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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "X ZR 24/13" ODER "X ZR 24.13"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 10.12.2013 - X ZR 24/13
a) Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Der Reisevertrag muss die Frage regeln, wann sie erbracht werden soll.*)
b) Der Zeitpunkt der Abreise kann im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart, sondern auch zum Gegenstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht kann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden.*)
c) Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten.*)
d) Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters*)
"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen."*)
und*)
"Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."*)
benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam.*)
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