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IBRRS 1993, 0404
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BGH, Urteil vom 18.02.1993 - I ZR 71/91
1. Die Regelung des § 80 Abs. 2 UrhG steht der aus der Verletzung eigener Leistungsschutzrechte hergeleiteten Prozeßführungsbefugnis des einzelnen ausübenden Künstlers, der seine Leistung im Rahmen einer Gruppenleistung erbracht hat, dann nicht entgegen, wenn die Gruppe weder einen Vorstand noch einen Leiter hat.*)
2. Der Begriff "rechtswidrig hergestellt" im Sinne des § 96 Abs. 1 UrhG ist, soweit es um die Vervielfältigung der Darbietungen ausübender Künstler geht, in einem weiten Sinne auszulegen und grundsätzlich auf alle das inländische Vervielfältigungsrecht verletzenden unautorisierten Vervielfältigungsstücke (hier Tonträger) zu erstrecken, mögen sie auch im schutzrechtsfreien Ausland (wegen Ablaufs der dortigen Schutzfrist) zulässig hergestellt worden sein.*)