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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 W 16/17" ODER "4 W 16.17"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 W 16/17
VolltextIBRRS 2017, 3119; IMRRS 2017, 1297
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 4 W 16/17
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 4 W 16/17
1. Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags begründet für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Notwendig ist darüber hinaus die Feststellung, dass sich dem Verhalten des Sachverständigen Belastungstendenzen entnehmen lassen, die aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken vermögen.*)
2. Nicht ausreichend ist der Vorwurf, der Sachverständige habe durch die Überschreitung Aufgaben des Gerichts wahrgenommen oder dem Gericht durch seine Feststellungen den Weg zu einer dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung aufgezeigt.*)
3. Hat der medizinische Sachverständige im Arzthaftungsprozess zu überprüfen, ob eine Operation fehlerhaft durchgeführt worden ist, so umfasst die Begutachtungsmaterie regelmäßig auch die Einbeziehung und Bewertung der präoperativen Diagnostik. Beurteilt der Gutachter in einem solchen Fall zusätzlich auch die Maßnahmen der postoperativen Versorgung, so ergibt sich daraus jedenfalls dann kein Ablehnungsgrund, wenn der Vorwurf einer fehlerhaften Nachversorgung bereits vom Patienten erhoben worden war.*)
VolltextOLG Bamberg, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 W 16/17
1. Eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist anzunehmen, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Überschreitet ein Sachverständiger die Grenzen des Gutachtensauftrages, begründet dies für sich genommen noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Es reicht deshalb nicht aus, wenn
der Sachverständige aus einer irrtümlich fehlerhaften Auslegung des Beweisbeschlusses oder aus einem besonderen Interesse am Beweisthema parteineutral Feststellungen trifft, die über den eigentlichen Gutachtensauftrag hinausgehen.
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