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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZB 1/04" ODER "I ZB 01/04" ODER "I ZB 01.04"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 12.08.2004 - I ZB 1/04
a) Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Markenschutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unterscheidungskraft.*)
b) Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Beschreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus.*)
c) Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.*)
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