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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 36/11
1. Die speziellen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen nicht die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art. 2 I Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG, sondern ergänzen diese lediglich. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Bei einem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet, so dass sich eine Gleichstellungsbehauptung wie "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" nicht auf den Zuckeranteil der Produkte bezieht. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gem. Art. 2 II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Die Bestimmung des Art. 10 III der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine der Besonderheit von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile Rechnung tragende lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10 I dieser Verordnung dar. Die Regelung des Art. 10 II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art. 10 I und III dieser Verordnung und gilt daher auch für gesundheitsbezogene Angaben iSv Art. 10 III der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. (amtlicher Leitsatz)*)
5. Eine Abmahnung ist nur insoweit berechtigt iSv § 12 I 2 UWG, als sie den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird. (amtlicher Leitsatz)*)
6. Ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Informationen gem. Art. 10 II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 im Einzelfall verzichtbar sind. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 05.12.2012 - I ZR 36/11
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 5, Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
Mussten die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 befolgt werden?*)
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