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IBRRS 2019, 2096; VPRRS 2019, 0207
Mit Beitrag
Vergabe
Brutto oder netto? Tatsächlich anfallende Kosten sind maßgeblich!
VK Sachsen, Beschluss vom 18.03.2019 - 1/SVK/001-19
1. Nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt, sind grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU in den Fällen des § 1a UStG nicht vom Unternehmer, der die Lieferung oder Leistung ausführt, sondern vom Erwerber zu versteuern.*)
2. Deshalb verstößt die Wertung eines Angebots eines Bieters aus dem EU-Ausland (hier Polen) unter Hinzurechnung von 19% Umsatzsteuer nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB, da der Auftraggeber der Angebotswertung die tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde zu legen hat.*)
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