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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 2623; IMRRS 2016, 1551
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Schuldner verletzt seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Restschuldbefreiung kann widerrufen werden
BGH, Beschluss vom 08.09.2016 - IX ZB 72/15
1. Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert.*)
2. Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; dies gilt auch dann, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflichtverletzung danach fortsetzt.*)