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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 5 U 240/18
1. Ein Vertrag über die gutachterliche Erfassung von Mängeln ist als Werkvertrag einzuordnen. Der Werkerfolg besteht in der beauftragten Prüfung und der Erstellung des Prüfberichts.
2. Die Leistung des Gutachters ist mangelhaft, wenn das für die Prüfung eingesetzte Verfahren nicht dazu geeignet ist, den vertraglich geschuldeten Erfolg (hier: die Feststellung von Drahtbruch, Korrosion und ähnlichen Schäden an Litzen) herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn (noch) kein technisches Regelwerk für das Verfahren existiert.
3. Soll sich eine geistige Leistung in einem Plan oder Gutachten verkörpern, ist die Leistung abnahmefähig.
4. Der Auftraggeber kann Mängelrechte auch ohne Abnahme geltend machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann, das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftragnehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat.
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