Urteilssuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "Rs. C-92/00"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
EuGH, Urteil vom 18.06.2002 - Rs. C-92/00
VolltextIBRRS 2001, 0252; VPRRS 2001, 0036
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.06.2001 - Rs. C-92/00
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
EuGH, Urteil vom 18.06.2002 - Rs. C-92/00
1.) Artikel 1 Absatz 1 der Rechtsmittelrichtlinie in der durch die Dienstleistungsrichtlinie geänderten Fassung verlangt, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zu widerrufen, in einem Nachprüfungsverfahren auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann.
2.) Die Rechtsmittelrichtlinie in der durch die Dienstleistungsrichtlinie geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Ausschreibung auf die Prüfung beschränkt, ob diese Entscheidung willkürlich erfolgt ist.
3.) Der Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, eine Ausschreibung zu widerrufen, maßgebend ist, bestimmt sich nach nationalem Recht, wobei die anwendbaren nationalen Regelungen nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.*)
VolltextGeneralanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.06.2001 - Rs. C-92/00
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Ausschreibung muss in einem Nachprüfungsverfahren überprüft und der Widerruf gegebenenfalls von den Nachprüfungsinstanzen aufgehoben werden können.
Volltext