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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2021 - 3 W 39/21
1. Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Festsetzen eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
2. Die rein subjektive Angst, sich in einem Gerichtstermin oder auf der Fahrt dorthin mit einer Infektionskrankheit anzustecken, genügt für eine Entschuldigung grundsätzlich nicht.
3. Wird das Risiko einer Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung vom RKI insgesamt als "sehr hoch" eingeschätzt, genügt die allgemeine Angst des geladenen Zeugen, im Gerichtsgebäude der - wenn auch geringen - Gefahr ausgesetzt zu sein, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, den Anforderungen an eine Entschuldigung.