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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0204; IMRRS 2015, 0117
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Mieter dürfen im Stehen urinieren
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 - 42 C 10583/14
1. Verbaut der Vermieter einen besonders empfindlichen Boden in der Toilette, muss er den Mieter hierauf besonders hinweisen.
2. Ob das Urinieren durch Männer im Stehen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, kann offen bleiben.
3. Ein Mann muss nicht damit rechnen, dass durch Urin auf dem Toilettenboden Verätzungen entstehen können.
Ein "richtiger" Mann muss Schäden am Marmorboden im Toilettenbereich nicht ersetzen!
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015 - 21 S 13/15
1. Der Vermieter kann nur dann vom Mieter Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich verlangen, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.
2. Es kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass durch ein "Urinieren im Stehen" aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohen. Vielmehr fällt es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt wird.