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Rechtsanwalt darf beA-Karte samt PIN nicht an seinen Vertreter übergeben
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Übergibt der vertretene Rechtsanwalt seinem Vertreter für die Vertretungszeit seine beA-Karte und seine PIN (Geheimzahl), spricht viel dafür, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch den Vertreter über beA mittels beA-Karte und PIN des Vertretenen unwirksam ist. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck mit Verfügung vom 19.06.2019 kundgetan und darauf hingewiesen, dass die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr in der Anpassungsphase in Ausnahmesituationen immer wieder zu Problemen führt. Der Hinweis des Gerichts ist nicht rechtsmittelfähig. Der Rechtsstreit sei noch nicht abgeschlossen, so das ArbG (Az.: 6 Ca 679/19).
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