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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - I ZR 130/96
UWG § 1An den Kartellsenat des Bundesgerichtshofes wird nach § 132 Abs. 3 GVG die folgende Anfrage gerichtet:Wird an der Rechtsauffassung festgehalten, der zufolge dem Hersteller, der seine Abnehmer im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems gebunden hat, gegen den Außenseiter, der lediglich unter Ausnutzung des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers in Besitz der Ware gelangt ist, ein Anspruch aus § 1 UWG unter der Voraussetzung zusteht, daß das Vertriebsbindungssystem gedanklich und praktisch lückenlos ist?BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999 - I ZR 130/96 - OLG Hamm LG Hagen*)
VolltextBGH, Urteil vom 01.12.1999 - I ZR 130/96
Außenseiteranspruch IIUWG § 1; MarkenG § 24 Abs. 2a) Ein Händler, der - sonst ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertriebene - Waren anbietet, ohne selbst zu dem Kreis der Vertragshändler zu gehören, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Waren nur aufgrund des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers in seinen Besitz gelangt sein können (Aufgabe von BGH GRUR 1968, 272, 274/275 - Trockenrasierer III; GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung; GRUR 1991, 614, 615 - Eigenvertriebssystem; GRUR 1992, 627, 629 - Pajero).b) Setzt der Hersteller zur Überwachung der Vertriebswege in einem auf wirksamen Verträgen beruhenden und auch sonst rechtlich nicht zu mißbilligenden Vertriebsbindungssystem Kontrollnummern ein, kann er wettbewerbsrechtlich und ggf. auch markenrechtlich gegen denjenigen vorgehen, der Kontrollnummern entfernt oder Ware mit entfernten Kontrollnummern vertreibt.BGH, Urt. v. 1. Dezember 1999 - I ZR 130/96 - OLG Hamm LG Hagen*)
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