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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "19 K 146.13" ODER "19 K 146/13"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Berlin, Urteil vom 28.04.2014 - 19 K 146.13
1. Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen. Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach geboten, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt (wie VGH Hessen, Beschl. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07-, IBRRS 2008, 3141)*)
2. Etwaig verbleibende (Rest-) Zweifel daran, ob eine Vergnügungsstätte beabsichtigt ist oder nicht, gehen zu Lasten des Bauherrn. Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten und des "fließenden Übergangs" zu einer Vergnügungsstätte gilt es, einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen.*)
3. Im Land Berlin bedarf die Erteilung einer Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB (z.B. i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) eines gesonderten schriftlichen und zu begründenden Antrags bei der Behörde (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO-BE).*)
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