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Beseitigungsanordnung erlassen: Behörde kann in "Schnellverfahren" übergehen!
OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2018 - 2 A 505/17
1. Kann die Behörde bei dringendem Handlungsbedarf sogar ohne vorausgehenden Verwaltungsakt im Wege des Verwaltungszwangs vorgehen, so muss es ihr - ebenso und erst recht - möglich sein, zu dem "Schnellverfahren" des § 18 Abs. 2 SVwVG überzugehen, wenn sich die Gefahrenlage nach Erlass einer Beseitigungsanordnung intensiviert oder wenn diese sich, z.B. aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse, dringlicher als zunächst angenommen darstellt.*)
2. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.*)