Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit heute
IBRRS 2021, 0212
OLG München, Urteil vom 20.01.2021 - 20 U 2534/20 Bau
1. Abdichtungsarbeiten sind insgesamt besonders gefahrgeneigte Arbeiten, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen hat.
2. Kommt es bei Abdichtungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat.

IBRRS 2021, 0225

VK Hessen, Beschluss vom 01.07.2020 - 69d-VK-2-32/2020
Ergibt die Prüfung der Urkalkulation, dass eine Abweichung zwischen der tatsächlichen und der angegebenen Gewichtung der Kostenbestandteile im Angebot besteht, ist das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung auszuschließen.

IBRRS 2021, 0226

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - 10 S 3000/18
1. Ein auf § 1 Abs. 2 LIFG gestütztes Informationsbegehren auf Einsicht in die Bauakten des Nachbargrundstücks, soweit diese Angaben zur Statik des Gebäudes enthalten, betrifft im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 DS-GVO personenbezogene Daten der betroffenen Eigentümer des Nachbargrundstücks.*)
2. Bei der Abwägung nach § 5 Abs. 1 LIFG müssen die im Einzelfall kollidierenden Interessen identifiziert und konkretisiert sowie gewichtet und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden; die behördliche Abwägungsentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar.*)
3. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 LIFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; zu dessen Überwindung muss das öffentliche Informationsinteresse überwiegen.*)
4. Für ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 LIFG an der ausnahmsweise zulässigen Offenbarung der an sich geschützten personenbezogenen Informationen genügt grundsätzlich weder das allgemeine, in § 1 Abs. 1 LIFG ausgedrückte öffentliche Interesse an einem „freien Zugang zu amtlichen Informationen“, noch das generelle (vom jeweiligen Einzelfall unabhängige) Interesse an einer öffentlichen Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.*)
5. Ist im Einzelfall das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss des Zugangs zu ihren personenbezogenen Daten als sehr gering zu bewerten, so kann von einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse ausgegangen werden, wenn Verdachtsmomente oder Unsicherheiten im Hinblick auf eine mögliche polizeiliche Gefahr vorliegen, die eine Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der begehrten Informationen als vernünftig erscheinen lassen.*)

IBRRS 2021, 0203

KG, Beschluss vom 15.12.2020 - 1 W 1461/20
Veräußert der Alleineigentümer eines Grundstücks einen Miteigentumsanteil an einen Dritten, tritt dieser neben dem Veräußerer in die von diesem begründeten Mietverhältnisse ein.*)

IBRRS 2021, 0126

LG Bonn, Urteil vom 11.12.2020 - 1 O 194/19
Die Dokumentation der Geschäftsvorfälle in den Handelsbüchern ist zwar kein Anscheinsbeweis für die inhaltliche Richtigkeit der Handelsbücher als Privaturkunde, es spricht aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der dort vorgenommenen Einträge.

IBRRS 2021, 0229

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - I ZR 110/19
1. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gem. § 74 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 68 ZPO in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenen Beitritt.*)
2. Die Interventionswirkung des § 68 ZPO ergreift den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch und wirkt auch im Folgeprozess, in dem dieser Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird.*)
3. Die Interventionswirkung tritt im Folgeprozess zwar nicht ein, soweit der dem Rechtsstreit im Vorprozess nicht beigetretene Streitverkündete im Falle seines Beitritts nach § 67 ZPO gehindert gewesen wäre, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit im Vorprozess jedoch nicht auf Seiten des Streitverkünders, sondern auf Seiten von dessen Prozessgegners bei, kommen ihm die sich aus § 67 ZPO ergebenden Beschränkungen der Interventionswirkung nicht zugute.*)

Online seit gestern
IBRRS 2021, 0200
OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 28 U 105/17 Bau
1. Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen.
2. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
3. Sowohl im BGB- als auch im VOB-Bauvertrag kann der Auftraggeber nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.

IBRRS 2021, 0202

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2020 - 10 N 68/20
Rechtmäßig bestehende Gebäude im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO-BE sind solche, die rechtmäßig errichtet wurden. Dies sind vorhandene Gebäude, die zu irgendeinem früheren Zeitpunkt formell aufgrund einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder sonst im Einklang mit materiellem Recht legal errichtet wurden und daher Bestandsschutz genießen.*)

IBRRS 2021, 0213

LG München I, Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20
1. Die in den Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (BayIfSMV) aufgrund der Corona-Pandemie geregelten Beschränkungen für Hotelbetriebe begründen weder einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache noch einen Fall der Unmöglichkeit, führen aber zu einer Störung der Geschäftsgrundlage.*)
2. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Höhe der zu zahlenden Miete im Rahmen der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB herabzusetzen ist, bedarf neben dem Rückgriff auf allgemeine Wertungen zur Risikoverteilung zusätzlich einer konkreten Begründung anhand der Umstände des Einzelfalls; Art. 240 § 2 EGBGB entfaltet diesbezüglich keine Sperrwirkung.*)

IBRRS 2021, 0214

LG Mannheim, Urteil vom 23.07.2020 - 23 O 22/20
1. Eine Corona-bedingte Schließung der Büro-Räume stellt keinen Mietmangel dar.
2. Der Mieter kann aber aufgrund der Vorschrift des § 313 BGB wegen Störung der Vertragsgrundlage eine Vertragsanpassung verlangen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
3. Dies ist zu verneinen, wenn die entsprechende Landesverordnung nicht die Schließung der Büro-Räume verlangt.
3. Auch Umsatzeinbußen von lediglich 10 bis 15% rechtfertigen keine Vertragsanpassung.

IBRRS 2021, 0218

BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 4/20
Zum Vorliegen eines Restitutionsgrundes gem. § 580 Nr. 8 ZPO.*)

Online seit 25. Januar
IBRRS 2021, 0090
OLG Celle, Urteil vom 17.12.2020 - 6 U 50/20
1. Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger gem. § 768 BGB auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zu berufen (Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung), wenn im Rahmen eines im Hauptschuldverhältnis ergangenen rechtskräftigen Urteils die Wirksamkeit bejaht wurde und der Hauptschuldner erfolglos die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben hatte.
2. Der Bürge kann selbst dann, wenn im Hauptschuldverhältnis vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz Verjährung eingetreten ist, die Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz erheben, wenn der Sachverhalt, auf den der Verjährungseinwand gestützt wird, unstreitig ist.
3. Der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten wird, auch soweit es um Kosten für die Mängelbeseitigung geht, im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung fällig.
4. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die außerordentliche Kündigung erklärt wurde.
IBRRS 2021, 0210

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2020 - VK 2-7/20
1. Mit der wirksamen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist das Vergabenachprüfungsverfahren beendet. Es ist somit lediglich noch über die Kosten zu befinden.
2. Unter Billigkeitsgesichtspunkten sind die Kosten regelmäßig demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen. Dies erfordert eine Prognose hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs.
3. Die Frage, ob es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, die Eignung der vom Bieter vorgeschlagenen Nachunternehmern zu prüfen, wenn es sich nicht um eine Eignungsleihe handelt, muss - hier - nicht entschieden werden. Allerdings sprechen hierfür gute Gründe.

IBRRS 2021, 0170

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2020 - 8 A 10621/20
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei sind mit öffentlichen Belangen diejenigen Gründe gemeint, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben, also das Interesse an der Sicherung der Planung.
2. Wurde im Planaufstellungsbeschluss das Ziel formuliert, im Plangebiet Bordelle und bordellähnliche Betriebe auszuschließen, kann ein solcher Betrieb nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

IBRRS 2021, 0205

AG Hannover, Urteil vom 26.11.2020 - 468 C 3906/20
1. Der Abriss eines Weltkriegsbunkers auf dem Nachbargrundstück kann eine Minderung der Miete um 50% rechtfertigen.
2. Durch Bautätigkeit verursachte Lärm- und Schmutzemissionen stellen nur dann keinen Mietmangel dar, wenn der Eigentümer/Vermieter selbst zur entschädigungslosen Duldung derselben verpflichtet ist, wobei den Eigentümer/Vermieter hierfür die Darlegungs- und Beweislast trifft.

IBRRS 2021, 0189

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 09.08.2019 - 980b C 1/19 WEG
1. Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht generell unzulässig, sondern grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG a.F. - jetzt § 4 BDSG - eingehalten sind.
2. Dafür ist erforderlich, dass das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und dass die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.
3. Selbst wenn die Gemeinschaft einen Zweck verfolgt, der eine Videoüberwachung an sich rechtfertigt, berechtigt sie dieser Zweck nicht dazu, die Videoüberwachung in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchzuführen. Vielmehr muss auch dann der Umfang auf das Notwendige beschränkt werden.
4. Schließlich müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind.
5. Dazu müssen die Überwachungsziele bestimmt und konkretisiert werden, die Überwachung auf den wirklichen Bedarf begrenzt und durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer mit Regelungen unterlegt werden, die die Einhaltung der Vorgaben von § 6b BDSG a.F. (bzw. § 4 BDSG) sicherstellen und den schützenswerten Belangen der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen Rechnung tragen.
6. Eine Überwachung kann nicht beschlossen werden, um ein "Abschreckungspotenzial" aufzubauen, das die Bewohner des Hauses davon abhalten soll, Müll oder Sperrmüll einfach im Raum oder in den nicht dafür vorgesehenen Müllgefäßen abzulegen.

IBRRS 2021, 0201

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 15 W 2130/19
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten eines Wohnungsrechts, nach der die Kosten für Schönheitsreparaturen, Wasser, Abwasser, Heizung, Strom und Gas, den Kaminkehrer und die Müllabfuhr der Eigentümer trägt, kann zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht werden.*)

IBRRS 2021, 0211

BFH, Urteil vom 16.09.2020 - II R 49/17
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.*)

IBRRS 2021, 0206

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.*)

Online seit 22. Januar
IBRRS 2021, 0192
BGH, Urteil vom 16.12.2020 - VIII ZR 70/19
1. Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 24.03.2004 - VIII ZR 188/03, unter II 1 a, IMRRS 2004, 0452 = NJW 2004, 1736).*)
2. Zu den Anforderungen an eine zu dem vorgenannten Zweck ausgesprochene Kündigung eines Wohnraummietvertrags nach Maßgabe des generalklauselartigen Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

IBRRS 2021, 0181

BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 371/18
Der Mieter, der aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters das Mietverhältnis berechtigt kündigt (hier nach § 543 Abs. 1 BGB), kann die zum Zwecke des Eigentumserwerbs eines Hausanwesens angefallenen Maklerkosten nicht als (Kündigungsfolge-)Schaden ersetzt verlangen (im Anschluss an Senatsurteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 238/18, IMRRS 2021, 0041).*)

IBRRS 2021, 0182

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.2020 - 2 U 226/19
1. Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags die gemeinsame Erstellung eines Aufmaßes, ist das Aufmaß Voraussetzung einer prüfbaren Abrechnung der Leistungen.
2. Widersetzt sich der Auftraggeber dem berechtigten Verlangen nach einem gemeinsamen Aufmaß, muss der Auftraggeber ein einseitiges Aufmaß nehmen und dessen Richtigkeit im Prozess beweisen.
3. Die Verwirkung eines Anspruchs setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung.
4. Je länger der Auftragnehmer untätig bleibt, desto mehr wird der Auftraggeber in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Werklohn werde nicht mehr geltend gemacht.

IBRRS 2021, 0183

EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - Rs. C-450/19
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden.*)

IBRRS 2021, 0184

BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 C 1.19
1. Für die Rechtzeitigkeit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der gemeindlichen Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde an.*)
2. Die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hindert die Gemeinde nicht, sich im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung auf Umstände zu berufen, die erst nach Eintritt der Fiktion und vor Erteilung der Genehmigung entstanden sind und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffen. Sie erstreckt sich zudem nicht auf die Rüge, das Vorhaben sei ohne die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles genehmigt worden.*)

IBRRS 2020, 3655

AG Pinneberg, Urteil vom 17.11.2020 - 81 C 18/20
Die gesetzgeberische Maßnahme der zweitweisen Schließung von Gaststätten bewirkt eine Gebrauchsbeschränkung, die sich unmittelbar auf den vertraglichen Nutzungszweck "Gastronomiebetrieb" auswirkt. Dadurch ist die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben und ein Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor.

IBRRS 2021, 0185

LG Berlin, Urteil vom 11.06.2020 - 63 S 216/19
1. Ein Pachtvertrag über ein Kleingartengrundstück mit Haus zu Wohnzwecken kann die konkludente Vereinbarung von Wohnraummietrecht enthalten.
2. Eine Kündigung ist dann nur bei berechtigtem Interesse möglich, was für eine beabsichtigte Umwidmung des Flächennutzungsplans von einer Erholungsfläche in Bauland zu verneinen ist.

IBRRS 2021, 0168

OLG Koblenz, Urteil vom 29.12.2020 - 3 U 383/20
1. Schließt ein zum "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt mit einem seiner Sozietät angehörenden anderen Berufsträger einen Vertrag, wonach dieser zum Zwecke der Geschäftsfortführung während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Treuhandkonto eröffnet (sog. Dritt-Treuhänder-Modell), ist dieser Vertrag jedenfalls dann nicht wegen Insolvenzzweckwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig, wenn der Vertrag zeitlich vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs (07.02.2019 - IX ZR 47/18, IBRRS 2019, 1004) geschlossen wurde.*)
2. Zahlt ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter Gelder, die zur Insolvenzmasse gehören, auf ein solches Treuhandkonto ein, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen dessen Pflichten vor (BGH, Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18 Rn.31, IBRRS 2019, 1004). Die Folgen dieser Pflichtverletzungen sowie der Schutz der Gläubiger vor Benachteiligung sind in der Insolvenzordnung selbst ausreichend geregelt (§§ 60, 92 InsO bzw. §§ 129 ff. InsO), so dass es einer Nichtigkeit auch nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes bedarf.*)
3. Bei den Regelungen in §§ 149, 80 Abs. 1 InsO handelt es sich auch nicht um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Denn durch sie wird nicht die grundsätzlich bestehende Zuständigkeit des Insolvenzverwalters suspendiert, selbständig im pflichtgemäßen Ermessen über die Hinterlegung und Anlage von Geld und Wertsachen zu entscheiden. Vielmehr werden dessen Befugnisse erst dann beschränkt, wenn eine der in § 149 InsO genannten Stellen tatsächlich von ihrer Befugnis Gebrauch macht und eine entsprechende Anordnung trifft.*)
4. Die Beweiskraft des Tatbestandes eines Urteils gem. § 314 ZPO bezieht sich bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nur auf Parteivorbringen, das Gegenstand einer früheren mündlichen Verhandlung gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.11.2007 - I ZR 99/05, IBRRS 2008, 1361).*)

IBRRS 2021, 0166

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 11 S 1005/19
Die Zuständigkeit des Berichterstatters gem. § 87a Abs. 1 und 3 VwGO endet jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit unmittelbar dadurch erledigt worden ist, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen haben, der ihnen nach vorheriger Beratung durch den Senat als Kollegialorgan unterbreitet worden war.*)

Online seit 21. Januar
IBRRS 2021, 0172
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2019 - 10 U 20/19
1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.
2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.
3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.
4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.

IBRRS 2021, 0160

OVG Sachsen, Urteil vom 05.08.2020 - 6 A 1165/17
1. Im Wortlaut der Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung (hier Nr. 1.3.1 VwV-SäHO a. F. zu § 44 SäHO) und der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz vom 13.07.2007 (RL BuG/2007) hat sich nicht in antizipierter Form konkretisiert, dass die Leistungsphase 7 nach § 42 HOAI und Anlage 12 (a. F.) oder die öffentliche Ausschreibung von Bauleistungen als Baubeginn gilt.*)
2. Zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis (im hier maßgeblichen Zeitraum verneint).*)

IBRRS 2021, 0169

VGH Bayern, Beschluss vom 02.11.2020 - 15 B 19.2210
1. Wurde ein Gebäude im Jahr 1912 baupolizeilich genehmigt und wurde die Baugenehmigung weder zurückgenommen noch widerrufen oder anderweitig aufgehoben, kommt wegen der formellen Rechtmäßigkeit des Gebäudes der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht in Betracht.
2. Das Bauordnungsrecht kennt keine Rechtspflicht zur Fortsetzung einer genehmigten Nutzung. Allein die (auch langjährige) Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht daher in der Regel nicht aus, um auf eine „Erledigung“ der genehmigten Nutzung durch dauerhaften Verzichtswillen schließen zu können.
3. Die Wiederaufnahme einer genehmigten Nutzung bedarf auch im Falle einer Unterbrechung der Nutzung für einen längeren Zeitraum grundsätzlich keiner erneuten Genehmigung, solange kein „Verfall“ der baulichen Anlage festzustellen ist.

IBRRS 2021, 0162

AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020 - 18 C 222/19
1. Der Vermieter ist berechtigt, für die Betriebskostenabrechnung mehrere Gebäude nach billigem Ermessen zu einer Abrechnungseinheit zusammezufassen.
2. Bei einem Vollwartungsvertrag für eine Aufzugsanlage ist ein Abzug von 35% für nicht umlegbare Reparatur und Instandhaltungskosten angemessen.

IBRRS 2021, 0161

AG Bremen, Urteil vom 14.01.2021 - 9 C 360/20
1. Aufgrund der Covid19-Pandemie entfällt die Geschäftsgrundlage der Anmietung eines Ferienhauses für Mai 2020 in Spanien.*)
2. Der Vermieter hat dem Mieter die geleistete Anzahlung vollumfänglich zurück zu zahlen.*)

IBRRS 2021, 0167

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2020 - 1 OWi 2 Ss Bs 165/20
Für den Eingang eines elektronischen Dokuments bei Gericht sind Fehler innerhalb des nach § 2 Abs. 3 ERVV beizufügenden Datensatzes (XML-Datei) ohne Belang.*)

IBRRS 2021, 0165

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2020 - 10 S 3479/20
Der Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nach den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit 15.000 Euro angemessen erfasst, auch dann, wenn die angegriffene Genehmigung mehrere Windenergieanlagen umfasst (wie z. B. Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 10 S 2037/17 - NVwZ-RR 2019, 664; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2020 - 12 OA 69/20).*)

Online seit 20. Januar
IBRRS 2021, 0143
LG Flensburg, Urteil vom 23.03.2018 - 2 O 354/17
1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten Einbauküche dürfte in Abgrenzung zum Werkvertragsrecht eher dem Kaufrecht zuzuordnen sein.*)
2. Durch das Berufen auf seine AGB im Zivilprozess erklärt der Verwender konkludent, dass die Schadenspauschale angemessen ist (§ 309 Nr. 5a BGB). Erklärt sich der Gegner zu den AGB gar nicht, kann dies als unstreitig gelten, § 138 Abs. 3 ZPO.*)

IBRRS 2021, 0156

EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - Rs. C-387/19
1. Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, bei der Einreichung seines Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ergriffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen, um seine Zuverlässigkeit trotz des Umstands darzulegen, dass bei ihm ein in Art. 57 Abs. 4 dieser Richtlinie in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung genannter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Auftragsunterlagen ergibt. Dagegen steht Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung einer solchen Verpflichtung dann nicht entgegen, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften klar, genau und eindeutig vorgesehen ist und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die Auftragsunterlagen zur Kenntnis gebracht wird.*)
2. Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet.*)

IBRRS 2021, 0121

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 M 97/20
1. Eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage ist im Außenbereich regelmäßig nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.*)
2. Die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage kann gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.*)

IBRRS 2021, 0107

AG Herne, Urteil vom 24.06.2020 - 5 C 145/19
1. Grundsätzlich ist das Mietobjekt nach Beendigung in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hatte. Bringt allerdings der Vermieter selbst eine Holzdecke während der Mietzeit an, muss der Mieter diese nicht bei Vertragsende entfernen.
2. Neben dem Zustand zu Beginn und Ende der Mieterobhut hat der Vermieter weiter nachzuweisen, dass die Veränderung/Verschlechterung während der Mietzeit nicht aus seinem Verantwortungsbereich oder aus demjenigen eines Dritten, für den der Mieter nicht haftet, herrührt. Dies gilt auch dann, wenn es zwischenzeitlich mehrere Eigentümerwechsel gegeben hat und der neue Vermieter entsprechende Beweisschwierigkeiten hat.

IBRRS 2021, 0144

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2020 - 4 U 64/17
1. Im Einzelfall kann sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen das Bergbauunternehmen auf Rückbau oder Entschädigung wegen des Einbaus sogenannter Entspannungsgräben ergeben.*)
2. Ein solcher Anspruch greift auch gegenüber einem ausländischen Bergbauunternehmen, das - hier: kraft Pachtvertrags mit der RAG - im Inland Bergbau betreibt.*)
3. Der Anspruch setzt insbesondere das Eingreifen von Bodenruhe voraus.*)
4. Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Rückbaus bzw. der Entschädigung können Kosten des Einbaus und des späteren Ausbaus allenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Geldentwertung und Kostensteigerungen ins Verhältnis gesetzt werden.*)

IBRRS 2021, 0109

OLG München, Beschluss vom 02.12.2020 - 34 Wx 447/20
Bei der Geschäftswertfestsetzung erhöht der nach den prognostizierten Baukosten anzunehmende Wert der künftigen Bauwerke in der Regel nicht den Wert eines Vorkaufsrechts am Erbbaurecht.)*

IBRRS 2021, 0155

KG, Beschluss vom 05.07.2019 - 6 U 113/17
Erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werks auftreten, kann der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz auch reine Vermögensschäden umfasst und dass es sich nicht um einen weiteren Sachschaden am Bauwerk handeln muss, der durch die Auswirkungen eines Mangels einer Werkleistung entstanden ist.

IBRRS 2021, 0149

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - III ZR 45/19
Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.06.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105 = IBRRS 1988, 0145).*)

IBRRS 2021, 0118

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.12.2020 - 4 M 129/20
1. Ein Beteiligter, dessen Aufhebungs- oder Änderungsbegehren gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von dem Gericht der Hauptsache abgelehnt worden ist, kann seine Beschwerde lediglich darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung von Amts wegen gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.*)
2. Eine Änderung oder Aufhebung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch das Beschwerdegericht scheidet aus, wenn das Beschwerdegericht nicht das Gericht der Hauptsache ist.*)

Online seit 19. Januar
IBRRS 2021, 0141
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 - 24 U 14/20
1. Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs (sog. "Warmdach") bedarf wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt.*)
2. Bei einer schadensanfälligen Dachkonstruktion bedürfen die Anschlüsse in den Fensterbereichen einer eingehenden Planung. Der Architekt hat im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vornimmt.
3. Die Unzulässigkeit des Erlasses eines Grund- und Teilurteils ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; es bedarf keiner entsprechenden Berufungsrüge.*)
4. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.*)
5. Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn die Haftung eines Streitgenossen (hier: Planungsverschulden des Architekten) unmittelbar Auswirkung auf den Umfang der Haftung des anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) haben kann. Allerdings wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen weder dadurch geschaffen noch verstärkt, dass zum Anspruchsgrund entschieden und lediglich die Höhe des gegen den anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) bejahten Anspruchs offen gelassen wird.*)
6. Der Mangel eines an sich unzulässigen Teilurteils in Form der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann geheilt werden, wenn das gegenüber den anderen Streitgenossen ergangene Teilurteil rechtskräftig geworden ist.*)

IBRRS 2021, 0142

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2020 - VgK-34/2020
1. Angebote, die den vergaberechtlichen (Form-)Erfordernissen nicht genügen, sind vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
2. "Angebote, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind", sind solche Angebote, die hinter den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses zurückbleiben, also die geforderte Leistung "abmagern".
3. Damit qualitativ gute Angebote nicht aus rein formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen, können sie nachgebessert werden.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf den Bieter auffordern, fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Angaben, die sich auf Fähigkeiten des Unternehmens beziehen (sog. Eignungskriterien), dürfen sogar korrigiert werden.
5. Verfügt eine kleinere Stadt über ein eigenes Rechtsamt mit zwei Juristen, ist sie grundsätzlich personell ausreichend aufgestellt, um vergaberechtliche Fragen selbst bearbeiten zu können. Die anwaltliche Vertretung in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist deshalb nicht ohne weiteres geboten.

IBRRS 2021, 0120

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2020 - 2 M 115/20
Ob bei Annahme der Einsturzgefahr eines Gebäudes angesichts möglicherweise noch standsicherer Gebäudeteile ein vollständiger Abriss des Gebäudes angeordnet werden kann oder ob es geboten wäre, lediglich eine Teilbeseitigung der Gebäudeteile bis auf die Grundmauern in bestimmter Höhe anzuordnen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des vollständigen Abrisses ist auszugehen, wenn eine Sanierung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist und der Verpflichtete keine konkreten Handlungen in Richtung einer Sanierung erkennen lässt.*)

IBRRS 2021, 0134

LG Berlin, Urteil vom 02.10.2020 - 63 S 192/19
Der Vermieter ist für die Voraussetzung einer Eigenbedarfskündigung darlegungs- und beweisbelastet.

IBRRS 2021, 0140

BGH, Urteil vom 14.12.2020 - VI ZR 573/20
Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.*)

IBRRS 2021, 0117

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.12.2020 - 1 KN 155/20
Die einfache Mitgliedschaft eines Richters in einer großen Naturschutzvereinigung begründet in einem Verfahren, in dem diese beteiligt ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
