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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1 U 88/11" ODER "1 U 88.11"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2014 - 1 U 88/11
VolltextIBRRS 2011, 5307; IMRRS 2011, 3874
OLG Bamberg, Urteil vom 17.11.2011 - 1 U 88/11
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Bamberg, Urteil vom 17.11.2011 - 1 U 88/11
1. Eine die Bürgenstellung im Sinne des § 776 S.1 BGB beeinträchtigende Aufgabe einer Sicherheit durch den Bürgschaftsgläubiger (hier: Abtretung eines erstrangigen Teils einer vom Schuldner gestellten Sicherungsgrundschuld) begründet - im Umfang des Verlusts des Sicherungsrechts - nicht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen, sondern zieht ipso jure den Wegfall, nämlich das unmittelbar eintretende Erlöschen der Bürgschaftsforderung nach sich.*)
2. Auch dann, wenn der Bürgschaftsgläubiger später den identischen oder einen gleichartigen und gleichwertigen Sicherungsgegenstand (zurück)erlangt, lebt die nach § 776 S.1 BGB untergegangene Bürgschaftsforderung nicht wieder auf.*)
3. Zur Bemessung des Umfangs der Befreiung des Bürgen nach § 776 S.1 BGB.*)
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2014 - 1 U 88/11
Bei besonders sachkundigen Abbruchunternehmen (Abbruch alter Kasernengebäude) und eigenverantwortlich durchzuführender Prüfungsmaßnahmen betreffend des Abbruchmaterials, ist die Überwachungsverpflichtung des Architekten darauf beschränkt, sicherzustellen, dass die anzunehmende besondere Fachkenntnis im Einzelfall auch tatsächlich zum Tragen kommt.
VolltextBGH, Urteil vom 04.06.2013 - XI ZR 505/11
1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet.*)
2. Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.*)
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