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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020 - 12 U 508/19
1. Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern kann nur der Vertragspartner des Architekten verlangen.
2. Wird ein Architektenvertrag für den Auftraggeber von zwei Personen unterschrieben, von denen nur eine zur Vertretung des Auftraggebers bevollmächtigt ist, führt die Unterschrift der nicht vertretungsberechtigten Person nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags.
3. Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in einen zwischen anderen Parteien geschlossenen Architektenvertrag sind die Vertrags- bzw. Leistungsnähe des Dritten, ein Interesse des Auftraggebers an dessen Schutz und das Schutzbedürfnis des Dritten sowie die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises.
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