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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 BN 67.20" ODER "4 BN 67/20"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerwG, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 BN 67.20
1. Führt die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren durch, erlangt nach dessen Abschluss der ursprüngliche Bauleitplan mit dem geänderten Bauleitplan insgesamt als eine Satzung Wirksamkeit, die sich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt, während der ursprüngliche Plan nicht mehr existiert.
2. Von diesem Zusammenhang und der damit einhergehenden Änderung der materiellen Rechtslage, die für die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich maßgeblich ist, kann nicht deswegen abgesehen werden, weil der Bauleitplan bereits Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist. Denn dieses sperrt nicht die Durchführung des ergänzenden Verfahrens.
3. Vielmehr kann die Gemeinde auch vor einem gerichtlichen Ausspruch über die Unwirksamkeit des Bauleitplans das Verfahren im Interesse der Planerhaltung wieder aufnehmen, um einen erkannten oder als möglich angesehenen Fehler zu beseitigen.
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