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IBRRS 2015, 2068; IMRRS 2015, 0829
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 290/14
Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung - hier § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) - vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.*)
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