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IBRRS 2016, 0141; IMRRS 2016, 0088
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Rechtsanwälte
Keine Reaktion auf Fristverlängerungsgesuch: Anwalt muss rechtzeitig nachfragen!
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - XII ZB 211/12
Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - VII ZR 29/11, NJW 2012, 159 = IBR 2012, 113; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28.03.2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 = IBRRS 2004, 3093).*)
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