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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Beschluss vom 07.03.2013 - 5 U 1199/12
1. Die Vertragspflicht des Architekten zur weiteren Objektbetreuung kann auch dann fortbestehen, wenn in einem Abnahmeprotokoll davon die Rede ist, der noch ausstehende Schutzanstrich von Betonflächen werde erst nach Abbinden des Schalöls vom Bauherrn beauftragt.
2. Die Beweislast, dass der Bauherr damit auf seine vertraglichen Ansprüche zur weiteren Objektbetreuung verzichtet hat, trifft den Architekt.
3. War ein unterlassener Hinweis des Architekten schadensursächlich, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich beratungsgemäß verhalten hätte.
4. Der Verursachungsbeitrag des baubetreuenden Architekten führt in der Regel zu seiner Alleinverantwortlichkeit gegenüber einem Versäumnis des Bauherrn.
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