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VG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2011 - 8 K 3785/10
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2011 - 8 K 3785/10
1. Eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) für ein 22-geschossiges Hochhaus von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 für eine GFZ von 8,5 und von der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für eine GRZ von 0,83 und damit faktisch für 18 oder 19 Geschosse ist nichtig (§§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 3 VwVfG), denn sie sprengt eklatant den Rahmen dessen, was einer Befreiung zugänglich ist, und ist ein offensichtlicher Akt reiner Willkür.*)
2. Hochhäuser setzen wegen ihrer mannigfaltigen gravierenden Auswirkungen generell einen "passgenauen" Bebauungsplan voraus.*)
3. Die auf der nichtigen Befreiung fußende Baugenehmigung ist ebenfalls nichtig.*)
VolltextVGH Hessen, Beschluss vom 01.03.2012 - 3 A 1330/11
1. Nutzt der Berechtigte einer Baugenehmigung diese trotz eines Widerrufsvorbehaltes aus, so kann er sich nicht darauf berufen, das den Widerruf begründende Ereignis sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil ihm die weitere Ausnutzung der Baugenehmigung unmöglich werde.*)
2. Unabhängig davon, ob eine baurechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wirksam erteilt wurde, nichtig ist oder von Anfang an fehlt, kann sich ein Nachbar zur Geltendmachung des Rücksichtnahmegebots nur auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte berufen.*)
VolltextVGH Hessen, Urteil vom 24.08.2012 - 3 A 565/12
1. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur bestehen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, nachbarschützend sind. Ein solches Nachbarschutz vermittelndes Recht ist im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur der Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, nicht aber die objektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge der Planung.
2. Aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte sind die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum an eine nachbarliche Zustimmung durch ihre Rechtsvorgänger gebunden.
3. Die Vorschriften des § 15 HBO (Verkehrssicherheit) und des § 23 Abs. 1 Satz 1 HStrG (bauliche Anlagen an Straßen) sind ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt und vermitteln keinen Nachbarschutz.
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