abschriften eines zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt auch dann an, wenn der Antrag auf Erlass des Beschlusses an das Vollstreckungsgericht auf elektronischem Übermittlungswege gestellt wurde und die Vermittlung der Zustellung an Drittschuldner und Schuldner beantragt wurde.

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