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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 3887
KaufrechtKaufrecht
Pferdeverkauf: Röntgenbefund allein noch kein Sachmangel

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

1. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines "Röntgenbefundes", sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156; BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung von BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156, aaO Rn. 20).*)

2. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes - ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131 aaO Rn. 37; BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156 aaO).*)

3. Die Veräußerung eines vom Verkäufer - hier einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder - ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, IBRRS 2013, 1507; BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16, IBRRS 2017, 3568, unter II 3 b, zur Veröffentlichung vorgesehen).*)

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