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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Bottrop, Urteil vom 08.06.2022 - 20 C 30/21
1. Die Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit auf einen bestimmt bezeichneten Personenkreis durch Vereinbarung in der Teilungserklärung ist zulässig.
2. In Ausnahmefällen ist es aber den Wohnungseigentümern nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Vertretungsklausel zu berufen, nämlich dann, wenn die Vertretungsbeschränkung für den oder die betroffenen Eigentümer aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht tragbar ist.
3. Der rechtswidrige Teilnahmeausschluss eines Vertreters reicht für die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse aus. Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Eigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu erhalten ist.