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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 425/14
1. Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB hat das sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet (im Anschluss an BGH, 26.02.2014 - XII ZB 577/13, IBRRS 2014, 3405 und BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14, IBRRS 2015, 1332).*)
2. Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an BGH, 19.08.2015 - XII ZB 610/14, FamRZ 2015, 2047).*)
3. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.*)
4. Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Abgrenzung zu BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10, IBRRS 2011, 0271 und BGH, 19.08.2015 - XII ZB 610/14 - FamRZ 2015, 2047).*)
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