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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1 U 105/11" ODER "1 U 105.11"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 - 1 U 105/11
IBRRS 2013, 1373; IMRRS 2013, 0814
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.06.2012 - 1 U 105/11
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 - 1 U 105/11
Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig mit der Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.06.2012 - 1 U 105/11
1. Der Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.
2. Die geordnete Darstellung der Tatsachen kann nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden. Deshalb genügt die bloße Bezugnahme auf Ausführungen von den zu den Akten genommenen Unterlagen nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag.
3. Bei einer Zahlungsklage reicht es nicht, wenn einzelne Mängel und Beträge sich hierfür nicht aus der Klage, sondern aus einem Gutachten ergeben, auf das pauschal Bezug genommen wird. Sachliche Stellungnahmen Dritter dürfen die eigene Darstellung nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.
VolltextBGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.*)
2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.*)
3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.*)