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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 1008
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BGH, vom 12.09.2017 - X ZR 102/16
1. a) Das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast einen bestimmten Flug gebucht hat, führt diesen Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung auch dann selbst durch, wenn es sich hierzu eines Flugzeugs bedient, das ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ("Wet Lease") nebst Besatzung von einem anderen Luftfahrtunternehmen (Vermieter) überlassen worden ist. (Rn. 9)*)
2. b) Hat das Luftfahrtunternehmen den Fluggast in diesem Fall gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 darüber zu unterrichten, dass der Flug im Sinne dieser Verordnung durch den Vermieter ausgeführt wird, ist es nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO verpflichtet, den Fluggast darüber zu belehren, dass es selbst Schuldner der Ansprüche bleibt, die dem Fluggast im Falle einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. (Rn. 24)*)