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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Nordbayern, Beschluss vom 25.06.2014 - 21.VK-3194-15/14
1. Zwar sind fehlerhafte Angaben nicht mit fehlenden Erklärungen gleich zu setzen. Sie können weder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 ergänzt noch im Wege von Aufklärungsverhandlungen nachgefordert werden. Dies gilt jedoch nicht bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Sinn des Vergabeverfahrens ist es nämlich auch, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und ein solches nicht an formalistischen Gesichtspunkten scheitern zu lassen. Liegen demnach offensichtliche Denkfehler vor, die für den Auftraggeber erkennbar sind, dürfen solche Fehler korrigiert werden.*)
2. Der Begriff der Erklärungen und Nachweise ist weit auszulegen. Er bezieht sich sowohl auf bieterbezogene Eigen- oder Fremderklärungen als auch auf leistungsbezogene Angaben und Unterlagen.*)
3. Werden zwei Fabrikate gleichermaßen im Angebot benannt und damit angeboten, kann in einem Aufklärungsgespräch ohne Änderung des Angebots bestimmt werden, welches von den angebotenen Fabrikaten eingebaut werden soll. Damit werden die in § 15 EG Abs. 3 VOB/A 2012 festgelegten Verhandlungsgrenzen eingehalten.*)
4. Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung dürfen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen, Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Vergabestelle. Denn die Rechtsfolge eines Angebotsausschlusses ist nur dort gerechtfertigt, wo sich ein eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich das Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)