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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2014 - 22 ZB 14.1756
1. Ist der Boden eines Grundstücks mit Mineralöl kontaminiert, hat die Auswahl zwischen den Personen, die zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung in Betracht kommen, vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen.
2. Die Inanspruchnahme eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückseigentümers ist nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil der Erbe als Zustandsstörer beim Handlungsstörer keinen Rückgriff nehmen kann.
3. Die der zuständigen Behörde durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, unterliegen nicht der Verjährung.
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