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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2021 - 2 Bs 231/20
1. Wann die als materielle Planreife in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bezeichnete Planungssituation gegeben ist, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls. Die materielle Planreife fehlt aber jedenfalls, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan rechtlich fehlerhaft ist.*)
2. Die Entscheidung des Plangebers zu Gunsten einer im Kerngebiet gem. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Wohnnutzung oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses lässt nicht den Rückschluss zu, dass die ausnahmsweise Zulassung von weiteren Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausgeschlossen ist. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen Festsetzung.*)
3. Bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Gebietserhaltungsanspruch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB umfasst (dazu BVerwG, Beschluss vom 15.09.2020 - 4 B 46.19, IBRRS 2021, 1223).*)
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