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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2021 - 10 U 423/20
1. Ungeklärte Nachtragsforderungen berechtigen den Auftragnehmer nicht dazu, die Arbeiten einzustellen. Es ist dem Auftragnehmer zumutbar, die Nachtragsleistungen zu erbringen und deren Berechtigung - gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung - abzuklären.
2. Die Parteien eines VOB/B-Vertrags sind zur Kooperation verpflichtet. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Vertragsanpassung, sind sie grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen.
3. Stattet der Auftragnehmer die Baustelle nur unzureichend mit Arbeitskräften aus, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kündigen, wenn der Auftragnehmer die rechtzeitige Erfüllung seiner Vertragspflichten derart verzögert und das Vertrauen des Auftraggebers in eine fristgerechte Leistung so erschüttert, dass diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
4. Tätigkeiten des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme gehören zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8. Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zur vergütende Leistung.
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