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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "28 U 7084/20 Bau" ODER "28 U 7084.20 Bau"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG München, Beschluss vom 22.04.2021 - 28 U 7084/20 Bau
VolltextIBRRS 2022, 3005
OLG München, Beschluss vom 09.03.2021 - 28 U 7084/20 Bau
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Beschluss vom 22.04.2021 - 28 U 7084/20 Bau
1. Gerät der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug, hat er dem Auftraggeber den dadurch kausal entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Dazu gehören auch entgangene Mieteinnahmen, wenn der Auftraggeber das zu errichtende Bauvorhaben vermieten wollte.
2. Der Auftragnehmer, der vertragswidrig keine Tätigkeiten entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber, der nach der vertraglichen Abrede allein die Leistung in Empfang nehmen sollte, hätte aktiv werden müssen.
3. Der Auftraggeber eines Werk- bzw. Bauvertrags muss keine Nachforschungen in Richtung des tatsächlichen Baufortschritts betreiben.
VolltextOLG München, Beschluss vom 09.03.2021 - 28 U 7084/20 Bau
1. Gerät der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug, hat der dem Auftraggeber den dadurch kausal entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Dazu gehören auch entgangene Mieteinnahmen, wenn der Auftraggeber das zu errichtende Bauvorhaben vermieten wollte.
2. Der Auftragnehmer, der vertragswidrig keine Tätigkeiten entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber, der nach der vertraglichen Abrede allein die Leistung in Empfang nehmen sollte, hätte aktiv werden müssen.
3. Der Auftraggeber eines Werk- bzw. Bauvertrags muss keine Nachforschungen in Richtung des tatsächlichen Baufortschritts betreiben.
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