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Kein Geld für Fahrzeugschäden durch Baumharz
Die Klage der Mieterin eines Pkw-Stellplatzes auf Ersatz von Schäden an ihrem Fahrzeug durch herabtropfendes Harz und Beseitigung des hierfür ursächlichen Baumes blieb erfolglos. Weder liegt ein Mangel der Mietsache vor noch besteht für den Vermieter eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht, das Herabtropfen von Harz zu verhindern. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes besteht ebenfalls nicht.
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