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Wiedereinsetzung bei Falschadressierung
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Das Versenden eines falsch adressierten Fristverlängerungsantrags durch eine Angestellte wird beim Versäumen einer Frist dem Anwalt nicht zugerechnet, wenn der Fehler zuvor bemerkt und eine Korrekturanweisung erteilt wurde. Es genügt laut Bundesgerichtshof, dass der Anwalt eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, er diese unterzeichnet und dem Personal zur Übersendung übergibt. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung dürften nicht überspannt werden.
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