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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 188/13" ODER "I ZR 188.13"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 188/13
1. Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung iSv § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Es stellt eine gezielte Behinderung iSv § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Doppelidentität iSv Art. 9 I 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 I UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen. (amtlicher Leitsatz)*)
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