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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 27.07.2016 - 539 C 44/15
1. Nur bei künftig durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten muss angegeben werden, welche konkreten Maßnahmen auf welche Art und Weise durchgeführt werden sollen.
2. Wenn lediglich ein niedrigerer Betrag angekündigt wird, muss kein Wohnungseigentümer damit rechnen, in der Versammlung mit erheblich höheren noch zu genehmigenden Kosten konfrontiert zu werden. Ein dennoch gefasster Beschluss ist unwirksam.
3. Für die Kausalität genügt es, dass der Ladungsmangel möglicherweise Einfluss auf die Beschlussfassung hat.
4. Ein Geschäftsordnungsbeschluss hat als Spontan-Beschluss keine Wirkung über die Eigentümerversammlung hinaus und kann deshalb auch nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden.
5. Aus der Formulierung "unter Voraussetzung der Korrektur der Rechnung der Firma ### vom 26.09.2013 in Höhe von Euro 96,90 auf Kosten Weiterbelastung" kann nicht erkannt werden, was die Wohnungseigentümer hier wirklich gewollt haben, der Beschluss ist deshalb unwirksam.
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