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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Naumburg, Urteil vom 08.05.2013 - 2 U 174/12
1. Wann die einer Bedenkenanzeige denknotwendig vorausgehende Prüfungspflicht des Auftragnehmers im Einzelfall gegeben ist und wie weit sie reicht, lässt sich nicht abschließend in einer generellen Formel festhalten. Es kommt auf die Verhältnisse und Umstände des Einzelfalls an. Die Ausgestaltung der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt weiter davon ab, welcher Pflichtenbereich des Auftragnehmers betroffen ist.
2. Es gehört zu den wesentlichen und zentralen Pflichten eines Architekten, in der mit der Grundlagenermittlung beginnenden Planungsphase die Eignung des Baugrunds für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten.
3. Ein im Bereich der Gebäudeabdichtung tätiger und über einschlägige Spezialkenntnisse verfügender (Fach-)Auftragnehmer muss die Planung der Abdichtung prüfen und den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn sie nicht dazu geeignet ist, die Nutzung des Kellers als Büro zu ermöglichen. Verletzt der Auftragnehmer diese Verpflichtung, haftet er für 50% der Mängelbeseitigungskosten.
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