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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2019 - 17 U 78/18
1. Zur Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen von einem schlüssigen Vertragsschluss zwischen dem Bauherrn und einem Fachingenieur auszugehen ist, sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Architektenrecht zur Schwelle zwischen Akquisition und rechtsgeschäftlicher Beauftragung entwickelt worden sind. Erforderlich ist eine Einzelfallauslegung.
2. Allein das Tätigwerden des Ingenieurs für den Bauherrn lässt noch keinen Schluss auf eine Beauftragung zu, selbst wenn bereits erhebliche Teilleistungen erbracht wurden. Indiziell für eine Beauftragung spricht vielmehr die Verwertung der Ingenieurleistungen.
3. Bei der reinen Entgegennahme von Ingenieurleistungen müssen diese zumindest so umfangreich sein, dass die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig erbracht worden sind.
4. Gegen eine Beauftragung spricht, wenn die Parteien eine schriftliche Auftragserteilung beabsichtigt haben.
5. Die im Auftrag eines Generalunternehmers erstellte erste grobe Kostenschätzung eines Fachingenieurs entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bauherrn.
6. Ein Fachingenieur ist verpflichtet, bezogen auf die von ihm bearbeiteten Anlagen oder Anlagegruppen an den unterschiedlichen Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag) mitzuwirken.
7. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlender Mitwirkung an den unterschiedlichen Kostenermittlungen setzt voraus, dass ihm durch die Pflichtverletzung des Fachingenieurs ein kausaler Schaden entstanden ist (hier verneint).