Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5110 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2026, 1390
Wohnraummiete
AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 03.02.2026 - 3 C 233/25
Ein dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform überlassenes Exposé, das einen deutlichen Hinweis auf das Baujahr enthält, ermöglicht dem Mieter, sich über die Geltung bzw. Nichtgeltung der Mietpreisbremse hinreichend zu informieren.
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IBRRS 2026, 1377
Wohnraummiete
LG München I, Urteil vom 24.04.2025 - 43 O 10149/24
1. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache setzt eine vorherige Abmahnung voraus, sofern diese nicht entbehrlich ist.
2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietzahlungen besteht nicht, wenn der Mieter die unterbliebene Übergabe der Mietsache zu verantworten hat und die Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wurden.
3. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist erst nach einer angemessenen Abrechnungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter noch ein Sicherungsinteresse hat.
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Online seit gestern
IBRRS 2026, 1342
Wohnraummiete
AG Hannover, Beschluss vom 11.06.2025 - 407 C 11056/24
1. Zum Anspruch auf Belegeinsicht und Untergang desselben.
2. Zum Beginn der Verjährung bei einer formell wirksamen Abrechnung.
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IBRRS 2026, 1310
Wohnraummiete
AG Kreuzberg, Urteil vom 08.04.2026 - 10 C 253/25
1. § 556d Abs. 1 BGB findet dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird.
2. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist.
3. Von einer Novation darf nur ausnahmsweise ausgegangen werden, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist nur von einer Vertragsänderung auszugehen.
4. Bei einem Austausch eines Mieters durch einen neuen Mieter im Wege der dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, dem bisherigen Mieter und dem neuen Mieter wird regelmäßig kein neuer Mietvertrag i.S.d. § 556d Abs. 1 BGB abgeschlossen, selbst wenn die dreiseitige Vereinbarung mit einer Mieterhöhung verbunden wird.
5. Es ist aber jeweils zu prüfen, ob ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt, das formal als Vertragsänderung gestaltet wurde, rechtlich hingegen als Neuabschluss zu behandeln ist.
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Online seit 17. Juni
IBRRS 2026, 1387
Wohnraummiete
LG Flensburg, Urteil vom 17.04.2026 - 1 S 64/25
1. Ist dem Vermieter aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Ausnahmesituation bekannt, dass es in der Hausgemeinschaft zu Hausfriedensstörungen mehrerer Mitparteien kommt, die jeweils für sich genommen eine außerordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB begründen, und diese Störungen sich gegenseitig bedingen, so hat der Vermieter bei der Auswahl des Kündigungsempfängers nach seinen Möglichkeiten niedrigschwellige Bemühungen hinsichtlich des Initiators der Störung anzustellen.*)
2. Unterlässt der Vermieter solche Bemühungen, so führt dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.*)
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Online seit 16. Juni
IBRRS 2026, 1350
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 21.04.2026 - VIII ZR 221/25
1. Die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich nach der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geltenden Rechtslage; spätere Gesetzesänderungen wie das MoPeG entfalten keine Rückwirkung.
2. Eine personalistisch geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch nach Inkrafttreten des MoPeG grundsätzlich weiterhin eine Eigenbedarfskündigung zugunsten ihrer Gesellschafter aussprechen.
3. Der Wegfall des Eigenbedarfs nach Zugang der Kündigung ist nur bei tatsächlichem Wegfall relevant; eine gesetzliche Rückwirkung durch das MoPeG ist hierfür nicht vorgesehen.
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Online seit 15. Juni
IBRRS 2026, 1348
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 16.01.2026 - 14 T 16279/25
1. Der Streitwert eines Räumungsrechtsstreits bemisst sich gem. § 41 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag der vereinbarten Miete. Vereinbarungen über Räumungsfrist, Verzicht auf Räumungsschutz oder Umzugskostenbeihilfe begründen keinen Vergleichsmehrwert.
2. Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen ist nur anzusetzen, wenn tatsächlich ein streitiger Anspruch über deren Durchführung besteht. Unwirksame Vertragsklauseln begründen keinen Mehrwert.
3. Modalitäten der Räumung und Herausgabe, einschließlich Verzicht auf Räumungsschutz und Umzugskostenbeihilfe, sind nicht als streitige Gegenstände zu bewerten und erhöhen den Streitwert des Vergleichs nicht.
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IBRRS 2026, 1343
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 04.06.2026 - 65 S 247/24
ohne amtlichen Leitsatz
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Online seit 11. Juni
IBRRS 2026, 1152
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 23.07.2025 - VIII ZR 287/23
1. Eine rechtzeitige Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nicht die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB, die auf denselben Zahlungsrückstand gestützt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 09.04.2025 - VIII ZR 145/24, IMRRS 2025, 0913).
2. Die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch analog auf die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 09.04.2025 - VIII ZR 145/24, IMRRS 2025, 0913).
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Online seit 10. Juni
IBRRS 2026, 1258
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.05.2026 - VIII ZR 6/24
1. Die Regelungen über den Einwendungsausschluss gem. § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB finden grundsätzlich auch in dem Fall Anwendung, dass der Mieter geltend macht, der Vermieter habe den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB nicht beachtet.*)
2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB) ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen, deren Kosten er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegt, keine Vergleichsangebote einholt. Vielmehr ist zunächst entscheidend, dass der Vermieter die fraglichen Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat und deshalb das Einholen von Vergleichsangeboten auch zu einer Kosteneinsparung geführt hätte.*)
Online seit 9. Juni
IBRRS 2026, 1320
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.05.2026 - VIII ZR 47/25
Auf die seitens des Vermieters von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung von durch den Mieter betriebenen Einzelöfen auf die eigenständig gewerbliche Lieferung der Wärme durch einen Wärmelieferanten findet die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage der Kosten einer solchen Lieferung als Betriebskosten auf die Mieter weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.*)
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Online seit 3. Juni
IBRRS 2026, 1274
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.05.2026 - VIII ZR 46/25
Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 556c BGB auf eine durch den Vermieter von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung eines Gebäudes von durch die Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 47/25, zur Veröffentlichung bestimmt).*)
Online seit 2. Juni
IBRRS 2026, 1255
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 05.05.2026 - 65 S 262/25
1. Die Vormiete fällt von vorneherein nicht unter den Bestandsschutz, wenn sie selbst bereits unter Verstoß gegen die §§ 556d bis 556f BGB gebildet worden ist.
2. Eine Vormiete, die ihrerseits gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn auf angespannten Wohnungsmärkten verstieß, kann dennoch wirksam vereinbart werden und damit als Vormiete Bestandsschutz genießen, wenn der Vormieter im laufenden Vormietverhältnis außerhalb der Vertragsabschlusssituation des § 556d Abs. 1 BGB, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, einer Mieterhöhung zugestimmt hat.
3. Das gilt auch für eine vereinbarte Mietsenkung.
4. Bei der Ermittlung der Vormiete bleiben jedoch Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
5. Dies gilt ebenfalls für innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietsenkungen.
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Online seit 1. Juni
IBRRS 2026, 1137
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 11.02.2026 - 9 C 216/25
1. Hat der Vermieter über die Vorauszahlung nicht fristgemäß abgerechnet, kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen.
2. Allerdings kann der Vermieter durch Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung die Rückzahlung ausschließen - zumindest über den korrekt errechneten Betrag.
3. Eine Betriebskostenabrechnung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
4. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
5. Im Rahmen einer nicht für erledigt erklärten Klage auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse ist kein Raum, um über einzelne Abrechnungsposten einer dann letztlich doch erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten.
6. Die Anwendung des § 814 BGB kann gegebenenfalls ausgeschlossen sein, wenn sich der Schuldner bei der Zahlung die Rückforderung vorbehalten hat. Es kann indes nicht undifferenziert angenommen werden, dass ein bei der Zahlung erklärter Vorbehalt automatisch dazu führt, dass § 814 BGB ausgeschlossen wird.
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Online seit 29. Mai
IBRRS 2026, 1218
Wohnraummiete
AG Hannover, Urteil vom 09.08.2024 - 516 C 2278/24
Allein die Tatsache, dass der geschuldete Mietzins hinter dem dann tatsächlich angemessenen Mietzins Zurückbleiben würde, kann nicht zwingend und ohne weitere Begründung zur Annahme eines erheblichen Nachteils führen. Anderenfalls würde jede Sanierungsmaßnahme zu einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigen, was angesichts des § 559 BGB vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war.
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Online seit 28. Mai
IBRRS 2026, 1125
Wohnraummiete
LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2026 - 6 S 43/25
1. Ein Termin, der bereits anberaumt wurde und vor dem Ablauf der Überlegungsfrist liegt, muss nicht verlegt werden, nur weil ein neues Erhöhungsverlangen vorliegt.
2. Unbenommen bleibt es den Parteien, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen oder zunächst nicht über den Klageantrag zu verhandeln.
3. Das bloße Bestreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn sich die Mietpartei die Erteilung einer Zustimmung innerhalb einer neu in Gang gesetzten Überlegungsfrist ausdrücklich vorbehält.
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IBRRS 2025, 2887
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 17/25
1. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 2886
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 20/25
2. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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Online seit 27. Mai
IBRRS 2026, 1150
Wohnraummiete
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2026 - 2-11 S 194/25
1. Völlige Verwahrlosung, Vermüllung und Verschmutzung einer Wohnung sind ein wichtiger Kündigungsgrund (Prozesskündigung genügt).
2. "Den Zustand völliger Verwahrlosung und Verschmutzung fristgerecht zu beseitigen!" genügt für eine konkrete Abmahnung.
3. Ein Rügerecht bezüglich unzulässiger Beweismittel wird durch rügeloses Verhandeln "geheilt", § 295 Abs. 1 ZPO.
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Online seit 22. Mai
IBRRS 2026, 1183
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 30.04.2026 - III ZR 164/25
1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.*)
2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20.09.1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; IMR 2011, 249; IMR 2013, 382, und vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037).*)
3. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15.10.1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 02.03.1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037; vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, IMRRS 2015, 1565 = VersR 2016, 1255 und vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023).*)
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Online seit 21. Mai
IBRRS 2026, 1132
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 28.02.2025 - 65 O 30/23
1. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht mehr zumutbar und eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Mieter nach Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung erneut (wenn auch nur um einen Tag) unpünktlich zahlt.
2. Jedenfalls liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, dies jahrelang unredlich verschweigt.
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IBRRS 2026, 1130
Wohnraummiete
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.07.2025 - 531 C 69/25
1. Wird im Mietvertrag lediglich ein "Garten" genannt, ist zur Bestimmung des Mietgegenstands auf die objektive Zuordnung der Gartenflächen anhand der örtlichen Gegebenheiten und Abgrenzungen abzustellen.
2. Ein Besitzrecht an einer Gartenfläche besteht nicht, wenn diese nicht ausdrücklich mitvermietet wurde und die optische Zuordnung eindeutig einer anderen Einheit zugeordnet ist.
3. Angaben von Vormietern oder nachträgliche Erklärungen sind zur Bestimmung des Mietgegenstands zwischen den aktuellen Vertragsparteien unbeachtlich.
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Online seit 20. Mai
IBRRS 2026, 1171
Wohnraummiete
AG Dresden, Urteil vom 21.11.2025 - 146 C 5420/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 18. Mai
IBRRS 2026, 1116
Wohnraummiete
AG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2025 - 26 C 174/24
1. Eine Zustellung ist unwirksam, wenn der Zustellungsadressat mit einer tatsächlich existierenden Person verwechselt werden kann, die in der Wohnung wohnt oder einen engen Bezug dazu hat. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang beim richtigen Empfänger voraus.
2. Bei einer nicht plausiblen erheblichen Erhöhung des Heizverbrauchs im Abrechnungszeitraum obliegt es dem Vermieter, die Verbrauchsabweichungen nachvollziehbar zu erklären. Andernfalls besteht keine Nachzahlungspflicht des Mieters.
3. Die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Rechenschritte oder Erläuterungen sich aus beigefügten Anlagen ergeben oder der Mieter bestimmte Korrekturwerte beanstandet, die in der Abrechnung nicht enthalten sind.
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Online seit 15. Mai
IBRRS 2026, 0658
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 26.02.2026 - 67 S 351/25
1. Das zusätzliche wohnwertmindernde Merkmal eines WC-Raums ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung liegt nur dann vor, wenn das WC sich nicht im Badezimmer befindet, es sich nicht um ein Gäste-WC handelt und es über keine Lüftungsmöglichkeit oder Entlüftung verfügt.
2. Ein Fahrradabstellraum muss abschließbar sein, absoluter Einbruchsicherheit bedarf es dabei nicht.
3. Ein Fahrradabstellraum ist grundsätzlich zum Abstellen von Fahrrädern vorgesehen, nicht zum Abstellen von Kinderwagen.
4. Entschließt sich ein Mieter, sein Fahrrad mit weiteren Transportflächen auszustatten, mit einem Anhänger zu versehen oder sich ein besonders schweres E-Bike anzuschaffen, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem durch eine bauliche Veränderung der für normale Fahrräder gut nutzbaren Rampe Rechnung trägt, um sich auf das wohnwerterhöhende Merkmal eines leicht zugänglichen Fahrradabstellraums berufen zu können.
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Online seit 12. Mai
IBRRS 2026, 1059
Wohnraummiete
AG Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2025 - 23 C 97/25
1. Der übereinstimmende Wille der Parteien hinsichtlich der Wahl des Vertragstypus geht dem Wortlaut nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vor.
2. Zu der Frage, wann die Überlassung von Wohnraum gegen Entgelt ein Miet- und wann ein Leasingvertrag sein kann.
3. die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB sind auch dann anzuwenden, wenn man einen Leasingvertrag annehmen wollte.
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Online seit 11. Mai
IBRRS 2026, 1060
Wohnraummiete
AG Kirchheim, Urteil vom 29.10.2025 - 1 C 214/25
Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Vermieter - nachdem der Mieter selbst gekündigt hat - nach Wegfall des Eigenbedarfs nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nun möglich sei. Er durfte an den Bestand vom Mieter erklärten Kündigung glauben.
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Online seit 7. Mai
IBRRS 2026, 1062
Wohnraummiete
AG Essen, Beschluss vom 17.03.2026 - 138 C 288/25
1. Die fortlaufende unpünktliche Mietzahlung kann dabei einen Kündigungsgrund darstellen.
2. Eine erstmalige Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher Zahlungen kann als Abmahnung gedeutet werden, so dass eine zweite Kündigung wegen danach weiter anhaltender unpünktlicher Zahlungen jedenfalls gerechtfertigt ist.
3. In der Regel wird der Vermieter bei einer Kündigung wegen fortdauernd verspäteter Mietzahlungen die Zahlungseingänge der maßgeblichen vergangenen Monate aufführen müssen, damit der Mieter weiß, von welchem Sachverhalt der Vermieter ausgeht.
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IBRRS 2026, 1056
Wohnraummiete
AG Bonn, Urteil vom 11.12.2025 - 202 C 107/25
Das Merkmal "Bodenstehende Glasabtrennung" eines Mietspiegels ist nur erfüllt, wenn eine Duschabtrennung direkt auf dem Fliesenboden und nicht auf der Duschtasse selbst montiert ist. Der objektive Empfänger kann dieses Merkmal lediglich dahingehend verstehen, dass damit ein Zuschlag für eine ebenerdige Dusche gewährt werden soll, bei der das Niveau der Duschfläche dem Bodenniveau entspricht, so dass ein ebenerdiger Einstieg vom umliegenden Badboden aus möglich ist.
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Online seit 30. April
IBRRS 2026, 0987
Wohnraummiete
AG Bonn, Urteil vom 24.02.2026 - 201 C 114/25
Bei dem Merkmal "Vorhangeelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte" aus dem Abschnitt "Sanitärausstattung" des Bonner Mietspiegels muss es sich um Wandbeläge handeln. Duschtüren fallen nicht hierunter.
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Online seit 29. April
IBRRS 2026, 0968
Wohnraummiete
LG München I, Beschluss vom 03.03.2026 - 31 T 1172/26
Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.
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IBRRS 2026, 0967
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 30.09.2025 - 67 S 41/25
Die Indexvereinbarung darf keine anderen Erhöhungen neben der vereinbarten Indexmiete zulassen, ausgenommen bei Veränderungen von Betriebskosten nach § 560 BGB und Erhöhungen nach § 559 BGB, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände durchgeführt hat. Anderenfalls ist die Indexvereinbarung insgesamt unwirksam.
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Online seit 28. April
IBRRS 2026, 0942
Wohnraummiete
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 17.12.2025 - 814 C 71/23
1. Der Abriss und Neubau eines Gebäudes fällt grundsätzlich als anderweitige wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks in den Anwendungsbereich des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
2. Eine Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann jedoch nur dann erfolgen, wenn dem Vermieter andernfalls ein erheblicher Nachteil entstehen würde. Die Nichtverwirklichung einer Gewinnsteigerung reicht nicht aus.
3. Hypothetische Kosten energetischer Modernisierungsmaßnahmen begründen keinen erheblichen Nachteil i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, solange den Vermieter keine Pflicht zur Durchführung dieser Maßnahmen trifft.
4. Auch konkret benannte zukünftige Defektfälle bleiben für die Wirksamkeit der Verwertungskündigung außer Betracht, solange ein solches Ereignis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingetreten ist.
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Online seit 27. April
IBRRS 2026, 0922
Wohnraummiete
LG Lübeck, Urteil vom 30.03.2026 - 1 S 3/26
1. Zwar wird grundsätzlich bei der Abrechnung von Heizkosten schon für die formelle Wirksamkeit verlangt, dass die Verbrauchswerte anzugeben sind.
2. Allerdings gilt die Heizkostenverordnung nur für Abrechnungen in Gebäuden mit mehreren Nutzern, sie gilt nicht für die Abrechnung von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen und erst recht nicht für vermietete Einfamilienhäuser.
3. Deshalb ist es für eine formell ordnungsgemäße Angabe der Heiz- und Warmwasserkosten bei einem vermieteten Einfamilienhaus nicht erforderlich, neben dem angesetzten Geldbetrag auch den zu Grunde gelegten Verbrauch in Litern anzugeben.
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Online seit 24. April
IBRRS 2026, 0933
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 28.01.2025 - 67 S 247/24
Das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals "hochwertiges Parkett" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2024 setzt nicht voraus, dass sich das das Parkett in einem guten Zustand befindet.*)
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Online seit 23. April
IBRRS 2026, 0925
Wohnraummiete
LG Wuppertal, Urteil vom 23.10.2025 - 9 S 32/25
Soweit die Anbringung und damit die Wartung der Rauchwarnmelder in den Gemeinschaftsflächen weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich sind, handelt es sich bei den Wartungskosten auch nicht um sonstige Betriebskosten i.S.d. § 2 Nr. 17 BetrKV (anders als Rauchwarnmelder in den Wohnungen oder Betriebskosten für Lüftungs- und Rauchabzugsanlagen).
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IBRRS 2026, 0923
Wohnraummiete
AG Neukölln, Urteil vom 10.12.2025 - 5 C 181/25
§ 556d Abs. 1 BGB gilt nur, wenn ein Mietvertrag neu abgeschlossen wird. Vereinbaren die ursprünglichen Parteien des Mietvertrags, dass die bisherigen Mieter aus dem Vertrag ausscheiden und neue Mieter in den Mietvertrag eintreten, kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Dabei ist zwischen der Beendigung des alten Mietvertrags und Abschluss eines neuen Mietvertrags (Novation; mit der Folge, dass §§ 556d ff. BGB Anwendung finden) und einem Austausch von Mietern durch andere Mieter im Wege der dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, den bisherigen Mietern und der neuen Mietpartei (bei dem kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird) zu unterscheiden. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben.
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Online seit 22. April
IBRRS 2026, 0950
Wohnraummiete
LG Oldenburg, Urteil vom 12.01.2026 - 6 O 1729/25
1. Nach einem leichten Sturz mit einem E-Bike besteht keine Pflicht, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf etwaige Brandgefahren untersuchen zu lassen, wenn dieser äußerlich unbeschädigt und das Fahrrad fahrtüchtig ist.
2. Den Eigentümer trifft in solchen Fällen kein Verschulden, wenn der Akku des an die Hauswand angelehnten E-Bikes zwei Monate später in Brand gerät und der Brand auf das angrenzende Wohngebäude übergreift.
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IBRRS 2026, 0949
Wohnraummiete
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.03.2026 - 9 U 8/26
1. Nach einem leichten Sturz mit einem E-Bike besteht keine Pflicht, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf etwaige Brandgefahren untersuchen zu lassen, wenn dieser äußerlich unbeschädigt und das Fahrrad fahrtüchtig ist.*)
2. Den Eigentümer trifft in solchen Fällen kein Verschulden, wenn der Akku des an die Hauswand angelehnten E-Bikes zwei Monate später in Brand gerät und der Brand auf das angrenzende Wohngebäude übergreift.*)
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IBRRS 2026, 0907
Wohnraummiete
AG Cham, Urteil vom 26.11.2025 - 6 C 318/25
Dadurch, dass ein Mieter wiederholt Selbstbefriedigungsakte auf dem Balkon vornimmt, stört er den Hausfrieden erheblich und belästigt andere Mieter massiv. Es kann anderen Mietern nicht zugemutet werden, während des Aufenthalts auf dem Balkon diese sexuellen Handlungen beobachten zu müssen.
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Online seit 20. April
IBRRS 2026, 0924
Wohnraummiete
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.12.2025 - 714 C 160/25
1. Der Mieter hat auch für die Installation eines Balkonkraftwerks ohne Substanzeinwirkung einen Anspruch auf Erlaubniserteilung gem. § 554 Abs. 1 BGB.
2. Der Vermieter hat aufgrund der latenten Gefahrenträchtigkeit eines solchen Balkonkraftwerkes nicht das Recht, die Erlaubnis für die Installation in jedem Fall zu verweigern; erforderlich ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls.
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Online seit 15. April
IBRRS 2026, 0869
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII ZR 11/24
1. Bei einer Mehrheit von Mietern genügt es für einen Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung, wenn das berechtigte Interesse an der Untervermietung nur bei den in der Wohnung verbleibenden Mietern vorliegt, sofern ein Mitmieter endgültig ausgezogen ist.
2. Der Wunsch der verbleibenden Mieter, durch Untervermietung ihren Mietanteil nach dem Auszug eines Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, stellt ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
3. Die Erlaubnis zur Untervermietung kann nicht allein wegen eines möglichen erhöhten Räumungs- und Prozessaufwands für den Vermieter oder wegen der Erzielung zusätzlicher Untermieteinnahmen verweigert werden; § 553 Abs. 2 BGB ist nur bei Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände anwendbar.
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Online seit 14. April
IBRRS 2026, 0897
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2025 - 33 C 2122/22
1. Dem Mieter kann das rechtswidrige Verhalten von Dritten nur dann zugerechnet werden, wenn zwischen diesen ein besonderes Näheverhältnis besteht.
2. Fehlt es an einem solchen Näheverhältnis und unterstützt der Mieter auch sonst in keiner Weise aktiv die rechtswidrige Handlung eines Dritten, ist eine Zurechnung dieser Handlung und somit auch verhaltensbedingte Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich.
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Online seit 13. April
IBRRS 2026, 0744
Wohnraummiete
AG Neubrandenburg, Urteil vom 25.11.2025 - 103 C 485/24
Der Vermieter ist an eine Vereinbarung mit dem Mieter über den Umlagemaßstab von Betriebskosten gebunden.*)
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Online seit 10. April
IBRRS 2026, 0745
Wohnraummiete
AG Bonn, Urteil vom 21.11.2025 - 206 C 24/25
1. Das Merkmal "zeitgemäße Elektroinstallation" des Bonner Mietspiegels liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des Mietspiegels kumulativ erfüllt sind.
2. Nach dem Mietspiegel ist das Merkmal "zeitgemäße Elektroinstallation" erfüllt, wenn die einzelnen Zimmer/Stromkreise jeweils mit Automatensicherungen abgesichert sind und mindestens ein Fehlerstromschutzschalter vorhanden ist.
3. Ein Boiler ist auch ein Untertischgerät im Sinne des Mietspiegels.
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Online seit 9. April
IBRRS 2026, 0740
Wohnraummiete
AG Bochum, Urteil vom 05.01.2026 - 70 C 79/24
1. Bei einer Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume entsprechend ihrem Zustand bei Übernahme durch den Mieter zurückzugeben, handelt es sich um eine jedenfalls formularvertraglich unwirksame Endrenovierungsverpflichtung. Aus ihr folgt ausdrücklich, dass der Mieter alle Verschlechterungen und damit auch solche im Zuge vertragsgemäßer Nutzung beseitigen müsste.
2. Die Zulässigkeit auch einer zwischen den Parteien individuell ausgehandelten Endrenovierungspflicht ist jedenfalls in der Wohnraummiete fraglich, da sie eine von § 536 Abs. 4 BGB nicht erlaubte Abweichung zu Lasten des Mieters darstellt.
3. Lässt sich nicht feststellen, wer für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich ist, muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für ein "Feuchtigkeitsgutachten" nicht ersetzen.
4. Lässt sich der Vermieter nach Auszug des Mieters ohne Not monatelang Zeit mit der Renovierung, kann er diese Zeit nicht als Mietausfall geltend machen.
5. Wohnt der Vermieter im selben Haus, kann er für die Wohnungsabnahme keine Kosten einer hiermit beauftragten Drittfirma verlangen.
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Online seit 2. April
IBRRS 2026, 0739
Wohnraummiete
AG Rheine, Urteil vom 04.12.2025 - 14 C 194/24
Durch Bohrungen in der Terrassentür schafft der Mieter eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung und verursacht damit einen Schaden.
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Online seit 1. April
IBRRS 2026, 0738
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.12.2025 - 9 C 5083/25
1. So wenig ein Eigentümer als Vermieter einen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, so wenig hat er bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Bestandinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters ist mit ganz erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass der Vermieter das Objekt in Kenntnis der abgeschlossenen Mietverträge sowie der eingeschränkten Möglichkeiten zur Änderung oder gar Beendigung der bestehenden Mietverhältnisse erworben hat.
3. Dem Vermieter hätte es oblegen, sich vor dem Erwerb - wie marktüblich - im Rahmen einer sachgerechten Due Diligence ein hinreichendes Bild von den baulichen Verhältnissen zu machen. Auch hätte es ihm oblegen, die nicht fernliegende Möglichkeit des Fortbestands der Mietverhältnisse wirtschaftlich sinnvoll zu kalkulieren. Dass sich der Erwerb nunmehr als Fehlkalkulation herausstellt, kann nicht zu Lasten der Mieter gehen.
4. Der Vermieter genügt seiner Pflicht zur ausreichenden Beheizung der Wohnung nicht, wenn er bei Ausfall der zentralen Heizungsanlage (gleich aus welchem Grund) lediglich Elektroheizkörper aufstellt, anstatt die Heizanlage fachgerecht zu reparieren oder zu ersetzen.
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Online seit 31. März
IBRRS 2026, 0773
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 13.02.2026 - 63 S 205/25
1. Die formularvertragliche Vereinbarung einer Abbedingung von § 545 BGB im Mietvertrag ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2. Wird § 545 BGB in einem Mietaufhebungsvertrag erneut abbedungen, so wird diese Regelung regelmäßig lediglich aus Klarstellungsgründen in den Mietaufhebungsvertrag übernommen.
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Online seit 30. März
IBRRS 2026, 0715
Wohnraummiete
AG Passau, Urteil vom 20.01.2026 - 13 C 244/24
1. Vermietet ein Eigentümer an einen anderen Eigentümer Räume, so handelt es sich um einen rein zivilrechtlichen Sachverhalt, so dass das Wohnungseigentumsgericht nicht zuständig ist.
2. Für die Annahme von Verhandlungen i.S.d. § 203 Satz 1 BGB genügen Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt, was wiederum bei jedem ernsthaften Meinungsaustausch der Fall ist.
3. Die bloße wiederholte Geltendmachung einer Mietforderung gegenüber dem Mieter erfüllt den Tatbestand der "Verhandlungen" i.S.v. § 203 BGB nicht, wenn der Mieter hierauf nicht reagiert.
4. Die doppelte Rechtshängigkeit führt zur Abweisung der zweiten Klage als unzulässig, wobei allein maßgeblich ist, welche der beiden Klagen zuerst rechtshängig geworden ist, mag die andere auch früher anhängig gewesen sein.
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