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IBRRS 2007, 4277
Bauvertrag
Konkludente Abnahme durch Nutzung der Außenanlagen
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2007 - 4 U 47/06
1. Eine Abnahme liegt bereits vor, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten konkludent erklärt, die Lieferung sei im Wesentlichen vertragsgemäß. Dies setzt bei einer auf einer Vielzahl von Einzelleistungen bestehenden Gesamtleistung nicht voraus, dass dem Verhalten des Auftragnehmers entnommen werden kann, er halte die Leistung für insgesamt mangelfrei.
2. Die Nutzung von Außenanlagen durch den Besteller und seine Gäste ist als konkludente Abnahme zu werten.
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