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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2016 - 11 U 169/15
1. Verlangt der Bauherr von dem bauleitenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln der Leistung als Bauleiter, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass zwischen ihm und dem Architekten ein (Bauleiter-)Vertrag zustande gekommen ist.
2. An einem (Bauleiter-)Vertrag zwischen Bauherrn und bauleitendem Architekten fehlt es, wenn der Architekt von einer Bauträger-GmbH, deren Geschäftsführer der Bauherr ist, mit der Bauleitung beauftragt wurde.
3. Der Umstand, dass der Bauherr Eigentümer der Immobilie ist, deren Umbau der Architekt überwachen hat, führt nicht dazu, dass der Bauherr in den Schutzbereich des zwischen der Bauträger-GmbH und dem Architekten geschlossenen Bauleitervertrag einbezogen wird.
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