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IBRRS 2014, 2454; IMRRS 2014, 1254
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Entfall der Barrierefreiheit durch nachträgliche Einbauten?
LG Mainz, Urteil vom 11.06.2014 - 4 O 218/13
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz müssen in barrierefreien Wohnungen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit einem Rollstuhl zugänglich sein.
2. Eine danach hergestellte Wohnung bleibt auch weiterhin barrierefrei, wenn durch zusätzliche, nach Fertigstellung eingebaute Sanitärobjekte derzeit die Bewegungsflächen nicht ausreichend sind.
3. Grundlage der Barrierefreiheit von Wohnungen ist, dass die Barrierefreiheit ohne viel Aufwand hergestellt werden kann.
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