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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 28.09.2020 - Verg 3/20
1. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV, wonach der Auftraggeber öffentliche Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Bieter erbracht werden kann, ist nicht bieterschützend.
2. Das Urheberrecht enthält kein Denk- oder Planungsverbot. Die Vornahme einer bloßen Planung ist weder eine Änderung noch eine Entstellung eines Bauwerks.
3. Sofern aus Sicht eines Bieters ein urheberrechtlich rechtswidriger Eingriff durch eine Änderung oder Beseitigung der Gesamtanlage stattfindet oder unmittelbar droht, steht es ihm offen, seine behaupteten urheberrechtlichen Abwehransprüche mittels einer Klage vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen und durchzusetzen.