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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2014 - VK 29/13
1. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen, dessen Bindefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist. Ein Angebot kann demgemäß nicht mit der Begründung aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei wegen Ablaufs der Bindefrist erloschen.
2. Fällt dem Auftraggeber aufgrund einer Bieterfrage oder Rüge ein Versäumnis auf, kann er dies vor Angebotsabgabe im Wege der Korrektur der Vergabeunterlagen kompensieren. Fällt ihm aufgrund einer nach Angebotsabgabe eingehenden Rüge ein Versäumnis auf, verstößt er gegen grundlegende Wettbewerbsprinzipien, wenn er unter dem Eindruck der fraglichen Rüge die erkannte Beschaffungslücke zu beseitigen beginnt, indem er die Vergabeunterlagen neu interpretiert und die "neuen" Erkenntnisse dazu führen, sämtliche bei Angebotsabgabe und im Rahmen der Erstwertung nach den Vorstellungen des Auftraggebers LV-konforme Angebote nunmehr wegen vermeintlich unzulässiger Abweichungen von den Vergabeunterlagen auszuschließen.
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