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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2018 - 11 SV 114/18
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch dann zu treffen, wenn sich mehrere Spruchkörper eines Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (hier: § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG).*)
2. Die funktionelle Zuständigkeit einer Baukammer für Streitigkeiten aus Bauverträgen gem. § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG ist gegeben, wenn die vertragstypische Leistung in der Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks liegt. Dabei können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bauwerksbegriff herangezogen werden (hier bejaht für die Konfiguration, Lieferung und Installation eines Batteriespeichers in einem ehemaligen Militärflughafen).*)
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